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4 StR 559/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 559/11 vom 11. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Münster vom 11. Juli 2011 wird mit der Maßgabe ver- worfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmit- tels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä- ßigen Computerbetrugs in 15 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revi- sion des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Tat II. 13 der Urteilsgründe hat die Strafkammer insge- samt zehn an einem Tag im Wege des Online-Bankings unter unberechtigter Verwendung von Transaktionsnummern durchgeführte Überweisungen von dem Konto des Geschädigten auf das Konto eines sog. Finanzagenten festge- 1 2 - 3 - stellt, darunter eine Überweisung über 995 Euro, und diese konkurrenzrechtlich zu einer Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 5 StGB zusammengefasst. Insoweit waren dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen An- klage (Anklagevorwürfe 43 bis 53) als jeweils materiell-rechtlich selbständige Taten elf Überweisungen, darunter zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 995 Euro, angelastet worden. Bei der Nichterweisbarkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat wäre zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfrei- spruch erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 30. Mai 2008 – 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin