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Entscheidung

II ZR 131/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 131/10 vom 5. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober- landesgerichts vom 9. Juni 2010 wird auf ihre Kosten als unzuläs- sig verworfen. Streitwert: 10.000 € Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 10.000 € glaubhaft gemacht ist. 1. Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Beklagte nicht (mehr) ihr Mitgesellschafter ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in derarti- gen Fällen Ausgangspunkt für die Bewertung der Beschwer der Wert der streitigen Gesellschaftsanteile (vgl. schon BGH, Urteil vom 28. November 1955 - II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 175). Diesen Wert haben die Kläger nicht nur in der Klageschrift selbst mit 10.000 € beziffert. Auch das Berufungsgericht hat den Streitwert „nach An- hörung der Prozessbevollmächtigten der Parteien“ auf diesen Betrag festgesetzt. 1 2 - 3 - 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Kläger nicht deshalb höher zu bewerten, weil sie mei- nen, dem Beklagten seien zu ihren Lasten seit dem Jahr 2004 infolge seiner angebli- chen Gesellschafterstellung Tilgungsleistungen auf das Darlehen sowie steuerliche Verlustzuweisungen in einer Gesamthöhe von 71.649,38 € zugutegekommen. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere - behauptete - Ansprüche bleibt außer Betracht. (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3 m.w.N.). II. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Kläger auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätz- liche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 3 4 - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 01.09.2009 - 4 O 234/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 7 U 168/09 - 5