Entscheidung
I ZR 142/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
21mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 142/11 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: 1. Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 20.000 € festgesetzt. 2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu ma- chenden Beschwer beträgt 20.000 €. Gründe: I. Die Klägerin ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen. Die Be- klagte betreibt bundesweit SB-Warenhäuser. Sie warb in einem Prospekt für eine Matratze mit dem Logo der Stiftung Warentest. Die Klägerin ist der An- sicht, die Werbung sei irreführend und daher wettbewerbswidrig, weil die be- worbenen Matratzen mit der Größe 100 x 200 cm und 140 x 200 cm nicht Ge- genstand des Tests gewesen seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 200 € in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden Klage hinsicht- lich der Werbung für Matratzen mit der Größe 100 x 200 cm und der Abmahn- kosten stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht der Klage unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten in vollem Um- fang stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte beab- sichtigt, dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Mit der Revision 1 - 3 - möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin bean- tragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vorab festzusetzen. II. Die Klägerin hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begründung ihres An- trags ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer begehrt. Denn sie möchte Klarheit darüber gewinnen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungs- beschwerde im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Streit- wert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht zwangsläufig dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Interesse der Klägerin an einer Verurteilung der Beklagten. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich dagegen nach dem Interesse der Beklagten an einer Beseitigung dieser Verurteilung. III. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für beide Instanzen auf 20.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei diesem Betrag handele es sich um den Regelwert für eine durchschnittliche Wettbewerbsstrei- tigkeit im Rahmen eines Klageverfahrens; Umstände die ein Abweichen von diesem Regelwert rechtfertigten, seien dem Vortrag der Parteien nicht zu ent- nehmen. Es ist schon nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Beklagte die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts beanstandet hat. Sie kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung 2 3 4 - 4 - gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Davon abgesehen macht die Beschwerde zu Unrecht geltend, das Beru- fungsgericht hätte schon im Hinblick auf den der Klägerin neben dem Unterlas- sungsanspruch zusätzlich zuerkannten Anspruch auf Zahlung von Abmahnkos- ten in Höhe von 200 € nicht von diesem Regelstreitwert ausgehen dürfen. Ab- mahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Ne- benforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Be- schwerdewert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 mwN; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 2). IV. Die Beschwer der Beklagten richtet sich zwar danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht be- folgen zu müssen, also weiter für die in Rede stehenden Matratzen wie ge- schehen mit dem Logo der Stiftung Warentest werben zu dürfen, höher zu be- werten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung. Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Be- seitigung der Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung. Denn das Inte- resse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Um- fang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (BGH, Be- schluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 mwN). Die Beklag- 5 6 7 - 5 - te hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Im Übrigen sind die von der Beklagten vorgetragenen Umstände - die Verbreitung der Werbung und die von der Beklagten hierfür aufgewandten Kos- ten - von vornherein nicht geeignet, eine höhere Beschwer der Beklagten dar- zutun. Die Parteien streiten nicht über die Kosten der von der Beklagten bereits verbreiteten Werbung. Der Beklagten ist es auch künftig nicht untersagt, für die von ihr vertriebenen Matratzen mit dem Logo der Stiftung Warentest zu werben, wenn diese Werbung nicht irreführend ist. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 08.02.2011 - 10 KH O 65/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2011 - 9 U 255/11 - 8