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Entscheidung

5 StR 416/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 416/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 23. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird nach § 74 JGG davon abgesehen, dem Beschwerde- führer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat allerdings die durch das Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Ablehnung einer Rechtfertigung durch Notwehr hält im Ergebnis recht- licher Prüfung stand. Der Angeklagte war angesichts des eher harmlosen Angriffs (Beinstellen, „Wischen” über die Kopfbedeckung des Angeklagten) des ihm körperlich unterlegenen, unbewaffneten Opfers im Rahmen einer sich anbahnenden Rangelei unter jungen Leuten schon nicht berechtigt (§ 32 Abs. 2 StGB), den ersten, das Opfer an der Stirn treffenden Stich mit dem bewusst verborgen gehaltenen und bereits geöffneten Butterflymesser zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 – 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 258; Urteile vom 12. März 1987 – 4 StR 2/87, BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 505/86, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; vom 6. November 1987 – 2 StR 251/87, BGHR aaO Erforderlichkeit 2; vom 7. Februar 1991 – 4 StR 544/90, BGHR aaO Erforderlichkeit 7; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1987 – 4 StR 291/87, BGHR aaO Verteidigung 1; BGH, Urteil vom 18. August 1988 – 4 StR 297/88, BGHR aaO Verteidigung 3, jeweils mwN). Der Senat kann dahingestellt lassen, ob das anschließende Zurückweichen des Opfers unter - 3 - Heben der Arme mit nicht ausschließbarem Ballen der Fäuste (UA S. 7) ent- gegen der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Wertung nicht als Ver- teidigungsverhalten gegen einen weiteren (Messer-) Angriff des Angeklagten anzusehen gewesen wäre. Denn bei der gegebenen „Kampflage“ und Be- rücksichtigung des Vorverhaltens des Angeklagten durfte dieser auch nach dem Standpunkt der Jugendkammer einem etwa bevorstehenden Angriff des Opfers nicht mit dem sogleich danach schonungslos ausgeführten tödlichen Stich zuvorkommen, zumal ihm selbst eine auch nur annähernd gleichwerti- ge Gefährdung nicht drohte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1991 – 4 StR 544/90, BGHR aaO). 2. Trotz einiger missverständlicher Formulierungen auch zu entsozialisierend wirkenden Jugendstrafen von „über vier oder fünf Jahren“ (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 – 4 StR 182/96, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 5) lassen die Ausführungen der hinsichtlich des Erziehungsbe- darfs des Angeklagten sachverständig beratenen Jugendkammer hinrei- chend deutlich erkennen, dass sie sich bei der Bemessung der Schwere der Schuld nicht ausschlaggebend am äußeren Unrechtsgehalt der Tat ausge- richtet hat. Raum Brause Schaal Schneider König