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Entscheidung

VII ZA 15/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 15/11 vom 9. Februar 2012 in Sachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzen- den Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen. Die als Anhörungsrüge aufzufassende sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22. Oktober 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet zurückgewie- sen. Gründe: I. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts- missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abge- lehnten Richter (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, Rn. 2 juris; 1 - 3 - vom 22. Oktober 2009 - I ZB 85/08, Rn. 3 juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73). Ein offenbar grundloses, weil nur pauschales Ablehnungsgesuch ist ein- deutig unzulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4; BVerwG, NJW 1997, 3327 f.). Ein solches liegt vor, wenn der Ablehnungsgrund nicht durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert worden ist; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG, aaO). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller macht zur Be- gründung des Ablehnungsgesuchs die Besorgnis der Befangenheit der nament- lich genannten Richter, die den Beschluss vom 12. Oktober 2011 gefasst ha- ben, geltend, weil diese mit Absicht und Vorsatz willkürlich gegen das Gebot der Gleichbehandlung und den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch des Grundgesetzes verstoßen hätten. Diese pauschale Behauptung ist ohne jede Tatsachensubstanz und daher von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit der genannten Richter aufzuzeigen. Damit ist eine weitere Prü- fung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes weder nötig noch überhaupt möglich. In derartigen Fällen, in denen ein Eingehen auf den Verfahrensgegen- stand entbehrlich ist, können die abgelehnten Richter die Entscheidung selbst treffen (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.). In diesen Fällen erübrigt sich auch die Abgabe einer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 44 Rn. 4). II. Die vom Antragsteller erhobene nicht statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2011 ist zu seinen Gunsten als Anhö- rungsrüge gemäß § 321a ZPO aufzufassen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 2 3 - 4 - Der Senat hat das Vorbringen zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechts- gründen nicht für durchgreifend erachtet. Kniffka Kuffer Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG München - 121 C 33281/07 - OLG München, Entscheidung vom 06.09.2011 - 22 AR 341/11 -