Entscheidung
4 StR 547/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 547/11 vom 7. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2012 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bochum vom 3. Juni 2011 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist an- zumerken: 1. Soweit die Ablehnung des Antrags auf Einholung aussagepsychologi- scher Sachverständigengutachten bezüglich der Zeuginnen R. G. , M. und J. O. beanstandet wird, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Inhalt eines Schriftsatzes der Ver- teidigung vom 19. Oktober 2010 nicht mitteilt, auf den sowohl im Beweisbegeh- ren als auch im Ablehnungsbeschluss der Strafkammer verwiesen worden ist. Die Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO liegt nicht vor. Bei dem Antrag auf Einholung der aussagepsychologischen Gutachten handelte es sich mangels einer konkreten Beweisbehauptung nicht um einen Beweis- sondern um einen Beweisermitt- lungsantrag, über den nach Maßgabe der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 - 3 - StPO zu befinden war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 3 StR 365/11, Rn. 6). Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Im Übrigen musste sich die Strafkammer aus den in ihrem Ablehnungsbeschluss dargeleg- ten Gründen unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht gedrängt sehen, die beantragten Gutachten zur weiteren Sachaufklärung einzuholen. Die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten über die Fähigkeit kindlicher Zeugen zur zeitlichen Erfassung und Einordnung be- obachteter Vorgänge sowie zur Wiedererkennung von Gesichtern hat das Landgericht rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der jewei- ligen Beweisbehauptungen abgelehnt. Die Strafkammer hat in ihren Ableh- nungsbeschlüssen vom 9. und 26. Mai 2011 insbesondere hinreichend darge- tan, dass sie bei vorläufiger Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgeht, dass die Nebenklägerin und die Zeugin R. G. den Täter am 25. März 2010 gesehen und Entsprechendes ge- genüber dem Zeugen M. berichtet haben. 2. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB a.F. im Ergebnis zutref- fend bejaht. Zwar lässt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen, ob die Verurteilung durch das Amtsgericht Freiburg vom 23. April 1997 den Anforde- rungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entspricht, weil die Strafkammer zu Un- recht auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten abgestellt und keine Feststellungen zur Höhe der Einzelstrafen getroffen hat. Für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kommt es indes nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe sondern auf die Höhe der ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen an (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 – 4 StR 27/87, BGHSt 34, 321; Beschluss vom 31. Juli 1997 – 4 StR 339/97). Die formellen Voraussetzungen des § 66 - 4 - Abs. 1 StGB a.F. sind jedoch durch die Verurteilungen des Angeklagten durch das Landgericht Karlsruhe vom 19. Februar 1990 und das Landgericht Bochum vom 20. Juni 2000 erfüllt. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin