Leitsatz
3 BGs 82/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 3 BGs 82/12 2 BJs 8/12-2 BESCHLUSS vom 9. Februar 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen H. G. wegen des Verdachts […] BGHR: ja BGHSt: nein StPO § 119, § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2; NJVollzG §§ 133 ff., 134a Abs. 1 Satz 2 Sitzt der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft, ist für die Anordnung von Beschrän- kungen, die dem Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft aufzuerlegen sind, gemäß § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermitt- lungsrichter des Bundesgerichtshofs bis zur Anklageerhebung auch dann zu- ständig, wenn die Untersuchungshaft in Niedersachsen vollzogen wird. § 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG ändert hieran nichts. Die aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkun- gen bestimmen sich (auch) in diesem Fall nach § 119 StPO und nicht nach §§ 133 ff. NJVollzG (entgegen Oberlandesgericht Celle, StV 2010, 194; Anschluss an OLG Oldenburg, StV 2008, 195; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 294; OLG Rostock, NStZ 2010, 350; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 221 [3. Strafsenat] und NStZ-RR 2010, 292 [2. Strafsenat]; KG, StV 2010, 370; OLG Köln, NStZ 2011, 55). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 - - 2 - Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011 - 3 BGs 12/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollzug der Untersuchungshaft wird gemäß § 119 Abs. 1 StPO wie folgt geregelt: 1. […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] 8. […] 9. […] 10. […] 11. […] 12. […] 13. Im Übrigen gelten für den Beschuldigten die im Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) allgemein getroffenen Regelungen, sofern sie diesem Beschluss nicht entgegenstehen. - 3 - 14. […] Gründe: I. Durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011 - 3 BGs 12/11 – sind dem Beschuldigten gemäß § 119 Abs. 1 StPO Beschränkungen in der Untersuchungshaft auferlegt worden, die allesamt der Sicherung des Verfahrens dienen und damit den Zweck der Unter- suchungshaft betreffen. Der Generalbundesanwalt hat wegen der Fortentwick- lung des Verfahrensstandes eine Anpassung dieser Beschränkungen bean- tragt. Diesem Antrag entsprechend werden hiermit die dem Beschuldigten auf- erlegten Beschränkungen wie aus dem Tenor ersichtlich geändert und neu ge- fasst. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des vorgenannten Beschlusses vom 14. November 2011. II. Für verfahrenssichernde Anordnungen im Zusammenhang mit dem Voll- zug der Untersuchungshaft des Beschuldigten G. in der Justizvollzugsanstalt S. (Niedersachsen) ist ausschließlich der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts- hofs zuständig (§ 169 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a GVG, § 129a StGB). Die dem Beschuldigten in der Untersuchungshaft aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft aufzuerlegenden Beschränkungen bestimmen sich nach § 119 StPO und nicht nach den Vorschriften des Nieder- 1 2 - 4 - sächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG), insbesondere den §§ 133 ff. NVollzG. 1. Allerdings ist gemäß § 134a Abs. 1 NJVollzG Gericht im Sinne des den Vollzug der Untersuchungshaft betreffenden Teils dieses Gesetzes das für die Haftprüfung (§ 117 StPO) zuständige Gericht; handelt es sich hierbei nicht um ein Gericht des Landes Niedersachsen, so ist nach § 134 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Gefangene in Untersuchungshaft befindet. Neben dieser die gerichtliche Zuständigkeit betreffenden Regelung ent- hält das NJVollzG Vorschriften, die unmittelbar den Zweck der Untersuchungs- haft betreffen. So können dem Gefangenen etwa gemäß § 135 Abs. 2 NJVollzG Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfor- dert. 3 4 - 5 - 2. Die vorstehend genannten Bestimmungen vermögen weder in formel- ler Hinsicht etwas an der ausschließlichen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zu ändern, noch führen sie sachlich dazu, dass sich die zur Sicherung des Verfahrens dienenden Beschränkungen in der Untersu- chungshaft hier nicht nach § 119 StPO, sondern nach den Vorschriften des NJVollzG zu richten hätten. a) Zwar vertritt das Oberlandesgericht Celle (StV 2010, 194) - als für das Amtsgericht L., in dessen Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt befindet, in der der Beschuldigte derzeit einsitzt, zuständiges Obergericht - die Auffassung, dass sich Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft in Nieder- sachsen alleine nach den §§ 135 ff NJVollzG richten und § 119 StPO nF in Nie- dersachsen keine Anwendung finde. Diese Auffassung vermag indes nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem niedersächsischen Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung von Rege- lungen, die den Zweck der Untersuchungshaft unmittelbar betreffen, ebenso fehlt wie die Gesetzgebungskompetenz für eine Änderung der haftrichterlichen Zuständigkeit, namentlich der hier maßgeblichen Zuständigkeit in Ermittlungs- verfahren, die in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesge- richtshof und damit hinsichtlich der vor Anklageerhebung zu treffenden gericht- lichen Maßnahmen in die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs fallen. b) Seit dem 1. September 2006 ist nach der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) das Recht des Untersuchungshaftvollzugs – nicht hin- gegen das die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft sowie die Auf- erlegung von der Verfahrenssicherung dienenden Beschränkungen betreffende gerichtliche Verfahrensrecht - ausschließlich Sache der Länder. Der Bundesge- 5 6 7 - 6 - setzgeber kann im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung - nach wie vor - solche Maßnahmen regeln, die den Zweck der Untersuchungshaft (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahren) betreffen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 119 Rn. 2; BeckOK-StPO/Krauß, Stand: 15. Oktober 2011, § 119 Rn. 1 f.; König, NStZ 2010, 185 f.; Paeffgen, StV 2009, 46; Kazele, StV 2010, 258; OLG Oldenburg, StV 2008, 195, 196). Von dieser Gesetzgebungs- befugnis hat der Bundesgesetzgeber bereits durch § 119 Abs. 3 Alt. 1 StPO aF vor der oben genannten Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und anschlie- ßend durch die seit dem 1. Januar 2010 geltende Neufassung des § 119 StPO Gebrauch gemacht, so dass sich Beschränkungen, die wegen des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlich sind, nach § 119 StPO nF richten (siehe nur OLG Köln, NStZ 2011, 55; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 294; OLG Oldenburg, aaO S. 196 f.; Meyer-Goßner, aaO; BeckOK-StPO/Krauß, aaO Rn. 1a und 2; König, aaO; Paeffgen, aaO; Kazele, aaO). c) Hiervon ist ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen. So lassen sich der Entstehungsgeschichte der oben genannten Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. nur BT-Drs. 16/813, S. 9 und 12) keine Hinweise darauf ent- nehmen, dass hierdurch dem Haftrichter Kompetenzen entzogen werden sollten (ebenso Kazele, aaO S. 260; Paeffgen, aaO.). Aus den Materialien des Geset- zes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (vgl. insbesondere BT-Drs. 16/11644, S. 1, 12, 23 ff.) ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der Gesetzgeber davon ausging, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle auch nach der Föderalismusreform noch die zuvor in § 119 Abs. 3 Alt. 1 StPO aF geregel- te Anordnung solcher Beschränkungen, die zur Erreichung des Zwecks der Un- tersuchungshaft erforderlich sind. Der Gesetzgeber wollte mithin die insoweit bestehenden Kompetenzen des Haftrichters im Zuge der Föderalismusreform ersichtlich nicht einschränken. 8 - 7 - Soweit die Landesgesetze – wie hier das NJVollZG - bezüglich der Re- gelung von Maßnahmen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, von der Strafprozessordnung, namentlich von § 119 StPO, abweichende Regelun- gen enthalten, ist entsprechendes Landesrecht im Hinblick auf die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG unwirksam (Krauß, aaO Rn. 1a mwN; vgl. hierzu auch die zum NJVollzG bereits erfolgten Vorlagen gemäß Art. 100a Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht, die mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage indes für unzulässig erklärt worden sind [BVerfGE 121, 233; BVerfG, Beschluss vom 20. November 2008 – 2 BvL 16/08, juris]). III. Die im Tenor genannten Beschränkungen sind aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft notwendig und auch verhältnismäßig. […] Dr. Bünger Richter am Bundesgerichthof 9 10 11