Entscheidung
AnwZ (B) 4/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/11 vom 16. Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 16. Dezember 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 20. Januar 2011 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO i.V.m. § 15 Abs. 3 BRAO widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsge- richtshof mit am 14. Juli 2011 zugestelltem Urteil vom 17. Juni 2011 abgewie- sen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen; mit 1 - 3 - dem Antragsschreiben und weiteren Schriftsätzen hat er jeweils umfangreiche Anlagenkonvolute “zur gefälligen Kenntnisnahme“ übersandt. II. 1. Der Zulassungsantrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzulässig abzulehnen, weil der Kläger die Antragsbe- gründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt hat. Diese beträgt zwei Monate und wird mit der Zustellung des angefochte- nen Urteils in Gang gesetzt. Die Begründungsfrist lief hier am 14. September 2011 ab. Die vom Kläger mit verschiedenen Schriftsätzen vorgelegten Anlagen- konvolute genügen den Anforderungen an eine Antragsbegründung nicht. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist hierfür die Darlegung der Gründe erforderlich, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Für das Darle- gungsgebot gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Recht- sprechung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entwickelt hat. Die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgrün- de im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO müssen benannt und hinreichend erläutert werden. Zudem sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungs- grundes substantiiert darzulegen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10 Rn. 4 m.w.N.). Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht ansatzweise entsprochen. 2 3 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 - 1 AGH 7/11 - 4