Entscheidung
4 StR 636/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 636/11 vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2012 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. September 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat- einheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu der Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so- weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Es führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat zur Entscheidung der Strafkammer über die Maßregel nach § 64 StGB in seinem Zuleitungsantrag ausgeführt: „Ohne Rechtsfehler ist die Kammer von einem Hang des An- geklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss ausgegangen (UA S. 17). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten unter Alkoholeinfluss (UA S. 4 f., 6). Zudem verübte er die Taten zumindest auch, um sich Alkohol bzw. Geld für dessen Erwerb zu beschaffen. Das Landgericht hat die Unterbringung gleichwohl abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, dass der Angeklagte aufgrund sei- nes Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Zum einen sei der Angeklagte abgesehen von zwei Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten noch nicht strafrechtlich in Erschei- nung getreten und nicht wegen Gewalttätigkeiten oder ähnli- chem auffällig geworden. Zum anderen bestehe die konkrete Aussicht, dass der Angeklagte, der sich ernsthaft therapiewillig zeige, seinen Hang durch andere Maßnahmen als eine Unter- bringung nach § 64 StGB, insbesondere durch eine freiwillige stationäre Therapie in den Griff bekomme und dadurch jede ernsthafte Wiederholungsgefahr ausräume (UA S. 17). Soweit das Landgericht auf die Vorverurteilungen abstellt, lässt die Begründung schon eine Auseinandersetzung mit dem Gewicht der Anlasstaten und der Bedeutung der von dem An- geklagten infolge seines Hanges zu erwartenden Taten ver- missen. Abgesehen davon ist zu besorgen, dass die Kammer für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose auf einen Zeit- punkt im Laufe oder nach Abschluss der in Aussicht genom- menen freiwilligen Therapie abgestellt hat. Maßgebend ist je- doch, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Han- ges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeit- punkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht (BGH, Beschluss vom 22.01.1997 – 2 StR 656/96, StV 1998, 73 m.w.N.). Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer the- rapeutischen Behandlung haben dabei außer Betracht zu blei- ben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte die Be- 3 - 4 - handlungsbedürftigkeit seiner Sucht selbst einsieht und sich therapiewillig zeigt. Die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangswei- sen Unterbringung abzusehen (BGH, Beschluss vom 05.12.1997 – 2 StR 504/97; Beschluss vom 05.03.2003 – 2 StR 5/03 m.w.N.). Angesichts der Therapiebereitschaft des Angeklagten und des Umstandes, dass eine Therapie bislang noch nicht durchge- führt worden ist (vgl. UA S. 3), sprechen die bisherigen Urteils- feststellungen auch für eine hinreichend konkrete Erfolgsaus- sicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff aus- genommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Wegen der grundsätzlich nicht be- stehenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 – 1 StR 120/11 m.w.N.) ist auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unter- bringung des Angeklagten angeordnet hätte.“ - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender 4