Entscheidung
IX ZA 99/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 99/11 vom 10. November 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 10. November 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. September 2011 wird abgelehnt. Gründe: I. In dem durch Beschluss vom 14. Februar 2007 über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren wurde am 17. Dezember 2008 der Schlusstermin abgehalten und die Treuhänderin angewiesen, die Schlussvertei- lung anhand des Verteilungsvorschlages zu vollziehen. Das Landgericht Pots- dam hat in einem Rehabilitationsverfahren durch Beschluss vom 19. Januar 2009 gegen den Schuldner ergangene Strafurteile für rechtsstaatswidrig erklärt. Für zu Unrecht erlittene Haft wurde dem Schuldner gemäß § 17 StrRehaG eine Entschädigung von 17.819,32 € zuerkannt. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung über diesen Betrag ange- ordnet. Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Der Schuldner begehrt die Gewährung von Prozess- kostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde. II. Dem Schuldner ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO). Eine von dem Schuldner erhobene Rechtsbe- schwerde wäre statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO), aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu erachten, weil die im vorliegenden Sachverhalt aufgeworfene Rechtsfrage bereits zum Nach- teil des Schuldners geklärt ist. 1. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Ver- mögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvoll- streckung unterliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, WM 2011, 756 Rn. 21, zVb in BGHZ). Eine Unpfändbarkeit der hier betroffenen Ausgleichszahlung ist nicht gegeben. Der Anspruch auf eine besondere Zu- wendung für Haftopfer aus § 17a Abs. 1 StrRehaG ist gemäß § 17a Abs. 5 StrRehaG unpfändbar. Die dem Schuldner auf der Grundlage des § 17 StrRehaG gewährte Kapitalentschädigung genießt hingegen keinen Pfän- dungsschutz und ist folglich Bestandteil der Insolvenzmasse. 2 3 4 - 4 - 2. Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind generell übertragbar und pfändbar. Darum sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, auch wenn sie auf einer Freiheitsentziehung beruhen, infolge ihrer Übertragbarkeit als pfändbar und damit als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen (BGH, aaO Rn. 34, 35). Gleiches gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese - wie im Streitfall - auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind (BGH, aaO, Rn. 33). Eine Gestaltung, in der eine Beschränkung der Pfändbarkeit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung in Betracht kommt, weil der für rechtsstaatswidrige Maßnahmen verantwortliche Staat wegen eigener For- derungen auf die dem Schuldner gewährte Entschädigung zuzugreifen sucht 5 - 5 - (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8 ff), ist vorliegend nicht gegeben. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanz: LG Neuruppin, Entscheidung vom 16.09.2011 - 5 T 89/09 -