Entscheidung
IX ZR 169/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 169/09 vom 1. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 1. Dezember 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. September 2011 das Vorbringen des Klägers in der Nichtzulassungsbe- schwerde in vollem Umfang darauf überprüft, ob sich daraus ein Zulassungs- grund ergibt. Er hat eine Zulassung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betref- fende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterrei- chenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entspre- chender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder 1 - 3 - aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet wer- den soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflich- tung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsrü- ge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03). II. Ergänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen: 1. Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche hatte die Nichtzulassungsbe- schwerde die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend gemacht, die Entscheidung der Vorinstanz beruhe auf sachfremden Erwägungen, mithin auf Willkür. Der Senat hat dies geprüft, aber den Zulassungsgrund der Einheitlich- keitssicherung nicht für gegeben erachtet (Beschlussgründe Nr. 1 und Nr. 4). 2. Hinsichtlich des Sekundärhaftungsanspruchs hatte die Nichtzulas- sungsbeschwerde verschiedene Verstöße gegen das Willkürverbot sowie die Abweichung von der Rechtsprechung des Senats geltend gemacht. Dies hat 2 3 4 - 4 - der Senat geprüft, einen Zulassungsgrund aber auch hier nicht für gegeben er- achtet (Beschlussgründe Nr. 1 bis Nr. 3). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.04.2008 - 9 O 493/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2009 - 12 U 123/08 -