Entscheidung
1 StR 475/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 475/11 vom 18. November 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Entschädigungsentscheidung aus formellen Gründen insgesamt aufzuhe- ben. Zutreffend führt er aus, dass eine bloße Ankündigung eines Adhäsionsan- trages zur wirksamen Antragstellung i.S.v. § 404 Abs. 1 StPO nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1). Der Nebenklägervertreter hat hier außerhalb der Hauptverhandlung be- antragt, dem Nebenkläger für den beigefügten Adhäsionsantrag Prozesskos- tenhilfe zu gewähren und ihn beizuordnen. Der beigefügte Adhäsionsantrag mit Datum vom 5. Mai 2011 war als Entwurf gekennzeichnet. Der Vorsitzende ver- fügte: "Adhäsionsklage zustellen". Das Schriftstück, dessen Eingang der Ver- 1 2 3 - 3 - teidiger durch Empfangsbekenntnis bestätigte, war in der Zustellungsurkunde als "Adhäsionsantrag vom 05.05.2011" bezeichnet. Der Verteidiger beantragte daraufhin schriftlich, ihn auch im Adhäsionsverfahren als "Pflichtverteidiger" beizuordnen. Am ersten Tag der Hauptverhandlung stellte der Vorsitzende fest, dass die vom Nebenklägervertreter "gestellten Adhäsionsanträge" zwischen- zeitlich zugestellt seien und der Nebenklägervertreter dem Nebenkläger im Ad- häsionsverfahren zum Beistand bestellt worden sei. Er gab bekannt, dass der Verteidiger ebenfalls beantragt hat, dem Angeklagten im Adhäsionsverfahren als Beistand beigeordnet zu werden. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stimmte dem Antrag zu. Der Verteidiger wurde zum Beistand des Angeklagten im Adhäsionsverfahren bestellt. Das Protokoll über den ersten Hauptverhandlungstag zeigt in ausrei- chender Weise, dass alle Verfahrensbeteiligten den zugestellten Antrag vom 5. Mai 2011 nun erkennbar als unbedingt gestellten Adhäsionsantrag behandel- ten und insoweit Gelegenheit zum rechtlichen Gehör hatten. Einer förmlichen Erklärung des Nebenklägervertreters bedurfte es daher nicht. Auch nach der oben zitierten Entscheidung kommt es auf die Art und Weise an, wie der Antrag in das Verfahren eingeführt worden ist. Soweit der Nebenklägervertreter am letzten Hauptverhandlungstag "den Adhäsionsantrag vom 05.05.2011" stellte und verlas, handelt es sich lediglich um eine Antragstellung im Rahmen der Schlussvorträge. 4 - 4 - Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil eines Urteils durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO entscheiden, so kann es hierbei auch über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbe- finden (vgl. BGH, Beschluss 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09 mwN, NStZ-RR 2009, 382). Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf Sander 5