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VIII ZR 206/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 206/11 vom 24. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 wird als unzuläs- sig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf- gehoben. Streitwert: Wertstufe bis 19.000 €. Gründe: I. Die Beklagten sind seit 1964 Mieter einer mittlerweile im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung in W. . In der Miete der ursprünglich je- denfalls preisgebundenen Wohnung war ein Kostenansatz für Schönheitsrepa- raturen enthalten, zu deren Durchführung der Vermieter nach Maßgabe der von ihm formularmäßig gestellten Bedingungen bis zur Höhe der hierbei angespar- ten Beträge verpflichtet sein sollte. Die Beklagten zahlten bis einschließlich September 2007 die Miete mit dem hierin enthaltenen Kostenansatz für Schön- heitsreparaturen in Höhe von zuletzt 48,54 € monatlich. Im Zeitraum von Okto- ber 2007 bis März 2009 stellten sie die Mietzahlungen weitgehend ein, weil sie den Kostenansatz für Schönheitsreparaturen für unwirksam und die Klägerin 1 - 3 - mit den in der Vergangenheit hierauf geleisteten Beträgen, die sie auf 7.236,78 € beziffern, für überzahlt halten; insoweit rechnen sie mit Rückforde- rungsansprüchen auf. Das Amtsgericht hat die Beklagten weitgehend antragsgemäß zur Zah- lung rückständiger Mieten in Höhe von 8.317,12 € (einschließlich 18 € für Rück- lastschrift- und Mahnkosten) nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zugleich hat es auf eine im Berufungsrechtszug von den Beklagten erhobene Widerklage fest- gestellt, dass bestimmte Klauseln des Formularmietvertrages betreffend die Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam sind, und die Revision zugelassen, "da der Frage der mietvertraglichen Klauseln bei der anzunehmen- den Vielzahl der inhaltsgleichen Mietverträge grundsätzliche Bedeutung" zu- komme. II. Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung rückständiger Mieten wenden, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, 2 ZPO). Denn insoweit findet die Revision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht kann eine nach § 543 Abs. 2 ZPO auszuspre- chende Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Be- schränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in die- sem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Be- 2 3 4 - 4 - rufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenstän- den nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zu- lassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 9; jeweils mwN). So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der im Zu- sammenhang mit der Widerklage erörterten Frage der mietvertraglichen Klau- seln bei der anzunehmenden Vielzahl der inhaltsgleichen Mietverträge grund- sätzliche Bedeutung beigemessen hat. Damit hat es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung auf die von ihm allein für klärungsbedürftig erachtete Frage beschränkt, ob den Formularklauseln in § 4 Nr. 1 des Mietvertrages in Verbin- dung mit Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen betreffend die Durchführung der Schönheitsreparaturen die Wirksamkeit abzusprechen ist oder nicht. Einen solchen Klärungsbedarf hat es dagegen für die mit der Klage erhobenen Zahlungsansprüche unübersehbar verneint. Insoweit hat das Beru- fungsgericht vielmehr hervorgehoben, dass den Beklagten ein zur Aufrechnung geeigneter Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der bislang geleisteten Schön- heitsreparaturenzuschläge trotz Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Re- gelungen nicht zustehe. Dies hat das Berufungsgericht damit begründet, dass ungeachtet der Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln die Beklagten den Zuschlag von 48,54 € unstreitig jahrelang beanstandungsfrei geleistet und da- mit jedenfalls konkludent die Zahlung eines solchen Zuschlags in der bezeich- neten Höhe mit der Klägerin vereinbart hätten. Die materiell-rechtliche Beurteilung des mit der Klage erhobenen Miet- zahlungsanspruchs einschließlich des hiergegen von den Beklagten zur Auf- 5 6 - 5 - rechnung gestellten Rückzahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht dage- gen für unproblematisch gehalten, da die der Revisionszulassung zugrunde liegende Rechtsfrage für die Begründetheit des mit der Klage erhobenen Zah- lungsanspruchs angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen konklu- denten Individualvereinbarung über die Zahlung eines Schönheitsreparaturen- zuschlages in der bezeichneten Höhe rechtlich bedeutungslos war. Die Revisi- on ist deshalb nach der dafür gegebenen Begründung auf das von den Beklag- ten mit ihrer Widerklage erhobene Feststellungsbegehren beschränkt zugelas- sen worden. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könn- te. Insbesondere ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage oder die Widerklage und damit zugleich eine entsprechend be- schränkte Revisionszulassung möglich (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, aaO Rn. 21 mwN). Das ist hier der Fall. 3. Mit der Verwerfung der Revision der Beklagten als unzulässig verliert zugleich die Anschlussrevision der Klägerin ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens sind deshalb in der geschehenen Weise 7 8 - 6 - verhältnismäßig zu teilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146, 149; vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, NJW-RR 2006, 1147 Rn. 8 mwN). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.09.2010 - 91 C 3349/09 (84) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.06.2011 - 2 S 83/10 -