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IX ZB 217/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 217/10 vom 15. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsit- zenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. Dezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 558,08 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger haben (u.a.) beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären, die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlus- ses herauszugeben, die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils in vorliegender Sache einstweilen einzustellen sowie die Beklagten zu verurteilen, die Freigabe eines hinterlegten Betrages von 325,20 € nebst Zinsen zu bewilligen. Das Landgericht hat die Beklagten insoweit antragsge- mäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach schriftlichem Hin- 1 - 3 - weis und Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 558,08 € als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Oberlandesgericht eingegangen und die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde bean- standen die Beklagten das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß- geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Ande- renfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen verse- hen. Das gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 7. April 2011 - V ZB 301/10; WuM 2011, 377 Rn. 3). Im vorliegenden Fall reichen die tatsächlichen Angaben des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Streitwertbeschluss vom 6. August 2010 sowie der ebenfalls in Bezug genom- menen Verfügung vom 5. Juli 2010, die wiederum auf das Urteil des Landge- richts verweist, jedoch aus, um die Festsetzung der Beschwer nachzuvollzie- hen. Inhaltliche Einwände erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 22.01.2010 - 13 O 2432/09 - OLG München, Entscheidung vom 10.08.2010 - 28 U 2798/10 - 4