OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 481/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481/11 vom 30. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafkammer nicht erwähnt hat, dass die mit Urteil des Amtsge- richts München vom 7. Juli 2008 verhängte Geldstrafe gesamt- strafenfähig gewesen wäre, wenn sie nicht durch Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt gewesen wäre. Dies be- schwert den Angeklagten allerdings nicht, da die Entscheidung - 3 - dann Zäsurwirkung entfaltet hätte, so dass in vorliegender Sache statt nur einer zwei Gesamtstrafen hätten gebildet werden müs- sen. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf