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V ZB 212/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 212/11 vom 17. November 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Buxtehude vom 8. Juli 2011 und der Beschluss des Landgerichts Stade vom 8. September 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung notwenigen Auslagen des Betroffenen in al- len Instanzen werden dem Landkreis S. auferlegt. Der Gegenstandswert wird für alle Instanzen auf 3.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 7. Juli 2011 von der Polizei festgenommen. Einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besaß er nicht. Am 27. September 2011 wurde er in die Türkei abgeschoben. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 8. Juli 2011 hat das Amtsgericht am gleichen Tag gegen den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten die Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. September 2011 die Vollziehung der Haft einstweilen aus- gesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rech- ten verletzt haben. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Der Abschiebung habe insbesondere das Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nicht entgegengestanden. Es hätten die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 AufenthG vorgelegen; die Ausländerbehörde habe dem in Haftsa- chen zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz Rechnung getragen. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf die mit dem Feststellungsantrag ohne Zulassung statthafte (vgl. nur Senat, Be- schluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist festzustellen, dass der Betroffene durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden ist. 1. Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen, weil es an einem zu- lässigen Haftantrag fehlte. 2 3 4 5 6 - 4 - a) Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderun- gen an die Begründung entspricht; fehlt es daran, darf die beantragte Siche- rungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris). b) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nur dann, wenn die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punk- te in dem Antrag behandelt werden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 9, juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar heißt es in dem Antrag, dass die Unzulässigkeit der Haft im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht feststellbar sei. Aber es fehlt die Angabe von Tat- sachen zu der erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Diese muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrün- det werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 7 und 14, juris; Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 417 Rn. 15). Daran fehlt es hier. Es wurde lediglich die Anordnung einer Haftdauer von drei Monaten beantragt, ohne darzulegen, weshalb dieser Zeitraum für die Vorbereitung der Abschiebung erforderlich war. Die dem entgegenstehende Feststellung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts unter II. 1. a) trifft nicht zu. 2. Eine Heilung des Zulässigkeitsmangels - mit Wirkung für die Zukunft - erfolgte nicht. Die beteiligte Behörde hat in dem weiteren Verfahren keine Be- gründung für die beantragte Haftdauer gegeben. Deshalb durfte das Beschwer- degericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten. 3. Fehlte es bereits aus dem vorgenannten Grund an einem zulässigen Haftantrag, muss den in dem Senatsbeschluss vom 19. September 2011 geäu- 7 8 9 10 - 5 - ßerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht mehr nachgegangen werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Landkreis S. als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aus- lagen des Betroffenen zu verpflichten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Buxtehude, Entscheidung vom 08.07.2011 - 7 XIV 8/11 - LG Stade, Entscheidung vom 08.09.2011 - 9 T 92/11 - 11 12