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Entscheidung

5 StR 554/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 554/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 29. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Einzelstrafe für den Fall 30 der Urteilsgründe wird auf drei Monate Freiheits- strafe festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat holt die im Fall 30 versehentlich unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe nach und erkennt auf die Mindeststrafe des vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens. Dass das Landgericht auf dieser Grundlage eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, schließt der Senat aus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 5 StR 13/10, NStZ-RR 2010, 184). Basdorf Raum Schaal König Bellay