Entscheidung
PatAnwZ 3/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 3/11 vom 16. Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof - Senat für Patentanwaltssachen - hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte Schaafhausen und Dr. Becker am 16. Dezember 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra- gen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21. Juli 2011 - PatA-Z 2/11 - die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereini- gung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)" abgewie- sen und die Berufung gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Der Kläger 1 - 3 - hat mit seinen Schriftsätzen vom 2. August 2011 und vom 24. August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und seinen Antrag mit Schriftsatz vom 23. September 2011 begründet. Nach Ansicht des Klägers wei- se das Urteil formale und sachliche Mängel auf. Er rügt einen "heimlichen Rich- terwechsel", eine "rechtswidrige Beklagtenvertretung" durch Frau Rechtsanwäl- tin R. sowie ein "Anfüttern des Vorsitzenden Richters" des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts München. Weiterhin trägt er vor, dass das Ge- bot der Gleichbehandlung aller Patentanwälte auch für ihn einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste der GRUR begründe. Dieses ergebe sich auch aus der Mithaftung aller Patentanwälte für Schäden, die durch die GRUR verur- sacht würden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Die Beklagte und Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Zulas- sung der Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94 d PAO i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO). Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Mit Blick auf die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags; denn die Dar- legung erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vor- liegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Daher bedarf es regelmäßig einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen 2 3 4 - 4 - Entscheidung. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt hingegen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124a Rn. 48 ff.). Der Antrag ist indes jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller zeigt das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht auf. Ins- besondere ergeben sich aus seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zwei- fel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. BGH, Be- schluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 m.w.N.); auch ein Verfah- rensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht dargetan. 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO in Verbin- dung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1 PAO in Verbindung mit § 52 GKG. Kessal-Wulf Hubert Grabinski Schaafhausen Becker Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 21.07.2011 - PatA-Z 2/11 - 6