Entscheidung
VIII ZR 228/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 228/11 vom 22. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Be- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Beru- fungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzli- cher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutref- fend angewendeten - Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 zu. a) Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die Frage, ob der Ver- mieter bei einer Betriebskostenabrechnung mehrere Gebäude zu einer Abrech- nungseinheit zusammenfassen durfte, nicht die formelle Wirksamkeit, sondern die materielle Richtigkeit. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenom- men, dass die an eine Abrechnung in formeller Hinsicht zu stellenden Mindest- anforderungen es nicht gebieten, dass die der Abrechnung zugrunde gelegte Abrechnungseinheit durch nähere Bezeichnung der davon umfassten Gebäude 1 2 3 - 3 - erläutert wird (zu den in formeller Hinsicht an eine Betriebskostenabrechnung zu stellenden Anforderungen vgl. nur Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15). b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Mietvertrag keine stillschweigende Abrede dahin enthält, dass die Abrech- nung gebäudebezogen (allein auf das Gebäude B. ) zu erfolgen habe. Ferner ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beru- fungsgericht angenommen hat, die Zusammenfassung der einheitlich bewirt- schafteten Gebäude B. zu einer Abrechnungseinheit, durch die den Beklagten keine greifbaren und unzumutbaren Nachteile entstünden, entspre- che billigem Ermessen. Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die von der Kläge- rin gewählte Abrechnungseinheit für die Beklagten im Ergebnis eine ins Ge- wicht fallende erhöhte Belastung mit Nebenkosten ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. 4 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 83 C 35/09 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.06.2011 - 9 S 52/10 - 5