Entscheidung
IX ZR 46/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 46/09 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 256.879,49 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Pflicht zur materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO erforderte nicht, dass das Berufungsgericht der Beklagten im Anschluss an das in der mündlichen Verhandlung geführte Rechtsgespräch einen schriftli- chen Hinweis erteilte und sodann Gelegenheit zum weiteren Vortrag gab. Hin- zuweisen ist gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 2 ZPO nur auf Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, oder auf einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Dies legt die Beschwerde nicht dar. Die Beklagte hatte den Einwand, die Honorar- vereinbarung vom 28. Oktober 2004 nebst Zusatzvereinbarung sei wegen Ver- stoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen nich- tig, jedenfalls aber wegen kollusiven Zusammenwirkens ihres Geschäftsführers mit dem Kläger unwirksam, bereits in den Mittelpunkt ihrer Berufungsbegrün- dung gestellt. Sie hatte deshalb gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 ZPO ausnahmslos alle Tatsachen und Überlegungen, die diesen Einwand stützen konnten, schon in der Berufungsschrift vorzutragen. Sollte die Berufungsschrift insofern unvollständig gewesen sein, durfte sie weiteren Vortrag nur unter den Voraussetzungen der §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO halten, welche die Beschwerde nicht darlegt. 2. Ist einem Berufungsgericht eine Verfahrensgrundrechtsverletzung vor- zuwerfen, führt diese nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Beru- fungsurteil darauf beruht und der Verstoß auch für die revisionsgerichtliche Ent- scheidung bedeutsam wäre. Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör mit einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht begründet, kommt es deshalb darauf an, was die Partei bei erfolgtem Hinweis vorgetragen hätte (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703). Die Beschwerde trägt zu dem Nichtigkeitseinwand nichts vor, was sich 2 3 - 4 - nicht entweder aus dem Vortrag des Klägers selbst ergab oder jedenfalls be- reits Gegenstand der Berufungsbegründung gewesen und dem Berufungsge- richt daher zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung bekannt war. Folglich beruhte das Berufungsurteil nicht auf einem etwaigen Gehörsverstoß. Nach dem Vorbringen der Beschwerde hätte die Beklagte im Falle eines Schriftsatz- nachlasses vielmehr nur auf einzelne Gesichtspunkte des bisherigen Sach- und Streitstoffs aufmerksam gemacht, die sie rechtlich anders würdigt als das Beru- fungsgericht. Das gilt insbesondere auch für den Umstand, dass der Kläger un- ter anderem ein Konzept für ein sogenannter "Management-Buy-out" erarbeiten sollte. Das hatte der Kläger selbst schon in seiner Replik vom 9. September 2005 und danach noch mehrfach vorgetragen. Das Erfordernis, Ansprüche we- gen Eigenkapitalersatz in Höhe von 4 Mio. € zu prüfen, hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 18. August 2006 vorgetragen, das Erfordernis der Prüfung ge- genseitiger Forderungen der drei Gesellschaften der Firmengruppe spätestens mit seiner eigenen Berufungsbegründung, mit der er umfassend auf seinen Schriftsatz vom 6. November 2007 Bezug nahm. Im Übrigen legt die Beschwerde ausschließlich Umstände dar, die aus der Sicht eines objektiven Dritten den Schluss auf einen Interessengegensatz zwischen den verschiedenen Auftraggebern des Klägers zulassen könnten. Nach mittlerweile nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist jedoch entscheidend, ob die Mandanten eines Rechtsanwalts das gemein- same Mandat so eingegrenzt haben, dass etwaige Interessengegensätze aus- gespart sind (vgl. unter anderem BVerfGE 108, 150, 162; BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 481). Vortrag zu den subjektiven Vorstellungen der sieben Auftraggeber hat die Beklagte in keiner Instanz gehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr solcher Vortrag mangels eigener Kenntnis unmöglich sein 4 - 5 - könnte. Ihr Geschäftsführer amtierte bereits im Jahr 2004 und war zudem per- sönlich als Auftraggeber an der Mandaterteilung beteiligt. 3. Eine Divergenz zwischen dem Berufungsurteil und anderer ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung legt die Beschwerde nicht dar. Der von ihr einzig benannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 108, 150) verhält sich nicht dazu, unter welchen Voraussetzungen ein gemeinsames Mandatsverhältnis wegen Interessengegensätzen zwischen den Mandanten zwingend als nichtig anzusehen ist. 4. Es besteht auch kein Einheitlichkeitssicherungsbedarf wegen eines Verstoßes gegen § 308 ZPO. Die Beklagte hatte ihren Widerklageantrag in der Berufungsinstanz ohne die noch in erster Instanz formulierte Bedingung ge- stellt. Folglich hatte das Berufungsgericht über die gesamte widerklagend gel- tend gemachte Forderung zu entscheiden. 5 6 - 6 - 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei- zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 23.11.2007 - 4 O 1716/05 - OLG Bremen, Entscheidung vom 22.01.2009 - 2 U 142/07 - 7