Entscheidung
IX ZA 1/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 1/10 vom 10. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 10. November 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen; das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). 1. Zwar hatte die Beklagte, wie das Berufungsgericht nach Zurückver- weisung der Sache durch Urteil vom 15. Dezember 2005 (IX ZR 227/04, ZInsO 2006, 92) festgestellt hat, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass ihren Entscheidungsträgern die Eröffnung von Insolvenz- verfahren in dem an ihren unmittelbaren Wirkungsbereich B. angrenzenden Kreis L. zur Kenntnis gelangt. Sie hat aber nach den Feststellungen den Nachweis geführt, dass ihren Mitarbeitern die Anordnung der vorläufigen Insol- venzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt bezüglich des Schuldners G. un- 1 2 - 3 - bekannt geblieben ist. Dieser Nachweis war ihr - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nach dem Urteil vom 15. Dezember 2005 (aaO Rn. 13) nicht abgeschnitten. 2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Verstöße gegen Denkgesetze oder sonstige revisionsrechtlich anfechtbare Ausführungen enthält das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Beweislast der Beklagten für die fehlende Kenntnis der öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung von Siche- rungsmaßnahmen ausgegangen. Soweit ein zwischenzeitlich verstorbener Mit- arbeiter nicht vernommen werden konnte, ist ausgeschlossen, dass er privat erlangtes Wissen an die Beklagte weitergegeben hat, weil er während der in Betracht kommenden Zeit arbeitsunfähig erkrankt war. 3. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung hat der Kläger nicht dargetan. Allein die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung der vor- läufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt reicht nicht aus, um eine Kennt- nis der Beklagten von dem Eröffnungsantrag zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - IX ZR 209/09, ZInsO 2010, 2296 Rn. 19 ff). 4. Die Auslegung des von der Beklagten erklärten Anerkenntnisses im Schriftsatz vom 2. April 2007 im Sinne eines erst angekündigten prozessualen 3 4 5 - 4 - Anerkenntnisses ist nach Lage des Falles zumindest vertretbar und wirft keine zulassungswürdigen Rechtsfragen auf. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 O 522/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2009 - I-31 U 15/04 -