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Entscheidung

5 StR 541/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 541/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tatein- heitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt, und im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberau- bung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Schuldspruch wegen eingetretener Teilverjährung zu korrigieren und der Strafausspruch aufzuheben. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision beanstandete Verbescheidung des Beweisan- trags zu 3 (Klärung der Urheberschaft einer Einzelfingerspur eines Dritten; 1 2 3 - 3 - Revisionsbegründung S. 30) kann sich lediglich auf die Beweisbehauptung 3 a, nicht aber auf die Behauptungen 3 b und c beziehen, weil Letztere die Bewertung von 22 oder 25 Spuren voraussetzen. Die auch vom Generalbundesanwalt insoweit vermisste nähere Be- gründung der Bedeutungslosigkeit zu 3 a ergibt sich aus den sich mit mehre- ren Spurenverursachern befassenden Erwägungen des Landgerichts unter 3 b (Revisionsbegründung S. 55), die in der Sache auch eine Wiederholung der thematisch gleichen Begründung des Beschlusses vom 13. Mai 2011 (Revisionsbegründung S. 21) sind. Der Senat besorgt nicht, dass die Strafkammer nicht bedacht haben könnte, dass auch die Fingerspuren des Angeklagten wegen der unsorgfälti- gen Reinigung der Spielautomaten nicht vom Tattag, sondern wie für die üb- rigen Spuren angenommen, aus der Zeit davor hätten stammen können. Die Fingerabdrücke des auch hinsichtlich eines früheren Aufenthalts in der Spie- lothek schweigenden Angeklagten sind jedenfalls ein ihn – wenn auch schwächer – belastendes Indiz. Der Wegfall der tateinheitlich ausgeurteilten Freiheitsberaubung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil dieser zweifelsohne von dem Rechtsfehler beeinflusst worden ist. Der neue Tatrichter wird den Vollstre- ckungsstand der an sich einbeziehungsfähigen Geldstrafen zu prüfen und gegebenenfalls § 55 StGB anzuwenden haben. Der Senat weist vorsorglich 4 5 6 - 4 - darauf hin, dass es hierfür auf den Zeitpunkt des hier verfahrensgegenständ- lichen Urteils ankommt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4). Raum Brause Schaal König Bellay