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Entscheidung

I ZR 170/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 170/09 vom 24. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780011500244 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbe- schwerde der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zurückgewie- sen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nachdem das Bei- treibungsverfahren gegen die Beklagte aufgrund ihrer Auflösung erfolglos ge- blieben war und ihre Gesellschafterin Frau K. ihr Gewerbe bereits am 30. September 2008 abgemeldet hatte, sind die Gerichtskosten von dem ande- ren Gesellschafter der Beklagten, dem weiteren Beteiligten St., erhoben wor- den. Mit seiner Eingabe vom 2. Oktober 2011 wendet sich der weitere Beteilig- te gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, als Gesellschafter dürfe er nicht ohne weiteres, jedenfalls aber nur anteilig neben der weiteren Gesell- schafterin Frau K., auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. Auch habe er persönlich kein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten. 1 2 - 3 - II. Die Eingabe vom 2. Oktober 2011 ist als Erinnerung gegen den Kos- tenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; BGH, Be- schluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2). III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (An- lage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 912 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen worden ist. 2. Für die Kostenforderung gegen die Beklagte haftet der weitere Betei- ligte als Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner neben möglichen weiteren Gesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358), so dass die gesamte Forderung gemäß § 29 Nr. 3 GKG von ihm erhoben werden kann. Insoweit ist unerheblich, ob Frau K. neben dem weiteren Beteiligten haftet. 3. Ungeachtet der Frage, ob sich Dritte wie der weitere Beteiligte über- haupt auf Regelungen der Kostenverfügung berufen können, liegt jedenfalls kein Ermessensfehler des Kostenbeamten vor. Nach § 8 Abs. 3 KostVfG be- stimmt der Kostenbeamte in Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geforderte Betrag von einem Kostenschuld- ner ganz oder nach Kopfteilen angefordert werden soll. Die Beitreibung bei der Beklagten ist fehlgeschlagen und aussichtslos. Eine Haftung von Frau K., die ihr Gewerbe zum 30. September 2008 abgemeldet hat, für die Kosten der am 4. November 2009 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zumindest zwei- 3 4 5 6 7 - 4 - felhaft. Unter diesen Umständen entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Kosten insgesamt von dem weiteren Beteiligten anzufordern. 4. Entgegen seiner Rüge hat der weitere Beteiligte mit der Kostenrech- nung vom 17. Mai 2011 ein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten. IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.06.2008 - 4 HKO 23415/07 - OLG München, Entscheidung vom 24.09.2009 - 6 U 4085/08 - 8 9