Entscheidung
IX ZB 5/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 5/12 vom 20. Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 20. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 12. Oktober 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurück- weisung eines Ablehnungsgesuchs durch eine Beschwerdeinstanz kein Rechtsmittel vor (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 46 Rn. 14). Somit ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelas- sen wird (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, ZIP 2011, 1169 Rn. 4 ff), was im Streitfall nicht geschehen ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulas- sungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht 1 - 3 - eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Ansbach - 1 IN 160/06 - LG Ansbach, Entscheidung vom 12.10.2011 - 4 T 1547/06, 4 T 1548/06, 4 T 1549/06, 4 T 1550/06 - 2