Entscheidung
IX ZR 52/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 52/09 vom 10. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 10. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 466.500 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Das Berufungsgericht weicht mit seinen Ausführungen zum Ursachen- zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Nach der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist es unstreitig, dass bei zutreffender steuer- licher Beratung durch die Beklagte entsprechend dem Wunsch der Klägerin eine vertragliche Übernahme der Steuerrisiken durch die Veräußerer der Kom- manditanteile erfolgt wäre. Die für die Durchführung des Entschlusses erforder- liche Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten war danach gegeben (vgl. BGH, Ur- teil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 30). Bei dieser 1 2 - 3 - Sachlage wäre dem wirtschaftlichen Handlungsziel der Klägerin bei sonst un- veränderten Vertragsbedingungen genügt worden. 2. Soweit die Beschwerde im Blick auf die Annahme des Berufungsge- richts, die Beklagte habe der Klägerin eine umfassende steuerrechtliche Bera- tung geschuldet, eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet, ist die Rüge nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat auf der Grundlage einer Hilfserwägung angenommen, dass die Beklagte eine ihr im Rahmen eines eingeschränkten Mandats obliegende Hinweispflicht verletzt ha- be. 3. Bezüglich dieser Hilfserwägung wird eine konkrete Gehörsverletzung nicht erhoben. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den Sinn ihres Vortrags nicht erfasst, ist der Schutzbereich des Art 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander- setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen 3 4 - 4 - (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.01.2007 - 2 HKO 25/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.02.2009 - 2 U 262/07 -