Entscheidung
VII ZB 58/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 58/11 vom 24. November 2011 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Einzelrichter) vom 29. Juli 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG). Gründe: I. Der Schuldner ist Eigentümer eines Grundstücks in Bad V. Mit notarieller Urkunde vom 22. März 1985 bestellten die vormaligen Eigentümer als Siche- rungsgeber an dem Grundstück eine Briefgrundschuld in Höhe von 740.000 DM nebst Zinsen zugunsten der Kreissparkasse F. Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen haben sich die Sicherungsgeber der sofortigen Zwangsvollstre- ckung aus dieser Urkunde in das Pfandobjekt in der Weise unterworfen, dass die sofortige Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer des 1 - 3 - Pfandobjekts zulässig sein sollte. Der Schuldner übernahm zudem in gleicher Höhe die persönliche Haftung und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Am 1. September 2009 erteilte das Amtsgericht F. der Gläubigerin als Zessionarin eine zweite - erste vollstreckbare - Ausfertigung der Urkunde. Die gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel eingelegte Erinnerung des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben, ebenso seine sofortige Beschwerde. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ein- zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie- den hat. 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son- dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra- gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 26. Juli 2007 - VII ZB 111/06, in juris dokumentiert). 2 3 4 5 6 - 4 - 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: Amtsgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.09.2010 - 32 C 2379/10 - 48 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2011 - 2-9 T 512/10 - 7