OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 113/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 113/11 vom 17. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 17. November 2011 beschlossen: Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be- willigt. Die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszugs werden nach einvernehmlicher Erledigungserklärung wegen eines Zinsteils ge- geneinander aufgehoben. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten zu tragen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird bis zum 19. September 2011 auf 25.000 €, ab 20. September 2011 auf 15.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Kläger will, nachdem ihm Restschuldbefreiung erteilt worden ist, er- reichen, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Eintragung der Forderungen des Rechtsvorgängers der Beklagten in die Insol- venztabelle in Höhe eines Betrages von 25.000 € für unzulässig erklärt wird. Das Landgericht hat die Klage ab- und das Oberlandesgericht die Berufung zu- rückgewiesen. Der Senat hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsich- tigte Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt, soweit der Kläger die Zwangsvoll- streckung wegen der den gesetzlichen Zinssatz (bis 30. April 2000 in Höhe von 4 vom Hundert und vom 1. Mai bis 18. Juni 2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) übersteigenden titulierten Zinsforderung für unzulässig erklären lassen wollte. Der Kläger hat form- und fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Vor Ablauf der Be- gründungsfrist haben die Beklagten erklärt, sie wollten wegen der den gesetzli- chen Zinssatz übersteigenden titulierten Zinsforderung die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben. Daraufhin hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde den Beklagten aufzuerlegen. Die Beklag- ten sind diesem Antrag, nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrt, nicht entgegen- getreten. 1 - 4 - II. Dem Kläger war gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung zu gewäh- ren, nachdem er nach (eingeschränkter) Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde diese frist- und formgerecht eingelegt, sie be- gründet und Wiedereinsetzung beantragt hat. III. 1. Über die Kosten des Rechtsstreits für alle Instanzen war - trotz des eingeschränkten Kostenantrags - gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden. Denn der Senat hätte auch ohne jeden Kos- tenantrag über die Kosten des gesamten Rechtsstreits befinden müssen (BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Zöl- ler/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 22). Den Beklagten sind unter Be- rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuerlegen, im Übrigen waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 91a ZPO). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte gute Erfolgsaus- sichten. Nach § 302 Nr. 1 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994 (BGH, Be- schluss vom 30. September 2010 - IX ZA 35/10, NZI 2011, 25 Rn. 3) werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaub- ten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Kreis der gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2, § 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB privilegierten Forderungen bestimmt sich danach, welche Rechts- folgen das materielle Schadensrecht an die begangene unerlaubte Handlung 2 3 4 - 5 - knüpft. Die Kosten der Rechtsverfolgung und die Verzugszinsen werden vom Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff, 249 ff BGB erfasst (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 24; vom 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10, NJW 2011, 2966 Rn. 7, 16; für § 850f Abs. 2 ZPO: BGH, Be- schluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 14 ff). Entspre- chendes gilt für § 849 BGB (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 15 ff), der vorliegend zur Anwendung kommt, so dass die Beklagten ab Auszahlung der betrügerisch erlangten Darlehensvaluta an den Kläger die gesetzlichen Zinsen verlangen können (BGH, Urteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 3 ff). Dass es sich bei den titulierten Zinsen in voller Höhe um deliktische For- derungen handelt, ist von den Beklagten hingegen nicht dargelegt. Vielmehr handelte es sich ausweislich des titulierten Schuldanerkenntnisses um die sich aus den vorangegangenen Darlehensverträgen ergebende "mittlere Verzin- sung", mithin der Höhe nach um den vertraglich vereinbarten Zins. Dieser ist als vertraglicher Anspruch von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht ausgenommen. 3. Die in den Vorinstanzen angefallenen Kosten waren gegeneinander aufzuheben, weil der Kläger dort seinen Antrag nicht auf die Zinsen beschränkt hat, sondern insgesamt die Zwangsvollstreckung (in Höhe von 10.000 € im ers- ten Rechtszug und in Höhe von 25.000 € im zweiten Rechtszug) für unzulässig 5 6 - 6 - erklären lassen wollte. Insoweit erscheint dem Senat die Kostenaufhebung bil- lig, denn die Klage und die Berufung hätten teilweise ab- und zurückgewiesen werden müssen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2010 - 2 O 622/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 7 U 86/10 -