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Leitsatz

NotZ (Brfg) 3/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ(Brfg) 3/11 Verkündet am: 21. November 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO § 48b, § 6b Abs. 1 Halbs. 1 Legt ein Anwaltsnotar sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr nieder, so hat er keinen Anspruch auf eine erneute Übertragung des Notaramtes. Nach Ablauf der Pflege- bzw. Betreuungszeit kann der Betroffene gemäß § 6b Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO nur dann erneut zum Notar bestellt werden, wenn eine neue Notarstelle ausgeschrieben worden ist und er das Bewerbungsverfahren erfolg- reich durchlaufen hat. Er hat keinen Anspruch auf Schaffung einer neuen Notar- stelle. BGH, Urteil vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 3/11 - OLG Celle wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand- lung vom 21. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz sowie die Notare Müller-Eising und Dr. Frank für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das ihr am 11. Februar 2011 zu- gestellte Urteil des Notarsenats beim Oberlandesgericht Celle wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 27. Mai 1956 geborene Klägerin ist seit November 1982 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Wirkung vom 13. Dezember 1994 wurde sie zur Notarin mit Amtssitz in U. bestellt. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2003 be- antragte sie unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Betreuung ihrer zwei min- derjährigen Kinder die Genehmigung, ihr Notaramt ab 1. Februar 2004 gemäß § 48b BNotO vorübergehend niederzulegen. Fernmündlich stellte sie klar, dass sie ihr Amt für die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer niederlegen wolle. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 gestattete der Beklagte zu 1 der Klägerin, ihr 1 - 3 - Notaramt länger als ein Jahr, höchstens jedoch bis zum Eintritt der Volljährigkeit ihres jüngsten Sohns am 11. Februar 2014 niederzulegen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 beantragte die Klägerin, ihr das Notaramt mit Wirkung vom 1. April 2011 wiederzuerteilen. Der Beklagte zu 1 wies sie daraufhin, dass ihr Notaramt mit der Amtsniederlegung gemäß § 47 Nr. 7 BNotO erloschen sei und sie sich deshalb erneut um eine Notarstelle be- werben müsse. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 beantragte die Klägerin die erneute Übertragung des Notaramts mit sofortiger Wirkung. Diesen Antrag lehn- te der Beklagte zu 1 mit Verfügung vom 24. Juni 2010 ab. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten, ihr das Amt als Notarin nach vorübergehender Amtsniederlegung gemäß § 48b BNotO wiederzuerteilen. Hilfsweise begehrt sie, den Beklagten zu 2 zu ver- pflichten, eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk U. auszuschreiben, und den Beklagten zu 1 zu verpflichten, die Stelle mit ihr zu besetzen. Das Oberlandes- gericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2011, auf das wegen der weite- ren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 111d Satz 2 BNotO, § 130b Satz 1 VwGO Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie beantragt darüber hinaus hilfsweise, die vom Beklag- ten zu 2 für das kommende Jahr angekündigte auszuschreibende Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk U., gleich ob als "Altersstruktur-" oder als "Bedürfnisstelle" ausgeschrieben, der Klägerin zuzuweisen, ohne dass diese die übrigen nach Landes- und Bundesrecht notwendigen Voraussetzungen für die Besetzung zu erfüllen hat. Ferner beantragt sie höchsthilfsweise, ihr eine der im Landge- richtsbezirk L. ausgeschriebenen Stellen zuzuweisen. 2 3 4 - 4 - Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Wiederbestellung zur Notarin am bisherigen Amtssitz aus § 48b BNotO, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG zu. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit der vorüberge- henden Niederlegung ihres Amts durch die Klägerin im Amtsgerichtsbezirk U. unstreitig kein neuer Notar bestellt worden sei. Eine Auslegung des § 48b BNotO, nach der derjenige Amtsinhaber, der sein Amt wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes vorübergehend niedergelegt habe, im Zusammen- hang mit der Wiederbestellung nicht anders behandelt werde als derjenige, der auf sein Amt aus anderen Gründen verzichtet habe oder seine erste Bestellung zum Notar verfolge, verletze die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Pflicht des Staats, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Selbst wenn der Klägerin das Notaramt nur nach Ausschreibung wiedererteilt werden könne, müssten die Beklagten diese Stelle mit der Klägerin besetzen. Ihr Auswahler- messen sei in diesem Fall auf Null reduziert. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich als richtig. Der Klägerin steht der mit den Hauptanträgen verfolgte Anspruch auf erneute Bestellung zur Notarin an ihrem bisherigen Amtssitz nicht zu. Die auf Ausschreibung einer Notarstelle im Amts- gerichtsbezirk U. und auf Besetzung dieser bzw. einer künftig auszuschreiben- den Stelle mit der Klägerin gerichteten Hilfsanträge sind unzulässig. Der auf Besetzung einer der im Landgerichtsbezirk L. ausgeschriebenen Notarstellen mit der Klägerin gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet. 5 6 - 5 - 1. Die auf die erneute Erteilung des Notaramts gerichteten Verpflich- tungsklagen sind zulässig. Sie sind insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh- rungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen, die sich der Senat nach Überprüfung zu Eigen macht. Die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens (§ 111d Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) war gemäß § 8a Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwal- tungsgerichtsordnung in der Fassung vom 1. Juli 1993 (Nds. GVBl. S. 175) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 VwGO entbehrlich. 2. Die Verpflichtungsklagen sind jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bestellung zur Notarin an ihrem bisherigen Amts- sitz. Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist die von der Klägerin begehrte er- neute Ernennung zur Notarin ohne vorherige Bedarfsprüfung, Ausschreibung und vorausgegangenes Auswahlverfahren nicht zulässig. a) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 48c Abs. 1 Satz 1 BNotO. Nach dieser Bestimmung wird der Notar an seinem bisherigen Amtssitz erneut bestellt, wenn er mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung erklärt, sein Amt innerhalb von höchs- tens einem Jahr wieder antreten zu wollen. Eine derartige Erklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. Vielmehr hat sie ihr Amt für einen längeren Zeitraum als ein Jahr niedergelegt. b) Die Bestimmung des § 48b BNotO gewährt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch auf eine erneute Bestellung zur Notarin. 7 8 9 10 - 6 - aa) Zwar legt der Wortlaut der Bestimmung, wonach der Notar, der ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürf- tigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, das Amt mit Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen kann, auf den ersten Blick die Annahme nahe, der Notar könne nach Ablauf des Zeitraums der Niederlegung sein Amt ohne weiteres wieder aufnehmen. bb) Ein derartiges Verständnis der Norm ließe aber den bei der Ausle- gung einer Gesetzesbestimmung zu berücksichtigenden Gesamtzusammen- hang des Gesetzes sowie Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der Be- stimmung in unzulässiger Weise außer Acht. § 48b Abs. 1 BNotO darf nicht iso- liert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 48c, 47 Nr. 7, § 56 Abs. 3, § 6 Abs. 4 Satz 1, § 6b Abs. 1 Halbs. 2 BNotO zu sehen. § 48b Abs. 1 BNotO regelt allgemein, dass der Notar unter den dort genannten Voraussetzungen sein Amt vorübergehend für höchstens zwölf Jahre niederlegen kann. Gemäß § 47 Nr. 7 BNotO führt die vorüberge- hende Amtsniederlegung zum Erlöschen des Amts mit der Folge, dass der Notar, will er sein Amt wiedererlangen, erneut zum Notar bestellt werden muss. § 48c BNotO räumt dem Notar, der mit dem Antrag auf Genehmigung der vo- rübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b BNotO erklärt, sein Amt inner- halb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wol- len, eine Wiederbestellungsgarantie am bisherigen Amtssitz ein. In diesem - und nur in diesem - Fall wird die Notarstelle für den ehemaligen Amtsinhaber "frei gehalten", indem gemäß § 56 Abs. 3 BNotO ein Verwalter bestellt wird; eine Ausschreibung der Stelle vor der Stellenbesetzung ist abweichend von dem allgemeinen Grundsatz des § 6b Abs. 1 Halbs.1 BNotO aufgrund der aus- drücklichen Regelung in § 6b Abs. 1 Halbs. 2 BNotO nicht erforderlich. 11 12 - 7 - Legt der Notar sein Amt dagegen für mehr als ein Jahr nieder, wird seine Stelle entweder neu ausgeschrieben oder - sofern, wie im Streitfall, kein Be- dürfnis für die Bestellung eines Notars im Sinne des § 4 BNotO besteht - einge- zogen. Nach Ablauf der Pflege- bzw. Betreuungszeit kann der Betroffene ge- mäß § 6b Abs. 1 Halbs. 1 BNotO nur dann erneut zum Notar bestellt werden, wenn eine neue Notarstelle ausgeschrieben worden ist und er das Bewer- bungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Er hat dagegen keinen Anspruch auf Schaffung einer neuen Notarstelle (vgl. Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 3. Aufl., §§ 48b, 48c BNotO Rn. 11; Lerch in Arndt/Lerch/Sand- kühler, BNotO, 6. Aufl., 2008, § 48b BNotO Rn. 12). Die Zeiten der vorüberge- henden Amtsniederlegung wegen der Betreuung von Angehörigen werden im Auswahlverfahren in dem Umfang angerechnet, den die Rechtsverordnungen der Länder nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BNotO vorsehen. Dass diesen Anrech- nungsbestimmungen für den Bereich des Anwaltsnotariats seit Inkrafttreten der Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat zum 1. Mai 2011 keine Bedeu- tung mehr zukommt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da in den §§ 48b und 48c BNotO nicht zwischen dem hauptberuflichen und dem Anwalts- notariat unterschieden wird. Der Umstand, dass ein Bewerber um eine Stelle als Anwaltsnotar schon einmal eine Notarstelle innehatte und sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr vorübergehend niedergelegt hatte, wird al- lerdings bei einer künftigen Auswahlentscheidung gemäß § 6 BNotO Berück- sichtigung finden müssen. cc) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der §§ 48b, 48c BNotO bestätigt. Danach hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, dem Notar, der sein Amt für mehr als ein Jahr aus familiären Gründen niederlegt, keinen Wiederbestellungsanspruch einzuräumen, sondern seine Interessen lediglich durch die Anrechnungsmöglichkeit im Auswahlverfah- 13 14 - 8 - ren zu schützen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BNotO). Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 29. Dezember 1995 war es ein Anliegen des Entwurfs, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Notarinnen und Notare zu verbes- sern (BT-Drucks. 13/4184, S. 19). Den Notarinnen und Notaren sollte die Mög- lichkeit eingeräumt werden, ihr Amt vorübergehend niederzulegen, um sich fa- miliären Aufgaben zu widmen (BT-Drucks. 13/4184, S. 28 f). Eine Wiederbestel- lungsgarantie am bisherigen Amtssitz sollte aber nur den Notaren eingeräumt werden, die gemäß § 48c Abs. 1 BNotO mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b BNotO erklären, das Amt in- nerhalb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen (BT-Drucks. 13/4184, S. 19, 20, 28 f). Diese Befristung war aus Sicht des Gesetzgebers unabweisbar, um die kontinuierliche Qualität der notariellen Amtsausübung durch Bestellung eines qualifizierten Verwalters sicherzustellen. Durch die entsprechende Erklärung des Notars sollte die Landesjustizverwal- tung in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob die Notarstelle neu ausge- schrieben oder - im Fall des § 48c BNotO - gemäß § 56 Abs. 3 BNotO ein Nota- riatsverwalter bestellt werden soll (vgl. BT-Drucks. 13/4184, S. 20, 29). Die Konsequenz, dass bei einer mehr als einjährigen Amtsniederlegung nach § 48b BNotO der erneuten Bestellung zum Notar eine Stellenausschrei- bung und ein Auswahlverfahren voranzugehen hat, ist im Gesetzgebungsver- fahren erkannt worden. Der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Refe- rentenentwurf vom 26. Juli 1995 hatte in Art. 1 Nr. 22 vorgesehen, § 39 BNotO um einen Absatz 2 zu ergänzen, wonach die Aufsichtsbehörde der Notarin oder dem Notar auf Antrag aus familiären Gründen einen ständigen Vertreter für die Dauer von bis zu drei Jahren bestellen kann. Aufgrund der Einwände mehrerer Landesjustizverwaltungen, dass diese Regelung die Gefahr einer Verpachtung 15 - 9 - der Notarstelle herbeiführe und es im Bereich des hauptberuflichen Notariats an der erforderlichen Anzahl geeigneter Vertreter fehle, wurde dieser Vorschlag fallen gelassen. Der von der Bundesregierung am 6. Dezember 1995 beschlos- sene Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze (BR-Drucks. 890/95) sah stattdessen die Einfügung der §§ 48b und 48c BNotO-E vor, die abgesehen von redaktionellen Änderungen der später in Kraft getretenen Regelung entsprachen. Trotz der im weiteren Ge- setzgebungsverfahren geäußerten Bedenken des federführenden Rechtsaus- schusses, des Ausschusses für Frauen und Jugend und des Ausschusses für Familie und Senioren (BR-Drucks. 890/1/95) sowie der Länder Hessen und Schleswig-Holstein (BR-Drucks. 890/2/95), dass die vorgeschlagenen Regelun- gen keine entscheidende Verbesserung hinsichtlich der Vereinbarung von Beruf und Familie im Bereich des Notariats brächten, weil die Betroffenen das Bewer- bungsverfahren neu durchlaufen müssten, hat der Gesetzgeber bei der Verab- schiedung dieser Normen mit Ausnahme von redaktionellen Änderungen an der Entwurfsfassung festgehalten (vgl. auch Protokoll der 693. Sitzung des Bundes- rats vom 9. Februar 1996, Abschn. C, S. 39). Er hat damit bewusst in Kauf ge- nommen, dass er das von ihm angestrebte Ziel, die Vereinbarung von Beruf und Familie auch im Notariat zu verbessern und den Notarinnen und Notaren die Möglichkeit zu verschaffen, sich familiären Aufgaben zu widmen, nur in be- schränktem Umfang erreichen würde und sich von der - an sich als Leitbild ins Auge gefassten (vgl. BT-Drucks. 13/4184, S. 29) - Regelung über die Beurlau- bung von Richtern und Beamten entfernen würde. dd) Bei dieser Sachlage kann § 48b BNotO entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ein An- spruch auf Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz entnommen werden. Denn eine verfassungskonforme Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn eine 16 - 10 - Norm mehrere Auslegungen zulässt, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen würden (BVerfG NJW 2001, 2160, 2161). Sie findet ihre Grenze dort, wo sie - wie im Streitfall - zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG, DNotZ 2005, 931, 935; NJW 2007, 2977, 2980; BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08, NJW 2009, 2744 Rn. 28). c) Der Rechtsstreit war auch nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 48b BNotO einzuholen. Der erkennende Senat hält die Bestimmung nicht für verfassungswidrig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wert- entscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (BVerfGE 87, 1, 35; 103, 242, 257 f.; BVerfG NVwZ-RR 2008, 723, 724). In diesem Zusammenhang folgt aus der Bestimmung auch eine gewisse Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Vorausset- zungen zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 99, 216, 234; 121, 241, 263 f.; FamRZ 2011, 1209 Rn. 9). Der Staat hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern möglich ist, zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten (BVerfGE 99, 216, 234; 121, 241, 263 f.). Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt dem Gesetzge- ber aber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, der auch Raum für die Berücksichtigung konkurrierender öffentlicher und privater Inte- ressen lässt (vgl. BVerfGE 77, 170, 214 f.; 82, 60, 81; 85, 191, 212; BVerfG 17 18 - 11 - NVwZ-RR 2008, 723, 724). Durch die Schaffung des § 48c BNotO wurde die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in nicht unerheblichem Um- fang gefördert. Auch wenn diese Regelung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in geringerem Umfang herstellt, als wünschenswert erscheinen mag, war der Gesetzgeber zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung in- nerhalb der Familie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Er durfte bei der Entscheidung, für welchen Zeitraum die Stelle eines sein Amt aus familiären Gründen niederlegenden Notars für diesen "freizuhalten" ist, vielmehr auch das Interesse der Bevölkerung an einer angemessenen Versorgung mit Notariaten und an einer kontinuierlichen Qualität der notariellen Amtsausübung durch qua- lifizierte Verwalter sowie das Interesse der Landesjustizverwaltung an Pla- nungssicherheit berücksichtigen. bb) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. § 48b BNotO verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die familiär bedingte vorübergehen- de Amtsniederlegung mit einem Verzicht auf die Möglichkeit der Einkünfteerzie- lung verbunden und das berufliche Einkommen, das die Klägerin bei Fortfüh- rung ihres Amtes hätte erzielen können, den übrigen Amtsinhabern zugeflossen sei. Diese hätten ihre Tätigkeit ungehindert ausüben können, weil sie nicht der Doppelbelastung durch Berufsausübung und Kindererziehung ausgesetzt ge- wesen seien. Denn der Umstand, dass die Klägerin während der Kindererzie- hungszeit kein Einkommen erzielt hat, ist darauf zurückzuführen, dass sie sich entschieden hat, ihr Amt (für mehr als ein Jahr) niederzulegen, und deshalb keine notariellen Leistungen erbracht hat. Hierin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu kinderlosen Amtsinhabern, die ihr Amt ausgeübt haben. 19 - 12 - 3. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die auf Ausschreibung einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk U. und auf Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Klägerin gerichteten Hilfsanträge unzuläs- sig sind, weil es an der erforderlichen Klagebefugnis der Klägerin fehlt. a) Soweit der Hilfsantrag auf die Ausschreibung einer neuen Notarstelle gerichtet ist, ist statthafte Klageart die allgemeine Leistungsklage. Die Verpflich- tungsklage scheidet aus, da die von der Klägerin begehrte Errichtung und Aus- schreibung einer neuen Notarstelle keine Verwaltungsakte, sondern verwal- tungstechnische Vorbereitungsmaßnahmen ohne Regelungscharakter darstel- len, die nicht auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet sind (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, DNotZ 1999, 251; vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, DNotZ 2003, 782; vom 28. November 2005 - NotZ 30/05, DNotZ 2006, 384, jeweils mwN). b) Der Klägerin fehlt aber die - auch für die allgemeine Leistungsklage gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, DNotZ 2003, 782; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011 - 3 A 224/10, zitiert nach Juris, Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2011 - 26 K 3869/10, zitiert nach Juris, Rn. 53 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 42 Rn. 62 mwN) - Klagebefugnis. Die unterlassene Ausschreibung einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk U. vermag die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen. Die Ausschreibung von Notarstellen richtet sich gemäß § 4 BNotO an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs 20 21 22 23 - 13 - zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen fehler- frei auszuüben, kein subjektives Recht von Bewerbern um eine Notarstelle ge- genüber. Die Bedürfnisprüfung dient vielmehr ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (z.B. Senats- beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, NJW 2003, 2458, 2459; vom 24. November 1997 - NotZ 10/97, NJW-RR 1998, 849, 850; vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, NJW 1996, 123, 124; vom 14. April 2008 - NotZ 118/07, DNotZ 2008, 865). In die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) wird dadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292; Senatsbeschluss vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, aaO; siehe auch BVerfGE 80, 257, 263). Bei der Bestimmung der Zahl und des Zuschnitts der auszuschreibenden Notarstel- len (§ 4 BNotO) handelt die Landesjustizverwaltung in Ausübung dieser allein objektiven Interessen dienenden Organisationsgewalt (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 34/05, BGHZ 165, 146, 149; vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, aaO; vom 14. April 2008 - NotZ 118/07, aaO; vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07, DNotZ 2008, 311; vom 15. November 2010 - NotZ 4/10, DNotZ 2011, 391). Eine Leistungsklage auf Stellenausschreibung ist deshalb nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 10/03, NJW-RR 2004, 274; vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, aaO). Dies gilt auch dann, wenn ein Notar sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr niedergelegt hat. Wie oben ausgeführt ist sein Amt in diesem Fall gemäß § 47 Nr. 7 BNotO erloschen; seine Stelle wird - anders als im Fall des § 48c BNotO - nicht für ihn "freigehalten". Ob nach Ablauf der Pflege- bzw. Betreuungszeit eine neue Stelle auszuschreiben ist, beurteilt sich ausschließlich 24 - 14 - nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege und ist der Organisati- onsgewalt des Staates vorbehalten. 4. Der auf Verpflichtung der Beklagten zur Besetzung einer im kommen- den Jahr im Amtsgerichtsbezirk U. möglicherweise auszuschreibenden Notar- stelle mit der Klägerin gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Da noch nicht fest- steht, ob diese Stelle tatsächlich ausgeschrieben werden wird, fehlt es jeden- falls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. 5. Der auf Verpflichtung der Beklagten zur Besetzung einer der im Land- gerichtsbezirk L. ausgeschriebenen Notarstellen mit der Klägerin gerichtete Hilfsantrag ist zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie unter Zif- fer 2. ausgeführt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung einer Notarstelle, ohne zuvor ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben. 25 26 - 15 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO. Galke Wöstmann von Pentz Müller-Eising Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 11.02.2011 - Not 18/10 - 27