OffeneUrteileSuche
Leitsatz

LwZR 4/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 4/11 Verkündet am: 25. November 2011 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 596 Abs. 1; VO (EG) Nr. 318/2006 Art. 5; VO (EG) Nr. 319/2006 Abs. 1; VO (EG) Nr. 320/2006 Abs. 3 Hat der Verpächter dem Pächter von rübenanbaufähigem Ackerland keine Rübenlie- ferrechte übertragen, so steht ihm bei Beendigung des Vertrages - vorbehaltlich an- derweitiger Regelungen im Vertrag - kein Anspruch nach § 596 Abs. 1 BGB auf Übertragung von Lieferrechten zu, die der Pächter von Dritten erworben oder von der Zuckerfabrik zugeteilt erhalten hat. BGH, Urteil vom 25. November 2011 - LwZR 4/11 - OLG Naumburg AG Magdeburg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Siebers für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssa- chen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahr 2006 verpachtete die Klägerin der Beklagten landwirtschaftliche Flächen, und zwar im Wesentlichen zum Zuckerrübenanbau geeignetes Acker- land. Der Pachtvertrag lief von Oktober 2005 bis Oktober 2009. Anfang Januar 2008 trafen die Parteien im Hinblick auf die mit der Neu- ordnung des Zuckermarkts gewährten Umstrukturierungsbeihilfen für die Auf- gabe von Produktionsquoten für den Fall einer Reduzierung des Zucker- rübenanbaus eine Vereinbarung mit u.a. folgendem Inhalt: "1. … Sollte der Vertragspartner zu 2 [Beklagte] die Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe erfüllen und insoweit von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Zahlungen erhalten, ver- pflichtet sich der Vertragspartner zu 2 bereits jetzt, 40 % des Betrages an die .. [Klägerin] zu zahlen, der im Verhältnis zu dem vom Vertragspartner zu 2 im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung insgesamt bewirt- schafteten zuckerrübenanbaufähigen Flächen und den insoweit insgesamt 1 2 - 3 - gehaltenen Zuckerrübenlieferrechten/Vertragszuckerrübenmengen anteilig auf die von dem Vertragspartner zu 1 [Klägerin] zur Nutzung überlassenen zuckerrübenanbaufähigen Flächen entfällt ….. … 7. Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt bzw. geleistete Zahlungen sind zu- rückzugewähren, soweit eine Zahlungspflicht des Pächters an die Verpäch- terin aus der vorgeschriebenen Rückgabe der Lieferrechte einer gerichtli- chen Überprüfung nicht standhält." Die Klägerin verlangt nach Beendigung des Pachtverhältnisses von der Beklagten die Übertragung eines Anteils von Zuckerrübenlieferrechten, die an- teilige Erlösauskehr für veräußerte Lieferrechte sowie die Zahlung eines Anteils von den von der Beklagten erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfen für die Auf- gabe von Zuckerrübenanbauflächen. Sie macht ihre Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend. In den Tatsacheninstanzen ist schon das mit verschiede- nen Anträgen konkretisierte Auskunftsbegehren ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision ver- folgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in NL-BzAR 2011, 212 ff. veröffent- licht ist) verneint einen Auskunftsanspruch, weil die geltend gemachten Leis- tungsansprüche nicht bestünden. Die Klägerin könne nicht nach § 596 Abs. 1 BGB von der Beklagten die Übertragung von Lieferrechten verlangen. Die Rückgabepflicht nach Beendi- gung des Pachtverhältnisses erstrecke sich nämlich - vorbehaltlich hier nicht getroffener Regelungen im Pachtvertrag - nur auf solche Lieferrechte, die dem 3 4 5 - 4 - Pächter von der Zuckerfabrik in der Pachtzeit - etwa auf Grund der Einführung der Zuckermarktordnung - erstmals zugewiesen worden seien, nicht hingegen auf solche Lieferrechte, die der Pächter bei einem unter Geltung einer bereits bestehenden Quotenregelung abgeschlossenen Landpachtvertrag vor oder nach der Pachtzeit erworben habe. Mangels eines Anspruchs auf Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten stehe ihr auch kein Anspruch auf Auskehr von Erlösen aus dem Verkauf von Lieferrechten oder von Umstrukturierungsbeihilfen zu. Auch die im Januar 2008 getroffene Vereinbarung rechtfertige nicht den Anspruch auf einen Teil der von der Beklagten erhaltenen Umstrukturierungs- beihilfen. Sie sei nämlich dahin auszulegen, dass die Verpflichtung davon habe abhängen sollen, dass eine entsprechende Zahlungspflicht aus der Aufgabe von Lieferrechten von den Gerichten dem Grunde nach festgestellt werde. Die Vereinbarung selbst solle nicht Grundlage für eine Verurteilung zur Zahlung oder Auskunft bilden. II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Beru- fungsgerichts, dass der Klägerin keine Ansprüche zustehen, deren Durchset- zung die Auskunftsanträge dienen sollen. 1. Mangels vertraglicher Abreden kommt für einen Anspruch auf Über- tragung von Lieferrechten nur § 596 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Danach ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rück- gabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Dazu gehö- ren nicht die Lieferrechte. 6 7 8 9 - 5 - a) Der Senat hat allerdings für Landpachtverträge über zum Zucker- rübenanbau geeignete Flächen entschieden, dass die Erhaltung und die Aus- nutzung von betriebsbezogenen Lieferrechten Bestandteil einer ordnungsge- mäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist (Ur- teil vom 27. April 2001 - LwZR 10/00, NJW-RR 2001, 2537, 2538). Der Pächter, der auch die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Pachtlandes sicherzustellen hat, muss sich um die Zuteilung der dafür erforderlichen Lieferrechte bemühen (Se- natsbeschluss vom 29. November 1996 - LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1). Die Vorteile aus den zur ordnungsgemäßen Be- wirtschaftung der verpachteten Flächen erforderlichen Lieferrechten verbleiben dem Pächter nur für die Dauer der Pacht; nach deren Beendigung stehen sie wieder dem Verpächter zu (Senatsbeschluss vom 29. November 1996 - LwZR 10/95, aaO; Senatsurteil vom 27. April 2001 - LwZR 10/00, aaO). b) Das gilt indes nicht für die Verhältnisse der hier geltenden Zucker- marktordnung. aa) Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Lieferrechte einen Bezug zu einer konkreten Rübenan- baufläche haben. Die Rückgabepflicht nach § 596 Abs. 1 BGB ist nicht auf Lie- ferrechte beschränkt, die an bestimmte (nämlich die gepachteten) Flächen ge- bunden sind. bb) Maßgeblich ist vielmehr, dass die Pachtsache so zurückzugeben ist, dass dem Verpächter nach dem Ende der Pachtzeit (wieder) die Vorteile zu- stehen, die der Gebrauch der Pachtsache gewährt. Entscheidend ist somit, ob die mit dem Lieferrecht verbundene subventionsähnliche Bevorzugung zu den Vorteilen aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache gehört (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 1991 - LwZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167 - zur Milchreferenzmenge; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 276, 277 - zu dem Wieder- 10 11 12 13 - 6 - bepflanzungsrecht zum Weinanbau). Diese Bevorzugung besteht in der Befug- nis des mit Lieferrechten ausgestatteten Erzeugers von Zuckerrüben, eine be- stimmte Menge zu einem garantierten Preis beim Zuckerunternehmen anliefern zu können. Nur auf Grund eines das Lieferrecht gewährenden Vertrags sind die Zuckerhersteller verpflichtet, Zuckerrüben im Umfang der zugeteilten Quote zu dem durch eine Verordnung des Rates der Europäischen Union festgelegten Mindestpreis anzukaufen (derzeit nach Art. 5 bis 11 und der Anlage II der Ver- ordnung [EG] Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemein- same Marktorganisation für Zucker, ABl. L 58/1 vom 28. Februar 2006 - im Fol- genden: Verordnung [EG] Nr. 318/2006). cc) In dieser Bevorzugung ist deswegen kein herauszugebender Vorteil zu sehen, weil die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der von der Beklagten ge- pachteten Flächen weder den Anbau von Zuckerrüben noch den Erwerb von Lieferrechten zur Sicherung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit erfordert. Was einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, bestimmt sich nach dem Pachtvertrag und dem die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblich bestimmenden Subventionsrecht. Der Pachtvertrag enthält keine Bestimmungen zur Art der Bewirtschaftung. Die Flächen sind als Acker- land bezeichnet und als solche verpachtet worden. Die für die Erzeugung von Zuckerrüben schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erforderlichen Liefer- rechte sind der Beklagten von der Klägerin nicht überlassen worden. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Pachtsache um zum Rü- benanbau geeignetes Ackerland handelt, folgt nicht, dass nur der Anbau von Zuckerrüben unter Ausnutzung von Rübenlieferrechten einer fortgesetzten ord- nungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich das für den Zuckerrübenanbau einschlägige Agrarsubventionsrecht mit der Reform der Zuckermarktordnung durch die Verordnung (EG) 14 15 16 - 7 - Nr. 318/2006 wesentlich verändert hat. Diese Änderung wirkt sich auf die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung zu den Bewirtschaftungspflichten des Pächter rübenanbaufähigen Ackerlands und der daraus folgenden Ver- pflichtung, nach dem Ende der Pachtzeit Lieferrechte zu übertragen, aus (vgl. schon OLG Dresden, AUR 2010, 317, 319). Nach der bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 geltenden Zuckermarktord- nung wurde der Ertrag des rübenanbaufähigen Ackerlands durch die (zuletzt in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. L 178/1 vom 30. Juni 2001) festgesetzten Mindestpreise (Stützpreise) bestimmt, durch die die Beschäfti- gungslage und der Lebensstandard der Zuckerrübenerzeuger durch einen ga- rantierten Erlös gesichert werden sollten (Erwägungsgrund 2 der zitierten Ver- ordnung). Auf der Grundlage der garantierten Preise war der Anbau von Zu- ckerrüben auf dem dafür geeigneten Ackerland eine - auch im Vergleich zur Erzeugung anderer Produkte - ertragreiche Bewirtschaftung (vgl. Mecklen- burg/Nehls, NL-BzAR 2008, 274, 278). Die nachhaltige Ertragsfähigkeit rü- benanbaufähigen Ackerlands war unter den Rahmenbedingungen des damali- gen Subventionsrechts nur durch den Erwerb und durch die Ausnutzung von Lieferrechten gesichert. Das hat sich mit der Reform der Zuckermarktordnung geändert, die ein Bündel von Maßnahmen zur Verringerung der Zuckerproduktion enthielt. Die garantierten Mindestpreise für die sog. Quotenzuckerrüben wurden stufenweise um 39,7 % von 32,86 €/t auf 26,29 €/t zwischen 2006/07 bis 2009/10 abgesenkt (Art. 5 der Verordnung [EG] 318/2006). Die dadurch eingetretenen Einkom- mensverluste der Erzeuger sind teilweise durch die Erhöhung der von einer Produktion unabhängigen Betriebsprämie kompensiert worden (Art. 1 der Ver- ordnung [EG] Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der 17 18 - 8 - Verordnung [EG] 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelun- gen für die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 58/32 vom 28. Februar 2006, die in Deutschland mit der Einführung eines betriebsindividuellen Zucker- grundbetrags nach § 5a BetrPrämDurchfG umgesetzt wurde). Darüber hinaus wurden die Quoten - zunächst durch Anreize für einen freiwilligen frühen Ver- zicht auf die Erzeugung von Quotenzucker - durch degressiv gestaffelte Um- strukturierungsbeihilfen gesenkt (Art. 3 der nach der Verordnung [EG] Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstruktu- rierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung [EG] 1290/2005 über die Finanzierung der Ge- meinsamen Agrarpolitik, ABl. L 58/42 von 28. Februar 2006 und Art. 4a der Verordnung [EG] des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zu- ckerindustrie in der Gemeinschaft, ABl. L 283/8 vom 27. Oktober 2007). Nach den durch die Zuckermarktreform veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Zuckerproduktion ist die Erzeugung von Zuckerrü- ben auf rübenanbaufähigen Ackerflächen in vielen Fällen nicht mehr die im Vergleich zur Erzeugung anderer Feldfrüchte (Getreide und Ölsaaten) wirt- schaftlich ertragreichere Produktion; sie kann infolge der Verringerung der Quo- ten auch nicht mehr in bisherigem Umfang auf den zum Zuckerrübenanbau ge- eigneten Flächen ausgeübt werden (vgl. die von der Bayerischen Landesanstalt veröffentlichten Modellkalkulationen [http://www.lfl.bayern.de/ilb/pflanze 33009/index.php] und die Information des Ministeriums für Landwirtschaft, Um- welt und ländliche Räume über die "Erträge Zuckerrüben" [http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/04 _Agrarbericht_Statistik/08_PflanzlicheErzeugnisse/08_ErträgeFlaechenWeitere Kulturarten/04_ErtraegeZuckerrueben/ein_node.hmtl]). Angesichts dieser all- 19 - 9 - gemein zugänglichen Fakten, die der Senat, zumal gestützt auf die Sachkunde der ehrenamtlichen Beisitzer, zugrunde legen kann, ist die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung der Revision, Zucker- rübenanbau sei nach wie vor die ertragreichste Anbauvariante, unbeachtlich. Der Bezug und die Ausnutzung von Zuckerrübenlieferrechten durch den Päch- ter sind vielmehr vor dem Hintergrund der Reform der Zuckermarktordnung durch die Absenkung der Mindestpreise, die Gewährung einer Einkommensbei- hilfe durch einen Zuckergrundbetrag und die befristete Zahlung von Umstruktu- rierungsbeihilfen für die Aufgabe von Produktionsquoten nicht mehr ohne Wei- teres als Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur Sicherstel- lung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit des gepachteten zuckerrübenanbaufä- higen Ackerlands anzusehen. Ist in einem Pachtvertrag über rübenfähiges Ackerland zu den Lieferrechten und zur Bewirtschaftung der Pachtsache nichts vereinbart, steht dem Verpächter, wenn er die für einen Zuckerrübenanbau bei Vertragsschluss erforderlichen Lieferrechte dem Pächter nicht überlassen hat, ein Anspruch auf Übertragung der dem Pächter von der Zuckerfabrik zugeteil- ten oder von diesem von Dritten erworbenen Lieferrechte nach § 596 Abs. 1 BGB nicht zu. 2. Da die Beklagte nicht zur Übertragung von Lieferrechten verpflichtet ist, besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe von Erlösen, die die Beklagte durch die Veräußerung von Lieferrechten erzielt hat. 3. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der die Umstrukturierungsbeihilfen betreffende Auskunftsanspruch, zumindest teilweise, schon daran scheitert, dass nach dem Tatbestand des Berufungsurteils die Beklagte die Auskunft ge- geben hat, keine Beihilfen erhalten zu haben. Darin kann eine Erfüllung gese- hen werden, die bei Zweifeln über die Richtigkeit nicht zu einem Anspruch auf Ergänzung der Auskunft führt, sondern zu einem Anspruch nach § 260 Abs. 2 20 21 - 10 - BGB auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit (vgl. im Einzelnen MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 260 Rn. 43, 44, 47 ff.). Jedenfalls fehlt es auch insoweit an einem Leistungsanspruch der Klägerin. Entgegen der Auffas- sung der Revision kann er nicht aus der Anfang Januar 2008 getroffenen Ver- einbarung hergeleitet werden. Ob es sich bei dieser Vereinbarung um einen Individualvertrag handelt, dessen Auslegung in erster Linie Sache des Tatrichters ist und die vom Revisi- onsgericht nur beschränkt überprüfbar ist, oder ob es sich um von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, deren Auslegung uneingeschränk- ter revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies kann dahinstehen, wenn die Auslegung im Berufungsurteil auch einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht stand- hält (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09, NJW 2011, 608, 609 Rn. 21). So ist es hier. Die Auslegung durch das Berufungsgericht verstößt entgegen der Auf- fassung der Revision nicht gegen die Grundsätze, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die bei- derseitigen Interessen zu beachten sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64, 65 Rn. 18). Der Interpretation der Vereinbarung seitens der Revision dahin, dass die Zahlungspflicht nur dann entfalle, wenn einer Vereinbarung, die den Pächter zur Auszahlung der erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfen an den Verpächter ver- pflichte, gesetzliche Vorschriften entgegenstünden, steht bereits der von den Parteien gewählte Wortlaut entgegen. Danach (Nr. 7) ist nämlich nicht die Zah- lungsvereinbarung der Parteien, sondern die "Zahlungspflicht des Pächters an 22 23 24 - 11 - die Verpächterin aus der Rückgabe der Lieferrechte" zum Gegenstand der ge- richtlichen Überprüfung gemacht worden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist auch interessegerecht. Bei der Feststellung dessen, was die Parteien mit der Einschränkung der Zahlungs- pflicht (Nr. 7) gewollt haben, ist zu berücksichtigen, dass es einen Anlass für eine Vereinbarung darüber, welcher Anteil an der Umstrukturierungsbeihilfe an den Verpächter auszukehren ist, nur dann gab, wenn auch die Verpächterin an den Lieferrechten berechtigt war. Der (teilweisen) Weiterleitung der Umstruktu- rierungsbeihilfe fehlte dagegen die Grundlage, wenn die Lieferrechte, für deren Aufgabe die Prämie ausgezahlt wurde, über die Pachtzeit hinaus allein der Be- klagten zustanden. Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ist die Rege- lung so zu verstehen, dass mit ihr verhindert werden sollte, dass die Klägerin auch dann eine Auszahlung einer der Beklagten gewährten Beihilfe sollte ver- langen können, wenn der Pächter wegen der Aufgabe der Lieferrechte nicht zu Zahlungen an den Verpächter verpflichtet war. 25 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Stresemann Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 24.08.2010 - 12 Lw 3/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.03.2011 - 2 U 100/10 (Lw) - 26