Leitsatz
II ZB 9/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 9/11 vom 24. Januar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd, Fe Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Büroange- stellte aus einem der durch beschriftete Registrierkarten voneinander getrennten Fächer ei- ner Registrierbox mit vorgefertigten Adressaufklebern für Berliner Gerichte versehentlich einen falschen Aufkleber entnimmt und damit einen Briefumschlag versieht, so dass der rich- tig adressierte Berufungsbegründungsschriftsatz verspätet beim zuständigen Gericht ein- geht. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 9/11 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2011 aufgeho- ben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurück- verwiesen. Beschwerdewert: 11.857,58 € Gründe: I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungs- frist. Er hat gegen das ihm am 23. Juli 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin am 23. August 2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. September 2010 begründet. Der an das Kammergericht gerichtete Beru- fungsbegründungsschriftsatz ist in einem an das Landgericht adressierten Um- schlag am 23. September 2010 bei diesem und erst am 27. September 2010 beim Kammergericht eingegangen. 1 - 3 - Mit seinem am 13. Oktober 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist macht der Klä- ger im Wesentlichen geltend: Die Übersendung an das Landgericht beruhe auf dem Versehen einer erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiterin seines Pro- zessbevollmächtigten. Diese habe aus einer Registrierbox mit Adressaufklebern für die verschiedenen Berliner Gerichte aus den hintereinander liegenden Fä- chern für das Landgericht Berlin und für das Kammergericht den falschen Auf- kleber gegriffen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Be- gründung zurückgewiesen, die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ein- gerichtete Ausgangskontrolle sei unzureichend gewesen, und hat die Berufung demgemäß wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zuläs- sig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da der ange- fochtene Beschluss den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungs- vollen Rechtsschutzes verletzt. 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Un- recht dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ver- sagt und seine Berufung verworfen. a) Der Kläger war ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Be- gründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Er hat glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Frist auf einem schlichten Versehen der Kanzleimit- 2 3 4 5 6 7 - 4 - arbeiterin seines Prozessbevollmächtigten beruht, das dem Kläger nicht zuzu- rechnen ist. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wies dieser am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist persönlich die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte T. , die seit mehr als 15 Jahren in seinem Büro beschäftigt ist, an, die erforderlichen Kopien der Anlagen zur Berufungsbegründung zu fertigen und den mit der Adresse des Kammergerichts versehenen Schriftsatz gemäß dieser Adressierung und der darüber in Fettdruck geschriebenen, unterstrichenen Anweisung „Per Justizbo- te“ an das Kammergericht zu versenden. In der Kanzlei des Prozessbevoll- mächtigten des Klägers wird die Post an die Berliner Gerichte über den Zustell- dienst „Justizbote“ abgewickelt. Für die Zustellung gibt es vorgefertigte Adres- saufkleber. Diese werden nach den weiteren Angaben des Prozessbevollmäch- tigten des Klägers in einer Registrierbox im Sekretariat aufbewahrt. In der Box sind die Adressaufkleber der verschiedenen Berliner Gerichte durch beschrifte- te Registrierkarten voneinander getrennt. Die Adressaufkleber sind alphabe- tisch und dann nach Instanzen geordnet. Die mit dem Adressaufkleber verse- henen Briefumschläge werden in einen der Kanzlei nahegelegenen Justizbo- tenbriefkasten geworfen. Frau T. fertigte weisungsgemäß die Kopien, heftete das Original der Berufungsbegründung und die beglaubigte Abschrift zusammen und steckte sie in einen Briefumschlag. Dann versah sie versehentlich den Umschlag für den richtig adressierten Schriftsatz mit einem falschen Aufkleber. Den falsch adres- sierten Umschlag warf Frau T. persönlich in den Briefkasten. Da es sich um den letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist handelte, versicherte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers um 19.55 Uhr telefonisch, ob Frau T. seine Anweisung ausgeführt habe. 8 9 - 5 - Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich bei Frau T. um eine gewissenhafte und regel- mäßig überprüfte Mitarbeiterin mit umfassender Berufserfahrung. Sie hat nach ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung im gesamten Zeitraum ihrer berufli- chen Tätigkeit noch nie eine gerichtliche Frist versäumt. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein schlichtes Büroversehen der Kanzleimitarbeiterin vor, das nicht auf einem Or- ganisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten beruht, wenn diese den richtig adressierten Schriftsatz in eine falsch adressierte Versandtasche einlegt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93, NJW-RR 1994, 510; Be- schluss vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94, NJW 1994, 2958; Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 139/11, NJW-RR 2011, 1686). Das versehentliche Auf- kleben eines falschen Adressetiketts ist damit vergleichbar. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass der Anwalt bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, das Adressieren der Briefumschläge zu kontrollieren hat. 3. Auf die vom Berufungsgericht beanstandete Ausgangskontrolle im Bü- ro des Prozessbevollmächtigten des Klägers und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde kommt es nicht an. Ein - hier unter- stelltes - Organisationsverschulden wäre für die Fristversäumung nicht kausal geworden. Auch eine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Aus- gangskontrolle (vgl. hierzu Born, NJW 2011, 2022, 2025) hätte es nicht verhin- dert, dass die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers verse- hentlich den falschen Adressaufkleber auf dem für den Versand der Berufungs- begründungsschrift bestimmten Umschlag anbringt. Dieses Versehen war allein ursächlich für die Versäumung der Frist. Hätte die Mitarbeiterin die richtige Ad- resse angebracht, wäre die Frist gewahrt worden, zumal sich der Prozessbe- vollmächtigte des Klägers noch vor Fristablauf telefonisch erkundigt hat, ob der 10 11 12 - 6 - Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen worden war. Damit hat er alles Er- forderliche getan, um die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist sicherzustel- len. Das Verschulden der Büroangestellten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 O 244/09 - KG, Entscheidung vom 04.04.2011 - 23 U 170/10 -