Entscheidung
IX ZR 147/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 147/09 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 96.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Ob das Berufungsgericht zu Recht die objektive Gläubigerbenachteili- gung im Sinne von §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Streitfall verneint hat, weil die Beklagte in Höhe der ihr vom Schuldner abgetretenen Ansprüche ohnehin gleichwertige, unanfechtbare Absonderungsrechte inne hielt, kann dahinstehen. 1 2 - 3 - Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat durch sein späteres Verhalten als Insolvenzverwalter bei der Abwicklung der Ansprüche zwischen dem Schuldner und der Beklagen, insbesondere der Aufgabe der Sicherheiten durch die Beklagte, einen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher die Anfechtung der Sicherungsabtretungen des Schuldners und der hierauf beruhenden Zahlungen an die Beklagte ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 320 ff; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283, 286 f). 2. Eine zulassungsrelevante Gehörsverletzung ist nicht gegeben, selbst wenn angenommen wird, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Be- weislast bei der Frage verkannt, auf welchen der beiden Eröffnungsanträge im Streitfall nach § 139 Abs. 2 InsO abzustellen ist. Nach den Gründen des Beru- fungsurteils kam es hierauf nicht an, so dass die angegriffene Entscheidung nicht auf der vermeintlichen Gehörsverletzung beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 37). 3. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts lassen keine Willkür erkennen, weil die Rechtsanwendung weder unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unverständlich ist, noch sich der Schluss auf sachfremden Erwägungen aufdrängt (vgl. BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Ebenso wenig liegt ein schlechthin unhaltbarer Rechtsanwendungsfehler vor (vgl. BVerfGE 58, 163, 167 f), der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, WM 2003, 2370, 2372). 3 4 - 4 - 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 15.01.2008 - 1 O 69/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2009 - 27 U 59/08 - 5