Entscheidung
III ZR 204/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 204/10 vom 30. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungs- beschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung aus- drücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhö- rungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497). Gründe, die aus- nahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 1 - 3 - 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, juris Rn. 25) erfordern würden, lagen nach der Rechtsauffassung des Senats nicht vor. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 07.10.2009 - 2 O 905/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.08.2010 - 5 U 985/09 -