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Entscheidung

IX ZR 195/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 195/08 vom 8. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 8. Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.185,29 € festge- setzt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und 1 - 3 - substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe prüft (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7). a) Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Berufungsgericht das Feststel- lungsinteresse verneint hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt einen Zulas- sungsgrund insoweit nicht auf. b) Ebenso wenig ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klä- gers auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Nichtzulassungsbe- schwerde ist er im Berufungsverfahren schon mit der Ladungsverfügung des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden, dass dieses die Feststellungs- klage für unzulässig erachtet. Ein solcher Hinweis war im Übrigen nicht erfor- derlich, nachdem der Hauptangriffspunkt der Berufungsbegründung gerade die- sen Punkt betraf (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18). Eines Hinweises nach § 139 ZPO durch das Berufungsgericht, dass die- ses den Vortrag des Klägers dazu, welchen Unterhalt er seiner geschiedenen Ehefrau in der Zeit von März 2005 bis August 2006 schuldete, für nicht ausrei- chend ansah, bedurfte es ebenfalls schon deswegen nicht, weil auch insoweit die Berufungsbegründung den entsprechenden Hinweis enthielt. Das Berufungsgericht hat auch nicht klägerischen Vortrag zu den Verfeh- lungen der Unterhaltsberechtigten aus dem Jahr 1999 übersehen. Das Gebot 2 3 4 5 6 - 4 - des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich be- schieden haben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, Rn. 8). Den Urteilsgründen kann dies nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat nämlich den Vortrag des Klägers zu § 1579 BGB aus Gründen des Prozess- rechts als nicht hinreichend angesehen (II. 1. d a, E; II. 2. b (3)). - 5 - 2. Aus diesen Gründen war auch nach § 114 Satz 1 ZPO der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Nichtzu- lassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 12.12.2007 - 2 O 52/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2008 - I-33 U 7/08 - 7