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XI ZB 12/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/11 vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 20. Dezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 397,95 €. Gründe: I. Der im Bezirk des Landgerichts Offenburg ansässige Kläger hat die be- klagte Bank vor dem Landgericht Baden-Baden auf Schadensersatz wegen feh- lerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an ei- nem Medienfonds in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf- erlegt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geringfügig abge- ändert und die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der Beklagten aufer- legt. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat die Be- klagte zurückgenommen. Der Kläger ist von in Berlin ansässigen Rechtsanwäl- 1 - 3 - ten vertreten worden, die er wegen ihrer Spezialisierung auf Fälle des Kapital- anlagerechts beauftragt hat und die bundesweit zahlreiche weitere Anleger desselben Medienfonds vertreten. Er hat zum Kostenausgleich u.a. Reisekos- ten seiner Prozessbevollmächtigten für einen Verhandlungstermin beim Land- gericht Baden-Baden in Höhe von 438,01 € nebst Umsatzsteuer angemeldet. Das Landgericht hat diese Kosten in vollem Umfang festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kosten- festsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und lediglich die fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Prozessbevollmäch- tigten in Höhe von 123,28 € festgesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zuge- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beauftragung eines an einem dritten Ort, also weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechts- anwalts in Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen sei. Dessen Reisekosten seien folglich mit Ausnahme der fiktiven Reisekosten ei- nes am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zum Gerichtsort nicht zu erstatten. Dies gelte auch dann, wenn die Partei einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens bereits vorgerichtlich mit ihrer Interessenvertre- 2 3 4 - 4 - tung beauftragt gehabt habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor, da die Brauchbarkeit der vom Kläger eingewandten Spezialisierung seiner Anwälte wegen der im Kostenfestsetzungsverfahren geltenden typisierenden Betrachtung im Einzelfall nicht geprüft werden könne. Gerichtsbekannt hätten sowohl am Sitz des Landgerichts als auch in unmittelbarer Nähe des Wohnor- tes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klä- gers zur Verfügung gestanden. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachten Reisekos- ten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckent- sprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - im eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. De- zember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 7 mwN). b) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, dass vorlie- gend besondere Gegebenheiten die Einschaltung der auswärtigen Prozessbe- vollmächtigten erforderlich gemacht hätten. Im Verfahren gehe es um einen Medienfonds, mithin um eine Spezialmaterie des Kapitalanlagerechts, in die sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die weit über hundert weitere Anleger desselben Fonds vertreten würden, mehrjährig eingearbeitet hätten. Da 5 6 7 8 - 5 - auch die Beklagte von einer spezialisierten Anwaltskanzlei mit erheblicher Pro- zesserfahrung im Bereich der Medienfonds vertreten werde, habe der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen dürfen. Diese Einwände greifen nicht durch. aa) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; KG JurBüro 2010, 428, 429). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat das Beschwerde- gericht - entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde - ausdrücklich fest- gestellt, dass am Sitz des Landgerichts sowie in unmittelbarer Nähe des Wohn- ortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte zur Verfügung stehen. bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Prozessbe- vollmächtigten des Klägers - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - vor- prozessual staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten hinsichtlich des streitge- genständlichen Medienfonds gesichtet haben und weitere Anleger desselben Fonds in Parallelprozessen vertreten. Vielmehr ist der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu rechtfertigen (BGH, Be- schlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072). Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass es im Allgemeinen immer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengüns- 9 10 11 - 6 - tiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Für die Frage, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidi- gungsmaßnahme notwendig ist, ist jedoch nicht erst auf den Zeitpunkt abzustel- len, in dem der auswärtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorien- tierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsan- walt einzuschalten (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1073). cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die geltend ge- machten Reisekosten der Berliner Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil ein Rechtsanwalt, der am Wohnort des Klä- gers oder am Gerichtsort ansässig ist, die Reisekosten einer Informationsreise zur Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft München hätte beanspruchen können. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung insoweit daraufhin, dass der für das Klagebegehren wesentliche Umstand der Zahlung einer dem Kläger verschwiegenen Rückvergütung an die Beklagte im Prozess von Anfang an unstreitig war und dass die Tatsache von Kick-Back-Zahlungen bei von der Beklagten vertriebenen Medienfonds bei Klageerhebung im Mai 2008 bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren und Veröffentlichungen war. dd) Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundes- verfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Ober- landesgerichten für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1, 17 ff.), - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse 12 13 - 7 - vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN). c) Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertre- ten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile ei- nen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Ge- schäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. Erstattungsfähig sind deshalb auch hier nur diejenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die aus einem Aus- einanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.02.2011 - 2 O 192/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.04.2011 - 11 W 3/11 - 14