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3 StR 375/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 375/11 vom 29. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 24. Juni 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. 1 2 - 3 - 1. Am 12. November 2010 suchte der Angeklagte die 2004 von ihm ge- schiedene S. in deren Wohnung auf. Es störte ihn, dass Frau S. in den Wochen zuvor ein Verhältnis mit dem Zeugen Sch. ein- gegangen war; insbesondere "hegte er einen Groll" darüber, dass dieser nun an den Unterhaltszahlungen partizipierte, die er - der Angeklagte - seiner ge- schiedenen Ehefrau leistete. In der Küche kam es deswegen zu einer lautstar- ken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Frau S. . Der Angeklagte "verlor die Kontrolle". Um Frau S. zu töten, fügte er ihr unter Verwendung zweier (vorgefundener) Messer zwölf Stichverletzungen zu, davon zehn im zentralen Bauchbereich, die teilweise die Bauchhöhle eröffneten und innere Organe verletzten. Anschließend versetzte er ihr mit einem Hammer zwei Schläge gegen den Kopf; jedenfalls beim zweiten Schlag lag Frau S. bereits auf dem Boden. Infolge der Bauchverletzungen verblutete sie nach wenigen Minuten. Die Hammerschläge verursachten Impressionsfrakturen mit Eröffnung der Hirnhaut, waren aber für sich nicht tödlich. Infolge einer tiefgrei- fenden Bewusstseinsstörung "in Gestalt affektiver Entladung", verbunden mit einem "extrem aggressiven Impulsdurchbruch", war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert. 2. Bei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht zu Lasten des An- geklagten den "brutalen Tathergang" berücksichtigt. Der Angeklagte habe "über den eigentlichen Tötungsakt hinaus" in erheblichem Maße Gewalt angewandt, indem er seinem Opfer zunächst eine Vielzahl schwerer Stichverletzungen und sodann, auch als es bereits am Boden lag, noch erhebliche Kopfverletzungen beigebracht habe. 3 4 - 4 - Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durch- greifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vor- werfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362). Damit, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene "Brutalität" seines Vorge- hens trotz des affektbedingten "extrem aggressiven Impulsdurchbruchs" unein- geschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Becker Pfister Hubert Mayer Menges 5