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Entscheidung

IX ZR 76/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/10 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.124,56 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht hin- sichtlich der Frage, ob die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, nicht die Darlegungs- und Beweislast dem Beklagten auferlegt. Im Hinblick auf die ganz erhebliche Zeitdauer des Auftragsverhältnisses hat das Berufungsgericht in tat- richterlicher Würdigung des Prozessstoffes annehmen können, dass der Aus- zahlung entgegenstehende Umstände ausscheiden. Dies ist unter zulassungs- relevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 2. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Auszahlungsvoraussetzungen und der Verjährungsproblematik erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. Ist die richterliche Auslegung und An- wendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Erforderlich hierfür ist, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Ge- richt mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). 3. Hinsichtlich der zuerkannten Zinsen liegt weder eine Gehörsverletzung noch ein Willkürverstoß vor. Nach der erhobenen Rüge käme allenfalls ein un- ter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht erheblicher Berechnungsfehler in Betracht. 2 3 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.10.2008 - 2-25 O 478/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 U 21/09 - 5