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Entscheidung

X ZR 68/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 68/08 vom 17. Januar 2012 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit betreffend das ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048 wird für die Beru- fungsinstanz auf 30.000.000 € festgesetzt. Gründe: Der Senat hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 € festgesetzt. Die Klägerin zu 3 hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG die getrennte Festsetzung des Streitwerts betreffend das Grundpatent und das Schutzzertifikat beantragt, weil sich die Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte nur auf das ergänzende Schutzzerti- fikat bezogen und sich nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demsel- ben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusam- 1 2 3 - 3 - mengerechnet; nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30.000.000 €. Der Wert von 30.000.000 € ist im Streitfall schon durch den Gegenstand des ergänzenden Schutzzertifikats erreicht. Dies hat die Streitwerterörterung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 ergeben. Der für die Gerichts- gebühren festgesetzte Streitwert ist damit auch für die Gebühren der Rechts- anwälte derjenigen Partei maßgeblich, die nur das ergänzende Schutzzertifikat angegriffen hat. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.12.2007 - 3 Ni 59/05 (EU) - 4