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Entscheidung

IX ZR 222/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 222/09 vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Novem- ber 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 102.928,74 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten um- fassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Erwägt der Mandant den Abschluss eines Verglei- ches, muss ihm der Anwalt dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt in be- sonderem Maße, wenn es sich, wie vorliegend gegeben, um einen Abfindungs- 1 2 - 3 - vergleich handelt (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353 f; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 816 Rn. 8). Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günsti- geres Ergebnis zu erzielen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568; vom 11. März 2010, aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen einzelfallbezogener Erwä- gungen, die unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind, einen Beratungsfehler des Beklagten verneinen können. 2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen nicht vor. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Ent- scheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durch- zudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). 3 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 04.05.2009 - 20 O 311/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.11.2009 - 3 U 147/09 - 4