Entscheidung
XII ZB 521/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 521/10 vom 14. Dezember 2011 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 10. September 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.782 € Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 wurde ab März 2005 zum Berufsbetreuer des mittello- sen Betroffenen bestellt. Dieser befand sich von Dezember 2007 bis Januar 2011 in Strafhaft. Für die Zeit von Dezember 2007 bis Februar 2010 beantragte der Betei- ligte zu 1 Festsetzung seiner Vergütung. Bei der Berechnung seines Zeitauf- wands ist er davon ausgegangen, dass der Betroffene nicht in einem Heim lebt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG). Das Amtsgericht hat die Vergütung unter Berück- sichtigung des geringeren Stundenansatzes für einen Betreuten, der in einem Heim lebt, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG festgesetzt und hat den weiter- gehenden Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen von dem Beteiligten zu 1 ein- gelegte Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. 1 2 - 3 - Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Vergütung des Beteiligten zu 1 sei gemäß § 5 VBVG so festzusetzen wie für Betroffene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hätten. Denn der Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt sei einem Heimaufenthalt gleichzustellen. Die Justizvollzugsanstalt erfülle die von § 5 Abs. 3 VBVG aufgestellten Voraus- setzungen für den Heimbegriff. Der Betroffene habe dort wegen der Dauer der Inhaftierung seinen Lebensmittelpunkt und damit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Darauf, ob dies seinem Willen entsprochen habe, komme es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass er die bereits vor seiner Inhaftie- rung angemietete Wohnung nicht gekündigt und dort auch seine Hafturlaube verbracht habe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen ei- nen Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse lediglich in der vom Amts- gericht festgesetzten Höhe, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG. 3 4 5 6 7 - 4 - a) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG beträgt der pauschal zu vergüten- de Zeitaufwand eines Betreuers bei einem mittellosen Betroffenen nach zwölf- monatiger Betreuungsdauer nur zwei Stunden im Monat, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung hat und nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG dreieinhalb Stunden, wenn dies nicht der Fall ist. Welche Voraussetzungen eine solche Einrichtung erfüllen muss, ist in § 5 Abs. 3 VBVG geregelt. Die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung der zu vergütenden Stunden nach dem Aufenthaltsort des Betreuten beruht auf einer vom Bundes- ministerium der Justiz in Auftrag gegebenen rechtstatsächlichen Untersuchung. Danach ist der Betreuungsaufwand für einen zu Hause lebenden Betreuten signifikant höher als für einen Betreuten, der in einer Einrichtung lebt (BT- Drucks. 15/2494 S. 32) und rechtfertigt dementsprechend einen höheren Stun- denansatz, während bei einem in einer Einrichtung versorgten Betreuten auf- grund des geringeren Betreuungsaufwandes nur ein niedrigerer Stundensatz vonnöten ist. b) Im vorliegenden Fall kann der Beteiligte zu 1 nach der Intention des Gesetzes nur die geringeren Stundenansätze gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 VBVG - und zwar nur zwei Stunden gemäß Nr. 4 der Vorschrift - in Rechnung stellen, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VBVG erfüllt sind. aa) Denn es ist davon auszugehen, dass bei einem inhaftierten Betreu- ten, dem in der Justizvollzugstanstalt Unterkunft und Verpflegung sowie um- fangreiche soziale, gesundheitliche und tatsächliche Fürsorge gewährt werden, entsprechend weniger Betreuungsaufwand für den Betreuer anfällt als bei ei- nem zu Hause lebenden Betreuten (OLG München FamRZ 2006, 1562; OLG Hamm FGPrax 2007, 80; Jürgens in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 12; BtKomm/Dodegge 3. Aufl. Teil F Rn. 184; Jurgeleit/Maier Be- treuungsrecht 2. Aufl. § 5 VBVG Rn. 34; HK-BUR Deinert/Lütgens 72. Ak- 8 9 10 - 5 - tualisierung § 5 VBVG Rn. 106; Onderka in Schneider/Wolf Anwaltkommentar RVG § 1 Rn. 90). bb) Der Betroffene hatte während des Vollzugs der mehrjährigen Frei- heitsstrafe auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 5 VBVG in der Justizvollzugsanstalt. (1) Bei der Auslegung des im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) nicht näher umschriebenen Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" kann auf dessen Definition in anderen Rechtsgebieten zurückgegriffen werden. Überein- stimmend heißt es in § 30 Abs. 3 SGB I und § 9 AO: "Den gewöhnlichen Auf- enthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen las- sen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt." Für den Bereich des internationalen Privatrechts hat der Senat den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort definiert, an dem eine Person sozial inte- griert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798, 800 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412). Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Le- bensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an (Senatsbeschluss BGHZ 78, 293 = FamRZ 1981, 135, 136 mwN). Entscheidend sind vielmehr die tatsächli- chen Verhältnisse. Die für einen gewöhnlichen Aufenthalt erforderliche Dauer des Aufent- halts ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Normzwecks nach den Umstän- den des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der erforderlichen Aufenthaltsdauer i.S.v. § 5 VBVG ist somit der Zweck der Vorschrift, nämlich die Gewährung einer geringeren Vergütung für einen geringeren Betreuungsaufwand bei einem Aufenthalt des 11 12 13 14 - 6 - Betreuten in einer Einrichtung, mit zu berücksichtigen (Fröschle BtPrax 2006, 219, 220). (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hatte der Betroffene während der mehrjährigen Haftdauer seinen auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Justizvoll- zugsanstalt. Da der gewöhnliche Aufenthalt sich nicht nach dem Willen des Betroffe- nen, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt, kann auch die zwangsweise Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (OLG Hamm FGPrax 2007, 80; HK-BUR Bauer/Klie/ Lütgens 76. Aktualisierung § 272 FamFG Rn. 15; a.A. BayObLG BTPrax 2003, 132). (a) Dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt in der Justizvollzugsanstalt steht nicht entgegen, dass der Betroffene seine bis zur Inhaftierung genutzte Wohnung auch während der Haft nicht aufgegeben und dort auch seine Haftur- laube verbracht hat. Entgegen einer verbreiteten Meinung in Literatur und Rechtsprechung (BayObLG BtPraX 2003, 123; OLG München FamRZ 2006, 1562 Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 2007, 80 Rn. 14; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 272 Rn. 3; Kretz in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 272 FamFG Rn. 4; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 272 FamFG Rn. 11) ist es während der Verbüßung einer längeren Strafhaft nicht möglich, dass der Betreute neben seinem Lebensmittelpunkt in der Vollzugsanstalt einen anderen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Denn der Gefangene verbringt die weit überwiegende Zeit in der Vollzugsanstalt, empfängt dort seine Besucher und unterhält dort seine sozialen Kontakte. Daran ändert - entgegen der Ansicht der Rechtsbe- 15 16 17 18 - 7 - schwerde - auch der auf 21 Kalendertage pro Vollstreckungsjahr begrenzte Hafturlaub nichts. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Betreute - wie hier - nach Verbüßung der längeren Strafhaft über eine konkrete Rückkehrmöglich- keit, beispielsweise in eine weiterhin angemietete Wohnung, verfügt. Denn die bloße Möglichkeit der späteren Rückkehr hat keine Auswirkung auf den aktuel- len tatsächlichen Aufenthalt des Betreuten in der Justizvollzugsanstalt. (b) Der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Betroffenen in der Justizvoll- zugsanstalt war auch auf längere Zeit angelegt. Der Betroffene war zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, während der er sich dauerhaft in der Justizvollzugsanstalt aufhielt. Aufgrund der mehrjährigen Dauer des Aufenthalts und der umfassenden Versorgung in der Justizvollzugsanstalt ist davon auszu- gehen, dass sich entsprechend dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG der Betreuungsaufwand verringert hat. Hahne Vézina Dose Klinkhammer Günter Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 21.05.2010 - 80 XVII 131/04 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 10.09.2010 - 7 T 481/10 - 19