Leitsatz
I ZR 196/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 196/10 Verkündet am: 21. Dezember 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kosten des Patentanwalts III BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; MarkenG § 140 Abs. 1 a) Zu den Kennzeichenstreitsachen im Sinne des § 140 Abs. 1 MarkenG zählen auch Verfahren der einstweiligen Verfügung, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. b) Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abwehr einer unbe- rechtigten Schutzrechtsverwarnung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist in der Regel allenfalls dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernom- men hat, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören. c) Die Notwendigkeit der außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise für komplexe oder bedeutsame Angelegenheiten generell bejaht werden. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 196/10 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge- richts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 26. Oktober 2010 unter Zu- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht in Höhe eines Betrages von 1.895,10 € nebst Zinsen zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 4. Kammer für Handelssachen - vom 21. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagte in Ziffer II. des Urteilsausspruchs zur Zahlung von mehr als 6.572,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2009 verurteilt worden ist. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden gegeneinander auf- gehoben. Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einer unberechtigten Schutzrechts- verwarnung auf Erstattung von Patentanwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte erwirkte gegen die Klägerin wegen einer vermeintlichen Verletzung verschiedener Marken am 11. April 2006 beim Landgericht Nürn- berg-Fürth eine einstweilige Verfügung, die der Klägerin den Vertrieb und das Angebot von Schuhen untersagte, die mit einer bestimmten Streifenkennzeich- nung versehen waren. Die Klägerin beauftragte Rechtsanwälte mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung. Die Rechtsanwälte der Klägerin zeigten dem Landgericht die Vertretung der Klägerin und die Mitwirkung eines Patentanwalts an. Die Beklagte erhob gegen die Klägerin beim Landgericht Stuttgart die Hauptsacheklage. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung zunächst Berufung ein, nahm diese dann aber zurück. Nachdem damit das Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig geworden war, verzichtete die Beklagte auf die Rechte aus der beim Landgericht Nürn- berg-Fürth erwirkten einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte die einstweilige Verfügung daraufhin für wirkungslos. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 5. Juni 2008 auf, ihre Verpflichtung zur Erstattung aller der Klägerin im Zu- sammenhang mit dem Verfahren der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten anzuerkennen. Mit Anerkenntnisurteil vom 6. Juni 2008 verpflichtete das Landgericht Düsseldorf die Beklagte, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Geltendmachung von Markenrechten gegen das Anbieten und Vertreiben näher bezeichneter Sportschuhe, insbesondere durch die Voll- 1 2 3 4 - 4 - ziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, ent- standen ist oder noch entstehen wird. Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit - soweit noch von Bedeutung - auf Erstattung der Kosten für Rechtsanwälte und Patentanwäl- te in Höhe von insgesamt 8.467,20 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit ihre Verurteilung einen Betrag in Höhe von 4.920,50 € nebst Zinsen übersteigt. Sie hat sich dagegen gewandt, dass das Landgericht der Klägerin neben Rechtsanwaltskosten zusätzlich Patentanwaltskosten in Höhe von 3.556,70 € zuerkannt hat. Diese Patentanwaltskosten setzen sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr von 1.661,60 € für die gerichtliche Tätigkeit im Verfahren der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Nürnberg-Fürth, einer Geschäftsge- bühr von 1.507,20 € für die vorgerichtliche Vertretung im Hauptsacheprozess vor dem Landgericht Stuttgart und einer Geschäftsgebühr von 387,90 € für die vorgerichtliche Tätigkeit im Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Düs- seldorf (jeweils einschließlich einer Auslagenpauschale von 20 €). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück- weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Schlussantrag in der Berufungsinstanz weiter. 5 6 7 8 9 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur Zahlung der geltend gemachten Patentanwaltsgebühren verpflichtet. Es hat dazu ausge- führt: Da die Beklagte die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu Grund und Höhe ihrer Zahlungsverpflichtung nicht angegriffen habe, stelle sich allein die Frage, ob eine Prüfung der Erforderlichkeit der Patentanwaltskosten nach § 140 Abs. 3 MarkenG entfalle. Denn die Klägerin habe nicht konkret vor- getragen, warum es erforderlich gewesen sei, für die abgerechneten Tätigkeiten neben einem Rechtsanwalt zusätzlich einen Patentanwalt einzuschalten. Die für gerichtliche Patentanwaltskosten geltende Bestimmung des § 140 Abs. 3 MarkenG sei auf außergerichtliche Patentanwaltskosten entsprechend anwendbar. Wenn für den Zeitraum ab Einreichung der Klage die Notwendigkeit der zusätzlichen Beauftragung eines Patentanwalts nicht zu prüfen sei, könne diese Prüfung erst recht für den Zeitraum vor Einleitung eines Gerichtsverfah- rens unterbleiben. Allerdings dürfe keine Besserstellung des Patentanwalts gegenüber dem Rechtsanwalt erfolgen. Deshalb müssten auch hinsichtlich der außergerichtli- chen Patentanwaltskosten die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen An- spruchsgrundlage erfüllt sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen werde allerdings in aller Regel - und so auch hier - bereits im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten geprüft, so dass eine nochmalige Prü- fung in Bezug auf die Patentanwaltskosten nicht notwendig sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten zwar die Erstattung der 10 11 12 13 14 - 6 - gerichtlichen, nicht aber die Erstattung der außergerichtlichen Patentanwalts- kosten beanspruchen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das Landgericht habe Grund und Höhe der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der geltend ge- machten Patentanwaltskosten zutreffend bejaht; dabei hat das Berufungsge- richt die Frage, ob die Erforderlichkeit dieser Kosten zu prüfen ist, zunächst of- fengelassen. Das Landgericht hat angenommen, die Verpflichtung der Beklag- ten zur Erstattung der Kosten von 1.661,60 € für die gerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts im Verfahren der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Nürnberg-Fürth ergebe sich aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düs- seldorf vom 6. Juni 2008. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten von 1.507,20 € für die vorgerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts im Haupt- sacheverfahren vor dem Landgericht Stuttgart sei jedenfalls nach den Grund- sätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Die Kosten von 387,90 € für die vorgerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts bei der Geltendmachung von Schadensersatz im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf habe die Beklag- te der Klägerin sowohl aus dem Gesichtspunkt des Verzugs als auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Gegen diese Be- urteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. Sie lässt auch keinen Rechts- fehler erkennen. 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, es stelle sich die Fra- ge, ob die für gerichtliche Patentanwaltskosten geltende Bestimmung des § 140 Abs. 3 MarkenG auf außergerichtliche Patentanwaltskosten entsprechend an- wendbar sei. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und die Beklagte daher zur Erstattung der geltend gemachten Patentanwaltsgebühren für ver- pflichtet erachtet, obwohl die Klägerin die Erforderlichkeit der Einschaltung ei- nes Patentanwalts nicht dargelegt hat. Diese Beurteilung hält einer Nachprü- fung nur hinsichtlich der gerichtlichen (dazu a), nicht aber bezüglich der außer- 15 16 - 7 - gerichtlichen (dazu b) Patentanwaltskosten stand. Hinsichtlich der außergericht- lichen Patentanwaltskosten stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (dazu c). a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten von 1.661,60 € für die gerichtliche Tätigkeit des Patent- anwalts im Verfahren der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Nürnberg- Fürth zu erstatten hat. Die Frage nach der entsprechenden Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 MarkenG auf außergerichtliche Patentanwaltskosten stellt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit allerdings nicht. Die im Verfahren der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind nach der be- reits unmittelbar anwendbaren Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG ohne Prü- fung der Erforderlichkeit zu erstatten. Nach § 140 Abs. 3 MarkenG sind von den Kosten, die durch die Mitwir- kung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, die Ge- bühren nach § 13 RVG und außerdem die notwendigen Auslagen des Patent- anwalts zu erstatten. Bei Kennzeichenstreitsachen handelt es sich um alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (§ 140 Abs. 1 MarkenG). Zu den Klagen im Sinne dieser Bestimmung zählen auch Verfahren der einstweiligen Verfügung (OLG Stutt- gart, GRUR-RR 2009, 79; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, § 140 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 9; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 7, jeweils mwN; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Ge- werblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 13). Hinsichtlich der durch die Mitwirklung eines Patentanwalts in einer Kenn- zeichenstreitsache entstandenen Kosten ist nicht zu prüfen, ob die Mitwirkung 17 18 19 20 - 8 - des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts- verteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine „Mehrleistung“ erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZB 37/02, GRUR 2003, 639, 640 = WRP 2003, 755 - Kosten des Patentanwalts I; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 17 = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II). b) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten von 1.507,20 € für die vorgerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Stuttgart und hinsichtlich der Kosten von 387,90 € für die vorgerichtliche Tätig- keit des Patentanwalts zur Geltendmachung von Schadensersatz im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zuerkannt hat, obwohl die Klägerin nicht darge- legt hat, dass die vorgerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in diesen Ver- fahren erforderlich war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die für gerichtliche Patentanwaltskosten geltende Bestimmung des § 140 Abs. 3 Mar- kenG auf außergerichtliche Patentanwaltskosten nicht entsprechend anwend- bar. aa) Der Bundesgerichtshof hat - nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden, dass sich der Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG nicht die Wer- tung des Gesetzes entnehmen lässt, dass auch die Kosten für die außergericht- liche Mitwirkung eines Patentanwalts in einer kennzeichenrechtlichen Angele- genheit ohne Prüfung der Erforderlichkeit immer zu erstatten sind, sofern ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben ist. Dies hätte zur Folge, dass in Kennzeichenstreitsachen die durch die Einschal- tung eines Patentanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten unter leich- teren Voraussetzungen zu erstatten wären als die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten. Für eine solche Privi- 21 22 - 9 - legierung der patentanwaltlichen gegenüber der rechtsanwaltlichen Tätigkeit gibt es keinen Grund (BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 16-19 - Kosten des Patent- anwalts II, mwN). Die Kosten für die außergerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache sind - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - auch dann nicht ohne Prüfung ihrer Erforderlichkeit zu erstatten, wenn die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts in dieser Kenn- zeichenstreitsache als erforderlich anzusehen und daher zu ersetzen sind. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu imstande, den Fall rechtlich zu beurteilen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch ei- nen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonder- ten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen (BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 20-23 - Kosten des Patentanwalts II, mwN). Der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Markenverletzung mit- gewirkt hat, entschieden, dass die Erstattung der durch die Mitwirkung des Pa- tentanwalts entstandenen Kosten nur beansprucht werden kann, wenn der An- spruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist in der Regel allenfalls dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa Re- cherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeits- gebiet eines Patentanwalts gehören (BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 24-33 - Kos- ten des Patentanwalts II). bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gelten diese Grund- sätze nicht nur für den Fall der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Rechts- 23 24 25 - 10 - verfolgung einer Markenverletzung im Wege der Abmahnung, sondern auch für den - hier gegebenen - Fall der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Rechts- verteidigung zur Abwehr einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Es gibt keinen Grund, die beiden Fallgestaltungen unterschiedlich zu beurteilen. Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abwehr einer unbe- rechtigten Schutzrechtsverwarnung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten daher nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist allenfalls dann er- füllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die zum typi- schen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören. cc) Die Revisionserwiderung macht weiter vergeblich geltend, bei kom- plexen und bedeutsamen Angelegenheiten müsse die zusätzliche Beauftragung eines Patentanwalts jedenfalls bei der gebotenen typisierenden Betrachtungs- weise als erforderlich erachtet werden. Bei einer komplexen Angelegenheit, bei der es auf unterschiedlichste tatsächliche und rechtliche Fragestellungen an- kommen könne, vermöge der Geschädigte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht vorauszusehen, ob im Laufe der möglicherweise durch drei Instanzen und über viele Jahre hinweg geführten Auseinandersetzung typische patentanwaltli- che Tätigkeiten erforderlich seien. Hinzu komme, dass bei komplexen Streitig- keiten typische patentanwaltliche Tätigkeiten, wie etwa Recherchen zum Regis- terstand, auch außerhalb der eigentlichen zeichenrechtlichen Problematik rele- vant werden könnten, etwa wenn im Rahmen von Vergleichsverhandlungen zu prüfen sei, ob sich die Parteien auf eine von beiden Seiten als zulässig erachte- te Zeichenform einigen könnten. Außerdem sei der Ausgang der Auseinander- setzung für die Klägerin von weitreichender und über den konkreten Fall weit hinausgehender Bedeutung gewesen. Auch deshalb sei sie nicht im Kostenin- 26 - 11 - teresse der Beklagten gehalten gewesen, auf eine zweite Meinung zu ver- zichten. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Notwendigkeit der außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem Rechts- anwalt nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise für komplexe oder bedeutsame Angelegenheiten generell bejaht werden. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil sich die Frage, ob eine Angelegenheit komplex oder bedeut- sam ist und die außergerichtliche Einschaltung nicht nur eines Rechtsanwalts, sondern auch eines Patentanwalts erfordert, einer typisierenden und generali- sierenden Betrachtungsweise entzieht. Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt außergerichtlich in einer Kennzeichenrechtssache mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten daher nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts im konkreten Fall erforderlich war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen, warum es erforderlich war, für die abgerechneten Tätigkei- ten neben einem Rechtsanwalt zusätzlich einen Patentanwalt einzuschalten. Insbesondere ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen, dass Recherchen zum Registerstand durchgeführt wurden und notwendig waren. Die Revisionserwiderung zeigt auch nicht auf, dass das Beru- fungsgericht bei seinen Feststellungen entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen hat. Die Revisionserwiderung macht vergeblich gel- tend, es habe sich um eine zeichenrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Großunternehmen gehandelt, die von beiden Seiten mit hohem Aufwand geführt worden sei. Dieser Umstand lässt für sich genommen nicht auf die Not- wendigkeit der außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt schließen. Eine die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts 27 28 - 12 - erfordernde Komplexität des Falles ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisi- onserwiderung auch nicht daraus, dass die Entscheidungen der Gerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und im Hauptsachever- fahren andererseits voneinander abweichen. Die Klägerin war ferner nicht da- ran gehindert, die zweite Meinung eines Patentanwalts zu der aus ihrer Sicht bedeutsamen Angelegenheit einzuholen. Sie ist lediglich nicht dazu berechtigt, von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit dieses Patentanwalts zu verlangen, ohne deren Erforderlichkeit darzulegen und nachzuweisen. dd) Die Revision macht schließlich vergeblich geltend, der Klägerin stehe ein Kostenerstattungsanspruch jedenfalls deshalb zu, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung im Jahr 2007 die Einschaltung eines Patentanwalts unter den Umständen des Streitfalls die absolute Regel gewesen sei und sie deshalb auf eine Kostenerstattung habe vertrauen dürfen (vgl. BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 36 f. - Kosten des Patentanwalts II). c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts stellt sich auch nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten kann nicht - anstatt auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auf- trag oder des Verzugs (vgl. oben Rn. 15) - auf das Anerkenntnisurteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2008 gestützt werden. Durch dieses Anerkenntnisurteil ist rechtskräftig festgestellt, dass die Be- klagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Geltendmachung von Markenrechten gegen das Anbieten und Verbreiten der näher bezeichneten Sportschuhe, insbesondere durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, entstanden ist oder noch entstehen wird. 29 30 31 - 13 - Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Kostenerstattung richte sich aufgrund des Anerkenntnisurteils nicht danach, ob die materiell- rechtlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Haftungstatbestandes - wie die Erforderlichkeit der Aufwendungen - erfüllt seien. Es komme vielmehr allein da- rauf an, ob die unberechtigte Geltendmachung der Markenrechte für den ent- standenen Schaden - die aufgewendeten Patentanwaltskosten - kausal gewe- sen sei; dies sei ohne weiteres zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Schädiger nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskos- ten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 f. = WRP 2004, 903 - Selbstauf- trag). Es gibt keinen Grund für die Annahme, das Anerkenntnisurteil begründe eine von diesem Grundsatz abweichende, strengere Haftung der Beklagten. Da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die außergerichtlichen Kosten des Pa- tentanwalts erforderlich waren (vgl. oben Rn. 21 ff.), kann sie deren Erstattung daher auch nicht aufgrund des Anerkenntnisurteils verlangen. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht in Höhe eines Betrages von 1.895,10 € (1.507,20 € + 387,90 €) zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Auf die Beru- fung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt und insoweit abzuändern, als die Beklagte in Ziffer II. des Urteilsausspruchs zur Zahlung von 32 33 34 - 14 - mehr als 6.572,10 € (8.467,20 € - 1.895,10 €) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2009 ver- urteilt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.04.2010 - 4 HKO 9420/09 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.10.2010 - 3 U 951/10 -