OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwZ (Brfg) 33/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 33/11 vom 6. Februar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 6. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Juni 2011 und der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Ver- fahrens werden abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: 1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 6. Januar 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Widerspruch des Klägers hat sie mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 zurückgewiesen. Die Klage gegen die- sen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 10. Juni 2011 zu- gestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Auf den Hinweis, dass sein Zulassungsantrag mangels 1 - 3 - fristgerechter Begründung unzulässig sein dürfte, hat er das Ruhen des Verfah- rens beantragt. 2. Der Zulassungsantrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 10. August 2011 ab. Der An- tragsteller ist sowohl vom Anwaltsgerichtshof als auch vom Senat frühzeitig da- rauf hingewiesen worden, dass die Antragsbegründungsfrist nicht verlängert werden kann, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10 Rn. 2; BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; VGH Kassel, NVwZ-RR 1998, 466, 467; Bay- erischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 12 ZB 10.1726 juris Rn. 1; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Be- rufsrecht, § 112e BRAO Rn. 71). 3. Der vom Antragsteller beantragten Anordnung des Ruhens des Ver- fahrens hat die Antragsgegnerin ausdrücklich widersprochen. Im Übrigen hätte die Anordnung auf den Ablauf der - ohnehin bereits verstrichenen - Antragsbe- gründungsfrist keinen Einfluss (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 2 ZPO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. 2 3 4 - 4 - 5. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 06.06.2011 - AGH 13/10 (I) 5