OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 440/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 440/11 vom 10. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 10. Januar 2012 gemäß § 46 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi- sion gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Juli 2011 wird als unzuläs- sig verworfen. Gründe: Der auf den 12. Oktober 2011 datierte und beim Landgericht am 13. Oktober 2011 eingegangene Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision einzuräumen, ist schon deshalb unzulässig, weil innerhalb der An- tragsfrist von einer Woche ab Wegfall des Hindernisses die versäumte Hand- lung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Revisionsbe- gründungsschrift des Angeklagten ist erst am 26. Oktober 2011 bei dem Land- gericht eingegangen. Die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, die hier mangels Vorliegens besonderer Umstände auch für die Nachholung der Revisionsbe- gründung galt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1976 - 3 StR 100/76, BGHSt 26, 335, 338 f.; Beschluss vom 12. März 1996 - 1 StR 710/95, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1; Beschluss vom 31. Januar 2006 - 4 StR 403/05, BGHR StPO § 44 Verschulden 9), ist damit auch dann nicht gewahrt, wenn zu Gunsten des Angeklagten unterstellt wird, er habe erst unmittelbar vor Formu- 1 - 3 - lierung des Wiedereinsetzungsantrags von der Versäumung der Revisionsbe- gründungsfrist Kenntnis erlangt. Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges