Entscheidung
1 StR 354/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 354/11 vom 20. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 be- schlossen: 1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zur Anbringung weiteren Revisionsvortrags wird verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 20. Oktober 2011 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2010 ist der Verurteilte u.a. wegen Betruges, falscher Angaben (§ 82 GmbHG) und Bank- rotts zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten war nur teilweise erfolg- reich. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 hat der Senat das genannte Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen falscher Angaben sowie im Einzel- und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Im Übrigen hat er die Revision des Verur- teilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen hat der Senat ebenfalls verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte - verbunden mit einem Antrag auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand - eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Zur Wiedereinsetzung trägt er vor, er habe die Revision seinerzeit nicht ausreichend begründen können. 1 2 - 3 - 1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung steht - soweit sich dieser darauf richtet, mit ergänzendem Revisionsvorbringen bezüglich des vom Senat bestä- tigten Schuldspruchs gehört zu werden - schon der insoweit rechtskräftige Ver- fahrensabschluss entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 StR 528/11; BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 StR 593/08 mwN). 2. Die Anhörungsrüge, die innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO zu erheben gewesen wäre, ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Ver- letzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Revisi- onsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnis- se verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wur- de zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Wei- se der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört. Das vom Verurteilten in Ergänzung zu den Aus- führungen seines Pflichtverteidigers zur Niederschrift des Urkundsbeamten ausgeführte Revisionsvorbringen lag - soweit es bis zum 20. Oktober 2011 ein- gegangen war - dem Senat bei seiner Entscheidung vor; den Verurteilten belas- tende sachrechtliche Rechtsfehler, die Anlass zu weitergehender Aufhebung und Zurückverweisung hätten geben müssen, waren daraus nicht zu entneh- men. Der Umstand, dass der angegriffene Senatsbeschluss über die gegebene Begründung hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). 3 4 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf Graf 5