Entscheidung
IX ZA 96/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 96/11 vom 26. Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 26. Januar 2012 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. August 2011 wird abgelehnt. Gründe: Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechts- beschwerde nicht gewährt werden, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. August 2011 wäre gemäß §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 ZPO insoweit unstatthaft, als das Landgericht das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2011 als unzu- lässig verworfen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; vom 31. März 2009, 1 2 - 3 - IX ZB 77/09, IX ZA 4/09, IX ZA 5/09, ZInsO 2009, 1221 Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2011 erhobene sofortige Beschwerde war bereits ihrerseits nicht statthaft ge- wesen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. Gemäß § 6 InsO unter- liegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechts- mittel, in dem die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrück- lich vorsieht (BGH, Beschluss vom 31. März 2009, aaO). Ein Rechtsmittel ge- gen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor (HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 306 Rn. 7; FK-InsO/Grote, 6. Aufl., § 306 Rn. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. August 2011 wäre allerdings gemäß §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 ZPO insoweit statthaft, als das Landgericht das Rechts- mittel des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2011 als unzulässig verworfen hat. Denn die Insolvenzordnung eröffnet in § 34 Abs. 2 InsO dem Schuldner die Beschwerde gegen den Eröffnungsbe- schluss. Insoweit ist das beabsichtigte Rechtsmittel des Schuldners aber im 3 - 4 - Übrigen unzulässig, § 574 Abs. 2 ZPO. Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersicht- lich. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 07.07.2011 - 8391 IK 983/11 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.08.2011 - 11 T 6023/11 -