Entscheidung
4 StR 600/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 600/11 vom 22. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Landau in der Pfalz vom 29. Juni 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe- fohlenen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohle- nen in sechs Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über den Adhäsionsantrag dahin geän- dert und neu gefasst, dass der Angeklagte verurteilt wird, an die Nebenklägerin W. , , . R. , vertreten durch Rechtsanwältin V. aus K. , 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewei- ligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2011 zu zahlen; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Ad- häsionsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen not- wendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren ent- standenen gerichtlichen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes und sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuel- len Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs weiteren Fällen zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihn ferner verurteilt, an die Nebenklägerin einen Betrag in Höhe von 15.899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2011 zu zahlen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November 2011 zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Strafverfolgung wegen des tateinheitlich hinzutretenden Vorwurfs des sexu- ellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Senat hat den Schuld- spruch entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet hier den Strafausspruch nicht, obwohl das Landgericht in der Strafzumessung zum Fall II. 1 der Urteils- gründe zu Lasten des Angeklagten auf die Verwirklichung zweier Straftatbe- stände hingewiesen hat; denn auch verjährte Taten dürfen bei der Strafzumes- sung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Im Übrigen kommt dem Umstand, dass der Angeklagte eine Vertrauensstellung miss- braucht hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB straferschwe- rende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht (vgl. BGH, Be- 1 2 3 - 4 - schlüsse vom 14. April 1999 – 3 StR 101/99, bei Pfister NStZ-RR 1999, 322, und vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06). 2. Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin be- gegnet in zwei Punkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Der Hauptaus- spruch ist insoweit aufzuheben, als das Landgericht der Verletzten Schadens- ersatz für die "mit der Beauftragung der Nebenklagevertreterin entstehenden außergerichtlichen Kosten aufgrund der entstandenen Geschäftsgebühr in Hö- he von 899,40 EUR gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB" zugesprochen hat. Diese knappen Ausführungen erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der insoweit zuerkannte Anspruch auf materiellen Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt worden ist. Da das Landgericht der Nebenklägerin Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zuerkannt hat, beginnt der Zinslauf hier erst mit der An- tragstellung in der Hauptverhandlung, d.h. am 21. Juni 2011; einen prozessua- len Sachverhalt, der zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 404 Abs. 2 StPO erfüllt hätte, hat das Landgericht nicht belegt; solches ist auch bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht zutage getreten. Der Senat hat den Ausspruch über den Adhäsionsantrag entsprechend geändert und im Übrigen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entschei- dung abgesehen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 4 5 6