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Leitsatz

XII ZB 461/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 461/11 vom 25. Januar 2012 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 205, 1836, 1836 d, 1836 e, 1908 i; VBVG §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1; EGBGB Art. 229 § 23 a) Die - gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegan- genen - Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Jah- ren, § 195 BGB. b) Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836 d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB. c) Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB findet auf den Re- gressanspruch aus § 1836 e BGB keine Anwendung. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Juli 2011 wird zu- rückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 84 FamFG). Beschwerdewert: bis 10.000 €. Gründe: I. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt das Land die Erstattung der von ihm seit 2001 an die Betreuerin der damals mittellosen Betroffenen erbrachten Vergütungen nebst Auslagen. Nachdem die Betroffene infolge eines Erbfalls ein Vermögen von rund 90.000 € erworben hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. März 2011 die von der Betroffenen an die Landeskasse in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2010 zu erstattenden Kosten auf 16.077,61 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie sich unter anderem auf Verjährung 1 2 - 3 - berufen hat, hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss dahin abgeän- dert, dass die Betroffene eine Vergütung von 5.544 € zu erstatten hat. Hiergegen wendet sich das Land mit seiner vom Landgericht zugelasse- nen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die auf den Rechtsbeschwerdeführer übergegangenen Ansprüche für die Zeit bis ein- schließlich 2007 verjährt sind. 1. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, bis Ende des Jahres 2009 habe § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB die Regelung enthalten, dass der über- gegangene Anspruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Vergütung gezahlt werde, erlösche. Nach dieser Vorschrift hätte vorliegend ein Betrag von 15.249,07 € zurückgefordert werden können. Die Regelung sei jedoch ersatzlos abgeschafft worden. Die Zehnjahres- frist gelte auch nicht für eine Übergangsfrist fort. Art. 229 § 23 EGBGB sei in- soweit nicht anwendbar. Denn § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF habe keine Ver- jährungsfrist enthalten, sondern nur ein "Erlöschen" des Anspruchs geregelt, was zu einer Überlagerung der Verjährungsvorschriften geführt habe. Mit der ersatzlosen Abschaffung dieser Erlöschensfrist verjähre der Anspruch nach § 1836 e BGB nach allgemeinen Regeln. Demgegenüber bezögen sich die Übergangsvorschriften des Art. 229 § 23 EGBGB ausschließlich auf die geän- derte Verjährung; eine Übergangsregelung für § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF sei nicht beschlossen worden. 3 4 5 6 - 4 - Nach den allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seien aber Ansprüche betreffend die Jahre 2001 bis 2007 verjährt. Der Anspruch entstehe mit der Zahlung der Staatskasse, wobei diese in dem Mo- ment auch über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Verjährung trete ent- sprechend drei Jahre ab dem Schluss des Jahres ein, in dem gezahlt worden sei. Vorliegend sei die Rückforderung im Jahr 2011 erfolgt. Zurückgefordert werden könnten zu diesem Zeitpunkt die noch nicht verjährten Forderungen hinsichtlich der ab dem Jahr 2008 geleisteten Zahlungen. Diese machten zu- sammengenommen 5.544 € aus. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegan- genen Ansprüche für den Zeitraum bis einschließlich 2007 verjährt sind. Entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es - wegen der bereits ein- getretenen Verjährung - nicht mehr auf die mittlerweile gestrichene Ausschluss- frist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF an. a) Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche des Vormun- des oder Gegenvormundes gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach § 1908 i Abs. 1 BGB findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. § 1836 e BGB ist mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG - vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch einge- fügt worden und am 1. Januar 1999 in Kraft getreten (Art. 5 Abs. 2 BtÄndG). Ausweislich § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF erlosch der übergegangene An- 7 8 9 10 - 5 - spruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gegen den Mündel bestehenden Regressanspruch zusätzlich begrenzen und zugleich die Justizkasse von der Verwaltung solcher (Alt-) For- derungen entlasten (BR-Drucks. 960/96, S. 32). Dabei ist der Gesetzgeber hin- sichtlich der übergegangenen Ansprüche ersichtlich von einer 30-jährigen Re- gelverjährung gemäß § 195 BGB aF ausgegangen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Geset- zes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543 S. 11). Ob § 195 BGB aF tatsächlich einschlägig war, war allerdings umstritten (zum Meinungsstand NK-BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1836 Rn. 15 iVm § 1835 Rn. 11 mwN). Die Erlöschensfrist von zehn Jahren bezweckte den Vorstellun- gen des Gesetzgebers zufolge mithin die zeitliche Begrenzung des Rückgriffs- anspruchs zugunsten des Anspruchsschuldners (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Geset- zes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543 S. 11). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist § 195 BGB allerdings mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Zwar sah § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vor, dass familien- und erbrechtliche Ansprüche (weiterhin) in 30 Jahren verjähren. Diese Norm erfasste jedoch nicht die im Betreuungsrecht geregelten Vergütungs-, Aufwendungsersatz- bzw. Aufwandsentschädigungsansprüche (MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 197 Rn. 9 und Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 22). Ersichtlich hat der Gesetzgeber nicht erkannt, dass die Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB - jedenfalls spätestens - mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Moder- 11 - 6 - nisierung des Schuldrechts nicht mehr erforderlich war, wie sich auch aus den Ausführungen des Rechtsausschusses anlässlich des Gesetzgebungsverfah- rens zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts ergibt. Danach ist er - irrtümlich - davon ausgegangen, dass die 30-jährige Regelverjährung hinsichtlich des Regressanspruchs nach wie vor galt (vgl. BT-Drucks. 16/13543 S. 11). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass der Gesetzgeber an der Ausschlussfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB seinerzeit nichts geändert hat. Nach alledem galt ab 2002 für die hier im Streit stehenden Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 19; NK-BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1835 Rn. 11 iVm § 1836 Rn. 15). Für die vor 2002 entstandenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzan- sprüche gilt Entsprechendes. Soweit sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Mo- dernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 noch nicht verjährt waren, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB anwendbar, so dass ab diesem Zeitpunkt allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann. b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gilt für die hier im Streit stehenden Vergütungsansprüche folgendes: aa) Sowohl nach dem bis zum Jahr 2002 geltenden Verjährungsrecht als auch nach dem dann folgenden Verjährungsrecht setzt der Beginn der Verjäh- rungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden (§ 198 Satz 1 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und fällig geworden ist (zum alten Recht: Palandt/ Heinrichs BGB 60. Aufl. § 198 Rn. 1; zum neuen Recht: Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 199 Rn. 3). Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung sei- ner jeweiligen Amtstätigkeit (BayObLG FamRZ 1996, 372, 373; MünchKomm- 12 13 14 15 - 7 - BGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43; vgl. auch Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB § 1 VBVG Rn. 11). Mit ihr hat der Betreuer zu- gleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung inner- halb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist (BayObLG Fa- mRZ 2000, 1455, 1456); einen Anhaltspunkt hierfür gibt seit Einführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) § 9 VBVG, der Abrech- nungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG ein (MünchKomm- BGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43). Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Betreuer gemäß § 1835 BGB bis zum Inkrafttreten des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zum 1. Juli 2005 neben dem Vergütungsanspruch geltend machen konnte (s. nun- mehr § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG), entsteht mit der Vornahme der entsprechenden Handlung (NK-BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1835 Rn. 10; vgl. auch Palandt/ Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 15) und wird damit regelmäßig auch zu diesem Zeitpunkt fällig. Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von § 1836 d BGB war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 198 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungs- bzw. Aufwen- dungsersatzanspruches - etwa wie im Falle eines Unterhaltsanspruchs - wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836 d BGB ist vielmehr dahin zu ver- stehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für 16 17 - 8 - die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene ange- messene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1836 d Rn. 1); deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (vgl. §§ 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB, 1836 a BGB aF und § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG). Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreu- ten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubi- gerstellung des Betreuers ein (vgl. dazu § 412 iVm §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB). bb) Die Verjährung der vor 2008 entstandenen Vergütungs- bzw. Auf- wendungsersatzansprüche ist auch nicht gehemmt. (1) Zwar war die Verjährung dieser Ansprüche ursprünglich gemäß § 204 BGB aF (s. dazu Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. [2001] § 204 Rn. 4) bzw. nach § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Diese Norm regelt ausdrücklich, dass die Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreutem und Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Der mit der Befriedigung des Betreuers durch die Staatskasse einhergehende Forderungsübergang lässt die Hemmung indes entfallen (Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 207 Rn. 1; s. auch Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1836 e Rn. 3). (2) Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten bislang nicht in Regress nehmen konnte, zu einer 18 19 20 21 - 9 - über den Jahreswechsel 2001/2002 hinausgehenden Hemmung der Verjäh- rung. Zwar ist nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden Verjährungsrecht die Verjährung gehemmt gewesen, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (§ 202 Abs. 1 BGB aF). Vorliegend konnte sich der Betreute - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber dem Re- gressanspruch der Staatskasse auf Mittellosigkeit im Rahmen des § 1836 d BGB berufen. Von daher war die Verjährung nach dem bis zum Jahr 2002 gel- tenden Verjährungsrecht gehemmt. Allerdings sieht das seit 2002 mit Einführung des Gesetzes zur Moderni- sierung des Schuldrechts geänderte Verjährungsrecht eine solche Hemmung nicht mehr vor. Nach § 205 BGB ist die Verjährung nur gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders als nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung (Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 205 Rn. 3; Lakkis in juris PK-BGB 5. Aufl. § 205 Rn. 20). Soweit hier Ansprüche in Rede stehen, deren Verjährung bereits vor 2002 zu laufen begannen, die Verjährung somit gemäß § 202 Abs. 1 BGB aF gehemmt war, ist diese Hemmung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab 1. Januar 2002 entfallen (vgl. MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 6). cc) Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung ver- mag die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB an der somit eingetretenen Ver- jährung der Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche nichts zu ändern 22 23 24 25 - 10 - (so aber LG Schweinfurth BtPrax 2011, 135, 136; LG Würzburg BtPrax 2011, 135 und LG Kleve Beschluss vom 6. Juni 2011 - 4 T 86/11 - juris Rn. 7 ff.). Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142), das zum 1. Januar 2010 in Kraft getre- ten ist, nicht geändert worden sind. Zwar ist durch dieses Gesetz die Erlös- chensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF gestrichen worden. Diese war indes bereits mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 - wie oben bereits ausgeführt - mit der Umstellung auf die dreijährige Regelverjäh- rung bedeutungslos geworden. Soweit vertreten wurde (vgl. Palandt/ Diederichsen BGB 68. Aufl. § 1836 e Rn. 4), dass die Verjährung durch die als lex specialis wirkende 10-Jahres-Frist verdrängt werde, finden sich hierfür we- der im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien entsprechende Hinweise. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der gestriche- nen Frist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusionsfrist han- deln soll (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes BT-Drucks. 16/8954 S. 30). Aus Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB ergibt sich dagegen, dass die Vor- schriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 gelten- den Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprü- che anzuwenden sind. Dies ist hier für die bis einschließlich 2007 entstandenen Ansprüche nicht der Fall. c) Der Betreute, der sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach - wie vom Landgericht im Ergebnis zu Recht entschieden - aufgrund der im Jahr 2011 erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 2008 entstandenen Vergü- tungsansprüche an die Staatskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davorlie- genden Ansprüche wären gemäß § 195 iVm § 199 Abs. 1 BGB spätestens En- 26 27 - 11 - de 2010 verjährt. Von daher verbleibt es bei der - insoweit von der Rechtsbe- schwerde auch nicht beanstandeten - Berechnung des Rückzahlungsanspruchs durch das Landgericht in Höhe von 5.544 € (4 x 462 € für das Jahr 2008, 4 x 462 € für das Jahr 2009 und 4 x 462 € für das Jahr 2010). Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 22.03.2011 - 16 C XVII 5447 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.07.2011 - 5 T 151/11 -