Entscheidung
5 StR 35/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 35/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist und der Vorweg- vollzug von Freiheitsstrafe entfällt (insoweit § 349 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt und die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Die auf die Sachrü- ge gestützte Revision des Angeklagten führt neben einer Nachholung des von der Strafkammer versehentlich (vgl. UA S. 7) unterlassenen Ausspruchs über die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung ledig- lich zu einer Änderung der Anordnung des Vorwegvollzugs der Maßregel (§§ 64, 67 Abs. 2 StGB), weil sich das Landgericht hinsichtlich seiner Dauer in rechtsfehlerhafter Weise an der Möglichkeit einer Strafrestaussetzung zum Zweidrittel-Zeitpunkt und nicht an derjenigen zum Halbstrafen-Zeitpunkt ori- entiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 – 5 StR 327/09, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 17). Angesichts einer 1 - 3 - festgestellten voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren kann die An- ordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe entfallen, weil nach An- rechnung der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung bereits elf Monate währenden Untersuchungshaft keine vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe; dies konnte der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO selbst festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213 f.). Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war angesichts des geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider 2 2