Entscheidung
5 StR 489/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 489/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet worden ist; die Maßregelanordnung entfällt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla- gen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Die Entscheidung über die Entschädigung der Angeklag- ten wegen zu Unrecht erlittener einstweiliger Unterbrin- gung bleibt dem Landgericht vorbehalten. 4. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Leipzig vom 22. September 2010 wird aufgehoben. Die Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen Unterbrin- gung zu entlassen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der – im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen – gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision der Angeklagten hebt der Senat – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – die Unterbrin- gungsanordnung auf; diese entfällt. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte spätestens seit dem Jahr 2006 an einer chronischen schizophrenen Psycho- se. Aufgrund dieser Erkrankung beging sie im Zustand der Schuldunfähigkeit folgende Taten: Im Juni 2008 versetzte sie einer im Leipziger Hauptbahnhof beschäf- tigten Reinigungskraft einen „kräftigen Faustschlag“ in das Gesicht und warf später eine gefüllte Bierflasche, die sie zufällig im Bereich eines Abfallbehäl- ters bemerkt hatte, „auf Hüfthöhe in Richtung der mehrere Meter entfernten Geschädigten“ (UA S. 8). Außerdem schlug sie mehrfach mit einem dünnen Kunststoffbeutel nach ihr, in dem sich verpackte Imbissgerichte befanden. Im Januar 2009 beschmierte sie einen auf der Straße abgestellten Pkw im Bereich der Türgriffe mit Hundekot. Als sie von der Fahrzeugbesitze- rin zur Rede gestellt wurde, beschimpfte sie diese, spuckte der ihr folgenden Frau ins Gesicht und schlug mit einer Lederhandtasche kräftig auf sie ein. In beiden Fällen sah die Strafkammer den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) als nicht belegt an, sondern wür- digte die Taten als vorsätzliche Körperverletzungen. Hinsichtlich des weite- ren Anklagepunktes wurde die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freige- sprochen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung des betroffenen Zeugen nicht nachweisbar war. 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat Rechtsfehler in- soweit ergeben, als das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Diese hat keinen Be- stand. 2 3 4 5 6 - 4 - Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend Folgendes ausgeführt: „Die von der Angeklagten begangenen Taten siedeln allesamt im unte- ren Bereich der Kriminalität. Festgestellt sind ausnahmslos Beleidi- gungen und Körperverletzungshandlungen leichterer Art, deren Folgen in allen Fällen binnen Stunden, spätestens jedoch nach wenigen Ta- gen, vollständig abgeklungen waren. Soweit die Angeklagte dabei auf ihr zur Verfügung stehende Gegen- stände zurückgegriffen hatte, handelte es sich jeweils entweder um solche Tatobjekte, die für sich genommen kaum geeignet waren, er- hebliche Verletzungen hervorzurufen (dünner Kunststoffbeutel mit verpackten Imbissgerichten, lederne Handtasche, mäßig heißer Tee), oder aber ihr Einsatz beschränkte sich auf solche Handlungen, die ei- ne Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens von vornherein nicht erwarten ließen (Schlagen mit dünnem Imbissbeutel „seitwärts in Hüfthöhe“ – UA S. 16; [nicht ausschließbar leichter] Wurf einer gefüll- ten Bierflasche gegen die Hüfte des Opfers ohne Verursachung von Schmerzen oder Verletzungen – UA S. 15). Zwar hat sich das sachverständig beratene Landgericht – insoweit rechtsfehlerfrei – davon überzeugt, dass von der Angeklagten infolge ihres psychischen Zustands künftig weitere Rechtsverstöße zu erwar- ten sind, die nach Art und Schwere den festgestellten Taten entspre- chen. Eine Gefahr der Begehung „erheblicher rechtswidriger Taten“, das heißt die Wahrscheinlichkeit höheren Grades für schwere Störun- gen des Rechtsfriedens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 – 3 StR 89/06 –, NStZ-RR 2006, 265; BGH, Urteil vom 27. Novem- ber 2008 – 3 StR 450/08 –, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30), ist damit jedoch nicht belegt. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass das Landgericht „kriminalprognostisch auch gravierende Körperverletzungsdelikte ge- mäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB“ (UA S. 21) für möglich hält. Denn der zur Begründung dieser Erwartung herangezogene Umstand, die An- geklagte habe bei Begehung der ihr vorgeworfenen Handlungen auch gefährliche Werkzeuge eingesetzt und auf mögliche Verletzungen ih- rer Opfer keine Rücksicht genommen (UA S. 21), steht zu den ein- gangs dargelegten Feststellungen in einem unauflöslichen Wider- spruch und ist deshalb von vornherein nicht geeignet, eine die Maßre- gelanordnung rechtfertigende Gefahrprognose zu stützen.“ 3. Der Senat schließt aus, dass sich noch weitergehende Feststellun- gen zur Gefährlichkeit der Angeklagten treffen lassen. Er hebt daher den Maßregelausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO 7 8 - 5 - auf und lässt die Maßregel wegfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 4 StR 85/03, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 8). 4. Mit dem Maßregelausspruch ist auch die Grundlage für die einst- weilige Unterbringung entfallen (§ 126a Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 3 StPO). 5. Die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffende Entscheidung über eine Entschädigung der Angeklagten wegen zu Unrecht erlittener einstweiliger Unterbringung bleibt dem Landgericht vor- behalten. Basdorf Brause Schaal Schneider König 9 10