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X ZR 125/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 125/08 Verkündet am: 13. Dezember 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier- Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Oktober 2008 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Senats (Nichtigkeits- senats) des Bundespatentgerichts abgeändert: Das europäische Patent 927 292 wird im Umfang der Patentan- sprüche 1 und 2, 4 bis 8 und 9 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass an ihre Stelle folgende Patentansprüche treten: 1. Verwendung eines stufenlos klemmend einstellbaren Begren- zungsanschlags (1) einer C-förmigen Führungsprofilschiene (5) für die verschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer durch Begrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend motorisch angetriebenen Schlittens als Anschlag für den Schlitten, an den ein lageveränderlich geführter Gegen- stand, insbesondere ein ein- oder mehrteiliges Torblatt, ange- kuppelt ist, wobei der Begrenzungsanschlag mit einem An- schlagteil (2) und einer Klemmplatte (3) versehen ist, die die aufeinander zu gerichteten einen Profilspalt (51) zwischen sich freilassenden Endabschnitte (52) des Profils der Führungspro- filschiene (5) zwischen sich aufnehmend mittels Klemmschrau- ben (4) aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte (52) - 3 - gegenüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend ver- spannbar sind und die Klemmplatte (3) mit in den Profil- spalt (51) eingreifenden Distanznasen (31) versehen ist, die aus der Klemmebene ausgebogen sind und an den jeweiligen, durch die Endabschnitte (52) definierten Kanten des Profilspal- tes (51) anliegen, und wobei der Begrenzungsanschlag (1) an der C-förmigen Führungsprofilschiene (5) eingesetzt wird, bei welcher von deren Steg und deren Endabschnitten (52) parallel zum Steg über die Schenkel hinaus vorspringende Verstei- fungsrippen in Form von Bördelungen vorgesehen sind, die aus dem das Führungsprofil bildenden Blech ausgeformt sind. 2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass für die Anlage an jeder der beiden Kanten des Profilspal- tes (51) je zwei Distanznasen (31) vorgesehen sind, zwischen die die benachbarte Klemmschraube (4) eingreift. 4. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschlagteil (2) Verstärkungsrippen aufweist, die als senkrecht zur Klemmebene von dieser abragende Anschlagbö- cke (21) ausgebildet sind, die vorzugsweise an den in Profillän- gsrichtung der Führungsprofilschiene liegenden Endbereichen des Anschlagteils (2), insbesondere in Form von Abbiegungen, vorgesehen sind. - 4 - 5. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschlagteil (2) in Richtung auf die Klemmebene ge- neigt ausgebildete Klemmbrücken (22) aufweist, insbesondere in Form entsprechend abgewinkelter Randbereiche des An- schlagteils (2), deren klemmend angreifende Endkanten in Pro- fillängsrichtung der Führungsprofilschiene (5) verlaufen. 6. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschlagteil (2) mit einer - vorzugsweise allseits be- randeten - Abdrückung (24) ausgeformt ist, die auf die Klemm- platte (3) zu gerichtet ist und eine Durchbiegebegrenzung für diese bildet. 7. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die - vorzugsweise im Anschlagteil (2) ausgebildeten - Muttergewinde, die vorgeprägt oder durch selbstschneidende Ausbildung der Klemmschrauben (4) erzeugt sind, in verdickten Bereichen (25) ausgebildet sind. 8. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Klemmschrauben (4) paarweise etwa in einer Ebene senkrecht zur Profillängsrichtung der Führungsprofilschiene (5) angeordnet sind und vorzugsweise Senk- oder Linsenschraub- köpfe (41) aufweisen. - 5 - 9. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest der Anschlagteil (2) aus federelastische Eigen- schaft aufweisendem Werkstoff, insbesondere Stahl, ausgebil- det ist. Patentanspruch 3 bleibt in den Rückbeziehungen des erteilten Pa- tents bestehen. Die Patentansprüche 4 bis 8 bleiben in Rückbezie- hung auf Patentanspruch 3 in ihren bisherigen Fassungen beste- hen. Patentanspruch 9 bleibt in Rückbeziehung auf Patentanspruch 3 und in Rückbeziehung auf Patentanspruch 6, soweit dieser auf Patentanspruch 5 zurückbezogen ist, in seiner bisherigen Fassung bestehen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zu- rückgewiesen. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 1/10, die Beklag- te 9/10. Von Rechts wegen - 6 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 927 292 (Streitpatents), das am 18. September 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier deutscher Ge- brauchsmuster vom 18. September 1996 und vom 30. Oktober 1996 angemel- det worden ist und einen Begrenzungsanschlag einer C-förmigen Führungspro- filschiene für motorisch angetriebene Gegenstände betrifft und neun Patentan- sprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet wie folgt: "Stufenlos klemmend einstellbarer Begrenzungsanschlag (1) einer C-förmigen Führungsprofilschiene (5) für die verschiebbare Auf- nahme eines innerhalb einer durch Begrenzungsanschläge be- stimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend motorisch angetrie- benen Schlittens, an den ein lageveränderlich geführter Gegen- stand, insbesondere ein ein- oder mehrteiliges Torblatt, angekup- pelt ist, mit einem Anschlagteil (2) und einer Klemmplatte (3), die die aufeinander zu gerichteten einen Profilspalt (51) zwischen sich freilassenden Endabschnitte (52) des Profils der Führungsprofil- schiene (5) zwischen sich aufnehmend mittels Klemmschrauben (4) aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte (52) ge- genüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend ver- spannbar sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Klemmplatte (3) mit in den Profilspalt (51) eingreifenden Distanznasen (31) versehen ist, die aus der Klemmebene ausge- bogen sind und an den jeweiligen, durch die Endabschnitte (52) definierten Kanten des Profilspalts (51) anliegen." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und in der Fassung von zwei Hilfsanträgen verteidigt. 1 2 - 7 - Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt. Dage- gen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie das Streitpatent hauptsächlich in der erteilten Fassung verteidigt, wobei in Patentanspruch 1 das Wort "insbesondere" durch das Wort "nämlich" ersetzt werden soll. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Patentansprüchen nach den Hilfsanträ- gen I bis V, die im Wesentlichen auf die Verwendung des ursprünglich bean- spruchten Gegenstands gerichtet sind. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil. S. , Institut für Produktionstechnik, , ein schriftli- ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. I. Das Streitpatent betrifft einen Begrenzungsanschlag einer C-förmigen Führungsprofilschiene, der stufenlos klemmend einstellbar ist. 1. Nach der Patentbeschreibung finden derartige Begrenzungsanschläge zum Beispiel für Garagentorantriebe Anwendung und haben die Aufgabe, den Schlitten und damit die Bewegungsstrecke des angekuppelten Gegenstands, beispielsweise des Garagentors, zu begrenzen. Sie sollen die Öffnungs- und Schließanlage eines Torblatts fixieren und verhindern, dass diese Endlagen überfahren werden. 3 4 5 6 7 - 8 - Herkömmliche, im Stand der Technik bekannte Begrenzungsanschläge seien, so erläutert die Patentschrift, mit umgreifenden Teilen versehen, die von außen auf die Führungsprofilschiene aufgesetzt sind, oder sie arbeiteten mit Spannelementen, die an den Innenseiten der Führungsprofilschiene angreifen. Nachteilig bei diesen Konstruktionen sei, dass das gesamte C-förmige Füh- rungsschienenprofil von außen nach innen bzw. von innen nach außen ver- spannt und verformt werde. Die Beschreibung erwähnt einen aus dem Gebrauchsmuster 85 17 253 (Y2) bekannten Begrenzungsanschlag zur Bewegungsbegrenzung manuell zu betätigender Schiebetüren "mit den Merkmalen des Oberbegriffs des beigefüg- ten Anspruch(s) 1", der dem Profil der Führungsschiene zum Einschieben in dieselbe angepasst und mit einer Klemmschraube sicherbar sei (Abs. 6). Als "Aufgabe" der Erfindung wird angegeben, einen stufenlos einstellba- ren, klemmend festsetzbaren Begrenzungsanschlag zur Verfügung zu stellen, der eine klemmende Festsetzung an der Führungsprofilschiene gestattet, ohne deren Form zu verändern, und der diese Form zusätzlich stabilisiert (Abs. 7). 2. Die Lösung soll sich aus dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag ergeben, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. Begrenzungsanschlag (1) einer Führungsprofilschiene (5) [1], der 1.1 stufenlos einstellbar [1] und 1.2 mit einem Anschlagteil (2) und einer Klemmplatte (3) ver- sehen [4] ist. 8 9 10 11 - 9 - 2. Die Führungsprofilschiene (5) 2.1 ist C-förmig und weist aufeinander zu gerichtete Endab- schnitte (52) auf, die einen Profilspalt (51) zwischen sich freilassen [5], und 2.2 ist für die verschiebbare Aufnahme eines Schlittens aus- gebildet [2], der innerhalb einer durch Begrenzungsan- schläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend motorisch angetrieben ist [2] und an den ein lageveränder- lich geführter Gegenstand, nämlich ein ein- oder mehrteili- ges Torblatt angekuppelt ist [2, 3]. 3. Das Anschlagteil (2) und die Klemmplatte (3) 3.1 nehmen die Endabschnitte (52) des Profils der Führungs- profilschiene (5) zwischen sich auf [5] und 3.2 sind mittels Klemmschrauben (4) aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte gegenüber den Anschlag- kräften des Schlittens festsetzend miteinander verspann- bar [6]. 4. Die Klemmplatte (3) ist mit Distanznasen (31) versehen [7], die 4.1 in den Profilspalt (51) eingreifen [7], 4.2 aus der Klemmebene ausgebogen sind [8] und 4.3 an den jeweiligen, durch die Endabschnitte (52) definier- ten Kanten des Profilspaltes (51) anliegen [9]. Die nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 2 zeigen einen patentge- mäßen Begrenzungsanschlag im Halbschnitt und eine entsprechende Seiten- ansicht. 12 - 10 - 3. Die im Streitpatent formulierte Aufgabe ist in dem Gebrauchsmuster 85 17 253 (Y2) bereits gelöst. Y2 betrifft zwar keinen Begrenzungsanschlag für (motorisch angetriebene) Schlitten und entspricht insoweit - entgegen Absatz 6 der Patentbeschreibung - nicht dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1. In Y2 13 - 11 - wird ein Feststeller an einem Anschlagglied und in einer Laufschiene gehalten. Das Gebrauchsmuster stellt somit einen stufenlos einstellbaren festsetzbaren Begrenzungsanschlag zur Verfügung, der eine klemmende Festsetzung an der Führungsprofilschiene gestattet, ohne deren Form zu verändern, und stattdes- sen diese Form zusätzlich stabilisiert. Das entspricht der im Streitpatent ge- nannten Aufgabe. Das technische Problem des Streitpatents, dessen Ermittlung Teil der Auslegung des Patentanspruchs ist, ergibt sich aus dem, was die Erfin- dung tatsächlich leistet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Beschluss vom 19. Oktober 2004 - X ZB 33/03, GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe; Urteil vom 12. Fe- bruar 2003 - X ZR 200/99, GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger). Hierfür ver- bleibt nur, eine zuverlässige Montage des Begrenzungsanschlags zu gewähr- leisten, was das Streitpatent durch die Distanznasen der Klemmplatte (Merk- malsgruppe 4) erreicht. Entscheidend ist deshalb nicht, ob sich in der Füh- rungsschiene ein motorisch angetriebener Schlitten zur Führung eines ange- kuppelten Torblatts oder die Laufrolle einer Schiebetür befindet, wie sie die Y2 beschreibt. 4. Die Führungsprofilschiene gehört - entgegen der Auffassung des Pa- tentgerichts - insoweit zum Gegenstand des Streitpatents, als der geschützte Gegenstand mit Merkmalen beschrieben ist, die auch die Führungsprofilschiene in bestimmtem Umfang festlegen. Sie ist C-förmig ausgestaltet, weist also einen Profilrücken auf mit zwei Schenkeln, deren Endabschnitte aufeinander zu ge- richtet sind und in Schienenlängsrichtung einen Profilspalt begrenzen (Merkma- le 1, 2.1). Der Anspruch könnte zwar auch als auf einen Begrenzungsanschlag für eine Führungsschiene gerichtet zu lesen sein. Dafür spricht die Beschrei- bung, in deren Absatz 28 - in Übereinstimmung mit den Prioritätsunterlagen - von einer Führungsprofilschiene die Rede ist, bei welcher der Begrenzungsan- schlag bevorzugt eingesetzt werde. Dieser Lesart steht aber der Wortlaut des 14 - 12 - Patentanspruchs entgegen, der den Genitiv verwendet ("Begrenzungsanschlag einer Führungsprofilschiene"). Über diese rein sprachliche Betrachtung hinaus verlangt der Patentanspruch auch, dass die Distanznasen in den Profilspalt eingreifen (Merkmal 4.1) und an den jeweiligen durch die Endabschnitte defi- nierten Kanten des Profilspalts anliegen (Merkmal 4.3). Diese Anforderung kann nicht in eine bloße Eignung umdefiniert werden, was insbesondere bei dem Merkmal 4.3 deutlich wird. Denn die Beantwortung der Frage, ob die Distanz- nasen anliegen, hängt wesentlich von der gegenständlichen Ausgestaltung der Führungsprofilschiene ab. Das Merkmal 2.2 beinhaltet demgegenüber die bloße Eignung zur Auf- nahme eines Schlittens, wobei nach dem Anspruchswortlaut weder dessen mo- torischer Antrieb noch die Frage, welcher Gegenstand an den Schlitten ange- kuppelt ist, von erkennbarer Bedeutung für die Ausgestaltung der Führungspro- filschiene ist. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Streitpatents beruhe im Umfang der Nichtigerklä- rung nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er dem Fachmann, einem Diplomin- genieur (FH) mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Garagentorantrieben, zum Prioritätszeitpunkt durch den druckschriftlichen Stand der Technik, insbe- sondere das deutsche Gebrauchsmuster 85 17 253 (Y2), in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt worden sei. Aus dem Gebrauchsmuster sei ein stufenlos klemmend einstellbarer Be- grenzungsanschlag einer C-förmigen Führungsprofilschiene bekannt. Eine Laufrolle sei an einer nicht dargestellten Trageeinrichtung für die Tür gelagert. 15 16 17 18 - 13 - Diese Trageeinrichtung sei aufgrund ihrer linearen Bewegung entlang der Schiene als Schlitten zu bezeichnen. Sie sei durch einen Antrieb bewegbar, der zwar in der Y2 nicht ausdrücklich erwähnt, aber bei Schiebetüren ohne Feststel- ler regelmäßig vorhanden sei. An diese Trageeinrichtung sei ein lageveränder- lich geführter Gegenstand (ein Türflügel, der je nach Größe auch als Tor zu be- zeichnen sei) angekuppelt. Der Begrenzungsanschlag in der Y2 weise auch ein Anschlagteil und unter dem Kopf der Klemmschraube auch eine Klemmplatte auf. Die Klemmplatte sei im Wesentlichen flach mit abgebogenen Längskanten und ohne in den Profilspalt eingreifende Vorsprünge, wie sie das Streitpatent vorsehe, ausgebildet. Somit unterscheide sich der Begrenzungsanschlag ge- mäß dem Streitpatent von dem aus der Anlage Y2 bekannten Anschlag nur durch die Merkmalsgruppe 4. Den Figuren 1 und 2 der Y2 entnehme der Fachmann bereits einen form- schlüssigen Eingriff der Längskanten des Anschlagteils in die innenseitig ver- tieften Endabschnitte des Profils. Dieser Eingriff sei auch nach dem Anziehen der Klemmschraube gesichert, so dass weder eine Bewegung der Endabschnit- te aufeinander zu noch voneinander weg möglich sei mit der Folge, dass die Form der Führungsprofilschiene unverändert und zusätzlich stabilisiert sei. Der Fachmann erkenne, dass der Monteur indessen die gewünschte Lage des Klemmteils beim Anziehen der Klemmschraube so lange sicherstellen müsse, bis die abgewinkelten Längskanten des Klemmteils sich an die zurückspringen- den Enden der Endabschnitte anlegten, damit es zu keiner Verspannung in ge- genüber der Einbausolllage verdrehter Stellung komme, die sich infolge von Erschütterungen lösen könne. Es gehöre zum allgemeine Fachwissen, dass der Fachmann zur Vermeidung dieses Problems einen bereits vor dem Anziehen der Klemmschraube wirksamen Formschluss bereitstelle, der auch bei einer zunächst nur lose eingeschraubten Klemmschraube das sichere "Einlaufen" 19 - 14 - des Klemmteils in seine Solllage gegenüber den Endabschnitten sicherstelle. Dabei biete es sich an, in den Profilspalt eingreifende Vorsprünge auszubilden, die bei flachen Blechteilen regelmäßig materialeinheitlich durch Ausbiegen von Bereichen in geeigneter Größe hergestellt würden. Es bedürfe deshalb lediglich üblichen fachmännischen Handelns, um die Klemmplatte mit den in den Profil- spalt eingreifenden Distanznasen zu versehen, die aus der Klemmebene aus- gebogen sind und an den jeweiligen durch die Endabschnitte definierten Kanten des Profilspalts anliegen. Auch die Gegenstände der Hilfsanträge 1 und 2 beruhten nicht auf einer erfinderischen Leistung. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Wesentlichen stand. 1. Der Gegenstand des Streitpatents in der nach dem Hauptantrag ver- teidigten Fassung ist neu (Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ) a) Das deutsche Gebrauchsmuster 85 17 253 (Y2) betrifft ein Anschlag- glied zur Bewegungsbegrenzung von Schiebetüren, das dem Profil der Lauf- schiene der Schiebetür angepasst ist. Es ist in die Laufschiene einsetzbar und feststellbar und wird dort formschlüssig gehalten; es weist ein elastisches Puf- ferstück sowie einen Feststeller für eine Laufrolle auf. aa) Wie im Streitpatent wird hier eine Schiene für die verschiebbare Auf- nahme eines Gegenstands beschrieben, der innerhalb einer durch Begren- zungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend geführt wird. Die Schiebetür kann als Torblatt im Sinne des Streitpatents angesehen werden. 20 21 22 23 24 - 15 - (Merkmale 1, 1.1; 2.2). Aus Figur 1 der Y2 ist zudem ein Anschlagteil - dort be- zeichnet als Anschlagglied 2 - und eine Anschlag- oder Klemmplatte (ohne Be- zugszeichen, Merkmale 1.2 und 3 des Streitpatents) zu erkennen. Dabei neh- men das Anschlagglied und die Klemmplatte die Endabschnitte des C-Profils der Führungsprofilschiene 1 zwischen sich auf, und zwischen den Endabschnit- ten ist ein Profilspalt vorhanden (Merkmale 2.1 und 3.1 des Streitpatents). In der Y2 werden das Anschlagglied und die Klemmplatte mittels der Klemm- schraube festsetzend verspannt. Das entspricht der Offenbarung im Streitpatent (Merkmal 3.2), in dem zwar von Klemmschrauben die Rede ist, was aber bei sinnvollem Verständnis mit Blick auf die Länge des Anschlagteils und die dar- gestellte Breite des Profilspaltes in Y2 auch die Verspannung mit einer einzel- nen Klemmschraube einschließt. Dies zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. bb) Nicht offenbart in Y2 ist ein motorisch angetriebener Schlitten (Merk- mal 2.2). Ebenfalls nicht offenbart sind in der Y2 die Distanznasen mit den in Merkmalsgruppe 4 des Streitpatents enthaltenen Ausgestaltungen. b) Die europäische Patentanmeldung 444 378 (Y3) betrifft eine Vorrich- tung (mechanism) zur Aufhängung von Gleittüren. Sie weist ein oberes horizon- tales Profil mit einem umgekehrt L-förmigen Querschnitt ("…an upper horizontal profile with an inverted "L" shaped section", Y3, Sp. 2, Z. 3, 4; Sp. 8, Z. 21, 22) auf. Eine C-förmige Führungsprofilschiene wie im Streitpatent ist damit nicht beschrieben. Ebenso sind Merkmal 1.2 und die Merkmalsgruppen 3 und 4, wie auch der gerichtliche Sachverständige angenommen hat, nicht offenbart. c) Das deutsche Gebrauchsmuster 94 06 829 (Y4) stellt einen elektromo- torischen Torantrieb, insbesondere für ein Garagentor vor. Ein Antriebsmittel, ein Antriebsaggregat mit Elektromotor und eine Steuerungsvorrichtung werden 25 26 27 - 16 - mittels einer Führungsschiene geführt und angeordnet. Im Profil der Führungs- schiene sind Endanschläge 14 und 15 vorgesehen. Letztere begrenzen den Weg des Antriebsaggregats für die Toroffenstellung (Y4, Sp. 4 Z. 31 ff.; Sp. 6 Z. 2 ff.). Einzelheiten der Konstruktion der Führungsschiene, die sich im Streit- patent in den Merkmalen 1, 1.2 und den Merkmalsgruppen 3 und 4 finden, sind nicht offenbart. d) Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters 1 955 558 (Y16) ist ein Feststeller für Innenläufer-Vorhangschienen, der benötigt wird, um das Heraus- laufen der Vorhangaufhänger aus den Enden der Tragschienen zu verhindern. In dieser Entgegenhaltung ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, we- der eine C-förmige Führungsprofilschiene noch deren Ausbildung für die ver- schiebbare Aufnahme eines motorgetriebenen Schlittens, an den ein ein- oder mehrteiliges Torblatt angekuppelt ist, offenbart. e) Die elektromechanische Antriebseinrichtung … , die von der Un- ternehmensgruppe der Klägerin hergestellt worden ist, nimmt den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg, so dass dahinstehen kann, ob sie der Öffent- lichkeit vor dem Prioritätstag bekannt geworden ist. Der Auszug aus dem Instal- lations- und Teile-Katalog … (Anlage Y22) zeigt auf Seite 14 anhand einer Explosionszeichnung den Aufbau dieser Einrichtung. Danach besteht das Ge- häuse der Antriebseinrichtung … aus einem oberen Gehäuse 1 und einem unteren Gehäuse 2, also zwei getrennten Gehäuseteilen. Im Boden des unteren Gehäuseteils ist eine längliche Öffnung vorhanden, in die die Spindel 31 mit Spindelmutter 32 und der U-förmigen Gabel für das vordere Gelenk 33 einge- setzt wird. Die Spindelmutter 32 kann dabei als Schlitten nach dem Streitpatent angesehen werden; sie wird jedoch von der Spindel 31 und nicht - da der Bo- den des Gehäuseteils offen ist - von einer Schiene wie sie das Streitpatent ver- 28 29 - 17 - langt, geführt. Somit liegt keine C-förmige Führungsprofilschiene im Sinne des Streitpatents, die als einheitliches Profil ausgestaltet ist, dessen Endabschnitte das Anschlagteil und die Klemmplatte zwischen sich aufnehmen, wobei die Endabschnitte aufeinander zu gerichtet sind und einen Profilspalt zwischen sich freilassen (Merkmal 2.1, Merkmalsgruppe 3), vor. Die Katalogzeichnung der Antriebseinrichtung … offenbart auch keinen Begrenzungsanschlag im Sinne des Streitpatents. Die Klägerin bezieht sich hierfür auf die dargestellten Teile mit den Bezugszeichen 49 und 50, die als supporto superiore - top microswitch support - Halterung oberer Microschalter und supporto inferiore - bottom microswitch support - Halterung unterer Microschalter bezeichnet sind. Es handelt sich dabei um den Träger oder das Gehäuse oder die Halterung des Microschalters, mit dem der Antriebsmotor abgeschaltet werden kann. Dass diese Bauteile die Funktion eines Begrenzungsanschlags haben, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. 2. Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung beruht je- doch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er sich zum Prioritätszeitpunkt in na- heliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab (Art. 56 Satz 1 EPÜ). Im Streitfall ist Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tä- tigkeit, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, die Entgegenhal- tung Y2. Sie unterscheidet sich vom Gegenstand des verteidigten Patentan- spruchs 1 durch den dort offenbarten motorisch angetriebenen Schlitten und die in Merkmalsgruppe 4 beanspruchten Distanznasen, mit denen die Klemmplatte versehen ist. Das Streitpatent und das Gebrauchsmuster beschreiben danach eine Schiene für die verschiebbare Aufnahme eines Gegenstands, der innerhalb ei- 30 31 32 - 18 - ner durch Begrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und herge- hend geführt ist. Dass der Fachmann dabei für die Bewegung von schweren Torblättern im Prioritätsjahr 1996 einen motorisch angetriebenen Schlitten vor- gesehen hat, entspricht, wie das Patentgericht zutreffend gesehen hat, dem damaligen Fachwissen und beruht nicht auf erfinderischen Überlegungen. Der Fachmann hatte auch Veranlassung, sich über eine Lösung Gedan- ken zu machen, die einen Formschluss zwischen dem Begrenzungsanschlag und der Klemmplatte unabhängig von einer zusätzlich vorzunehmenden Ver- schraubung vorsieht, um Drehbewegungen in der Klemmebene zu vermeiden. In den Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung Y2 ist eine Laufschiene dargestellt, in der das Anschlagglied gehalten ist. Aus Figur 2 ist erkennbar, dass die (ohne Bezugszeichen dargestellte) Klemmplatte nicht flach am Anschlagteil der Lauf- schiene anliegt, sondern geführt wird. In der Beschreibung der Y2 heißt es hier- zu auf Seite 5 unten und Seite 6 oben: "Insbesondere die Figur 2 zeigt, dass das Anschlagglied 2 dem Profil der Laufschiene angepasst ist, so dass es stirn- seitig in die Laufschiene eingeschoben und in beliebiger Position durch eine Klemmschraube gesichert werden kann." Das Gebrauchsmuster schlägt also vor, Vorrichtungsteile formschlüssig zu montieren, um eine Sicherung ihrer ge- wünschten Lage zueinander zu erhalten. Diese Wirkung wird im Streitpatent durch die in Merkmalsgruppe 4 vorgesehenen Maßnahmen erreicht, wonach die Klemmplatte mit der Profilschiene verbunden werden soll. Dies hat im Er- gebnis auch das Patentgericht so gesehen, nach dessen Ansicht für den Fach- mann erkennbar sei, dass beim Anziehen der Schraube(n) eine Lagesicherung für das Klemmteil erforderlich sei und es zum allgemeinen Fachwissen gehöre, bereits vor dem Anziehen der Klemmschraube einen wirksamen Formschluss bereitzustellen, um eine Verdrehung des Klemmteils vor der Verspannung in der Solllage zu verhindern. Dies entspricht der obigen Darstellung des techni- schen Problems. 33 - 19 - Waren die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des Formschlusses einmal erkannt, boten sich zu dessen Umsetzung bekannte konstruktive Maßnahmen wie die Ausbildung von Vorsprüngen am Klemmteil zu dessen Zentrierung an. Derartige Vorsprünge werden - so nachvollziehbar das Patentgericht - bei fla- chen Blechteilen regelmäßig materialeinheitlich durch Ausbiegen von Bereichen geeigneter Größe hergestellt. Diese Ansicht teilt auch der gerichtliche Sachver- ständige. Er hat die Lösung des technischen Problems als konstruktive Selbst- verständlichkeit, als übliche fachnotorische Verbesserung, bei der lediglich grundlegendes konstruktives und fertigungstechnisches Verständnis erforder- lich sei, bezeichnet. Lediglich als Beispiel hierfür kann die in diesem Zusam- menhang von dem gerichtlichen Sachverständigen erwähnte DIN-Vorschrift 20586 aus dem Jahr 1991 angesehen werden, die für Schienenbefestigungen im Bergbau formschlüssige Verbindungen vorsieht. 3. Auch der nach den Patentansprüchen der Hilfsanträge I und II bean- spruchte Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Patentan- sprüche in den Hilfsanträgen sind als Verwendungsansprüche formuliert. Da- nach soll ein nach den erteilten Vorrichtungsansprüchen gestalteter Begren- zungsanschlag als Anschlag für den Schlitten verwendet werden, an den ein ein- oder mehrteiliges Torblatt anzukuppeln (Hilfsantrag I) oder angekuppelt (Hilfsantrag II) ist. Dies entspricht dem Zweck der nach dem Vorstehenden na- hegelegten Führungsschiene mit Begrenzungsanschlag und ist damit ebenfalls durch den abgehandelten Stand der Technik nahegelegt. Die übrigen Änderun- gen im Anspruchswortlaut sind redaktioneller Natur. 4. Demgegenüber ist der Gegenstand der Patentansprüche nach Hilfsan- trag III patentfähig. In den dort formulierten Patentanspruch ist am Ende folgen- de Ergänzung aufgenommen: "und wobei der Begrenzungsanschlag (1) an der C-förmigen Führungsprofilschiene (5) eingesetzt wird, bei welcher von deren 34 35 36 - 20 - Steg und deren Endabschnitten (52) parallel zum Steg über die Schenkel hin- aus vorspringende Versteifungsrippen in Form von Bördelungen vorgesehen sind, die aus dem das Führungsprofil bildenden Blech ausgeformt sind". a) Die Ausgestaltung der Führungsprofilschiene mit Versteifungsrippen in Form von Bördelungen ist in Absatz 28 und in Figur 1 der Patentschrift offen- bart. Der so formulierte Patentanspruch ist zulässig; er schränkt den Schutzge- genstand auf die Verwendung eines Begrenzungsanschlags einer C-Führungs- profilschiene bestimmter Ausgestaltung ein. Das Patent erhält hierdurch auch nicht einen größeren Schutzumfang. Denn durch die so formulierten Patentan- sprüche ist nicht mehr der Begrenzungsanschlag einer Führungsschiene, also das Erzeugnis geschützt, sondern nur seine Verwendung als Anschlag für ei- nen motorisch angetriebenen Schlitten, wobei gleichzeitig die Führungsprofil- schiene, in die der Anschlag eingesetzt ist, näher charakterisiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1990 - X ZB 24/87, BGHZ 110, 82 Rn. 26 - Spreiz- dübel). b) Die mit Hilfsantrag III beanspruchte technische Lehre ist nicht nahege- legt. Aus dem diskutierten Stand der Technik ist eine Anregung zu einer ent- sprechenden Ausrüstung einer mit einem Begrenzungsanschlag versehenen Führungsprofilschiene mit Versteifungsrippen in Form von Bördelungen nicht ersichtlich. Die beanspruchte Lösung geht über die schlichte Herbeiführung und Stabilisierung eines Formschlusses hinaus: sie führt die Vorteile einer Profil- versteifung mit gleichzeitig einfacher Befestigungsmöglichkeit und bedarfswei- ser Verstärkungs- bzw. Verlängerungsmöglichkeit durch die Nutzung der ab- ragenden Leisten in einer Anwendung zusammen. Die Formulierung als Ver- wendungsanspruch trägt zur Patentfähigkeit nichts bei, steht ihr aber auch nicht entgegen. 37 38 - 21 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei ist dem Umstand Rechnung getragen, dass das Patent nur in deutlich eingeschränktem Umfang Bestand hat. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 Ni 44/06 (EU) - 39