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Leitsatz

VII ZB 117/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 117/09 vom 9. Februar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VI § 109; ZPO § 857; BGB § 401 a) Ansprüche aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformationen und Ren- tenauskünften sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forderung der Schuld- nerin auf Zahlung von Renten mitgepfändet. b) Sie können auch nicht gesondert gepfändet werden. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 117/09 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 26. Juni 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem angebliche Forderungen und Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, ein regionaler Träger der gesetzlichen Rentenversiche- rung, wegen Zahlung der rückständigen, laufenden und zukünftig fällig werden- den Rente gepfändet worden sind. Außerdem ist, soweit im Rechtsbeschwer- deverfahren noch von Interesse, der Anspruch der Schuldnerin auf Erteilung und Herausgabe "der jeweils gültigen Rentenmitteilung" durch die Drittschuld- 1 - 3 - nerin gepfändet worden. Die 1957 geborene Schuldnerin bezieht zur Zeit keine Rentenzahlungen. Auf die Erinnerung der Drittschuldnerin hat das Amtsgericht den Pfän- dungs- und Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass bloße Rentenin- formationen oder Rentenauskünfte im Sinne des § 109 SGB VI nicht herauszu- geben seien. Die unter anderem hiergegen gerichtete Beschwerde des Gläubi- gers hatte insoweit keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdege- richt zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hält eine Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin auf Erteilung der Renteninformationen und -auskünfte im Sinne des § 109 SGB VI, die der Gläubiger, wie er klargestellt habe, unter den "jeweils gültigen Rentenmitteilungen" verstehe, nicht für möglich. Zwar scheitere die Geltendmachung solcher Ansprüche nicht schon daran, dass der Gläubiger entsprechende Ansprüche nach § 836 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner gel- tend machen könne. Denn die Ansprüche aus § 836 Abs. 3 ZPO stünden grundsätzlich gleichberechtigt neben den Ansprüchen aus § 840 ZPO. Jedoch handele es sich bei den Ansprüchen der Schuldnerin auf Renteninformation und -auskunft nach § 109 SGB VI weder um mit der Pfändung der Rentenan- sprüche mitgepfändete Nebenrechte noch um selbständige, durch den Gläubi- ger pfändbare Ansprüche. Weder benötige die Schuldnerin die Renteninforma- tionen und -auskünfte zur späteren Geltendmachung ihres Rentenanspruchs 2 3 4 - 4 - noch benötige letztlich der Pfändungsgläubiger diese Angaben zur Bezifferung und Durchsetzung seines Auszahlungsanspruchs. Im Gegensatz zu einer Lohnbescheinigung erlaubten es die Mitteilungen und Auskünfte nach § 109 SGB VI nicht, konkret die Höhe der Forderung und abzuführende Anteile zu überprüfen. Eine eigenständige Pfändung dieser Ansprüche scheitere daran, dass sie als Ansprüche auf eine Dienstleistung nach § 54 Abs. 1 SGB I nicht der Pfändung unterlägen. 2. Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Auf den vom Beschwerdegericht erwähnten - zutreffenden - Gesichts- punkt, dass Ansprüche aus § 840 ZPO grundsätzlich gleichberechtigt neben solchen aus § 836 Abs. 3 ZPO stehen, kommt es im vorliegenden Zusammen- hang nicht an. Denn um derartige Ansprüche geht es nicht. b) Ob Ansprüche eines Versicherten gegen den Versicherungsträger auf Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften gemäß § 109 SGB VI pfändbar sind, ist umstritten. Nach einer Auffassung werden diese Ansprüche durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der zukünftige Rentenansprüche des Schuldners gegen den Rentenversicherungsträger pfändet und dem Gläubiger zur Einzie- hung überweist, als unselbständige Neben- oder Hilfsrechte mitgepfändet und überwiesen (LG Bochum, JurBüro 2009, 270; LG Dresden, JurBüro 2009, 45 f.; AG Linz, JurBüro 2010, 215; AG Siegen, JurBüro 1998, 603; AG Singen, JurBü- ro 1998, 159; AG Sinsheim, JurBüro 1998, 159; AG Spaichingen, JurBüro 1998, 160; AG Heidelberg, JurBüro 1998, 160; AG Diepholz, JurBüro 1998, 160; AG Verden, JurBüro 1997, 211; einschränkend Behr, JurBüro 1998, 156 f.). 5 6 7 8 - 5 - Nach anderer Auffassung kommt eine Pfändung dieser Ansprüche nicht in Betracht (OLG Celle, JurBüro 1998, 156; LG Leipzig, Rpfleger 2005, 96; LG Siegen, JurBüro 1999, 158; LG Berlin, JurBüro 1998, 157; LG Mannheim, JurBüro 1998, 158; LG Bochum, JurBüro 1998, 160; AG Gelsenkirchen, JurBüro 1998, 603; AG Nienburg, JurBüro 1998, 158; Pflüger in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl., § 54 Rn. 37; Schmidt, Rpfleger 2005, 97; Schuschke/Walker/ Schuschke, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., Anh. zu § 829 Rn. 28; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1369d; H. P. Westermann in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 401 Rn. 2). c) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. aa) Die Ansprüche aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformati- onen und Rentenauskünften sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forde- rung der Schuldnerin auf Zahlung von Renten, die gemäß § 54 Abs. 4 SGB I gepfändet werden kann (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457), mitgepfändet. (1) Die mit einer Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich zwar ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung oder Übertragung kraft Gesetzes nach §§ 412, 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Neben- oder Hilfspfändung be- darf es dazu nicht. Das Vollstreckungsgericht kann auch auf Antrag des Gläubi- gers in dem das Hauptrecht pfändenden Beschluss die Mitpfändung (klarstel- lend) aussprechen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555 m.w.N.). (2) Um solche Nebenrechte handelt es sich bei den Ansprüchen aus § 109 SGB VI jedoch nicht. 9 10 11 12 13 - 6 - Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die Vor- schrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind oder deren Trennung die Durchsetzung der Rechte gemäß der wirtschaftlichen Ver- mögenszuordnung oder in anderer Weise die Rechtssicherheit gefährden wür- de (MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 401 Rn. 13). Hierzu zählen auch An- sprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (MünchKommBGB/Roth, aaO Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl, § 401 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Anspruch auf Erteilung von Renteninformatio- nen und Rentenauskünften nicht vor. (a) Dieser Anspruch dient weder der Durchsetzung der gepfändeten zu- künftigen Rentenansprüche noch gefährdet seine Trennung von den Rentenan- sprüchen deren Realisierung. Soweit die oben angeführte Gegenmeinung teil- weise darauf hinweist, dass nur aufgrund der Angaben, die im Rahmen der Auskunft nach § 109 SGB VI zu machen sind, der Gläubiger in die Lage ver- setzt werde, im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seine Forde- rung beizutreiben, trifft dies nicht zu. Denn in der Rentenauskunft oder Renten- information nach § 109 SGB VI ist die pfändbare Höhe des Rentenanspruchs gerade nicht enthalten. Beide beinhalten nur Informationen, die als Prognose die Rente aus der derzeitigen Gesetzeslage als Regelaltersrente oder für den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung als verminderte Erwerbsfähigkeits- rente ausweisen (so zutreffend LG Leipzig, Rpfleger 2005, 96 f.). Insbesondere stellt eine Rentenauskunft gemäß § 109 SGB VI keinen bestimmten Geldwert des Anwartschaftsrechts oder späteren Rechts auf Rente fest. Es handelt sich vielmehr in dieser Hinsicht nur um einen Schätzwert für den Geldwert des spä- teren Vollrechts auf Altersrente. Er würde dem Versicherten nach der zum Zeit- punkt der Auskunft maßgeblichen Sach- und Gesetzeslage als Regelaltersrente zustehen, wenn bis zum Eintritt des Versicherungsfalls und Rentenbeginns kei- 14 15 - 7 - ne Änderung der Sach- oder Rechtslage eintreten würde. Eine verbindliche Zu- ordnung eines bestimmten Geldwertes zu einer Anwartschaft vor Rentenbeginn ist nicht möglich. Bei Anwartschaftsrechtsinhabern ist ein solcher Geldwert nur - wenn auch nicht rechtlich verlässlich - abschätzbar (BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R, juris Rn. 32). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt deshalb auch eine parallele Behandlung der Pfändung von Lohnforderungen und Rentenansprü- chen, die die Verweisung in § 54 Abs. 4 SGB I nahe legen könnte, jedenfalls nicht zur Mitpfändung der Auskunftsansprüche. Selbst wenn bei der Lohnpfän- dung als Nebenrecht automatisch Ansprüche auf Lohnabrechnungen mitge- pfändet sein sollten (vgl. OLG Braunschweig, Rpfleger 2005, 150), so kann dies nicht auf die Rentenauskunft übertragen werden. Denn anders als die Lohnab- rechnung stellt diese, im Unterschied etwa zu Rentenbescheiden, gerade kein Zeugnis über Inhalt und Umfang des gepfändeten Anspruchs dar. Auf ein Interesse des Gläubigers an dem Erhalt der Rentenauskünfte, um abschätzen zu können, ob er einmal aus der Pfändung der Rentenansprü- che mit einer Auszahlung rechnen kann, kommt es nicht an. Dieses begründet nicht, dass die Auskünfte der Durchsetzung etwaiger Rentenansprüche dienen würden. Sie würden ihm vielmehr die Entscheidung über sein weiteres Vollstre- ckungsverhalten erleichtern. Das hat nichts mit der Frage zu tun, ob die An- sprüche auf Rentenauskünfte unselbständige Nebenrechte der Rentenzah- lungsansprüche sind. (b) Die Unabhängigkeit der Auskünfte nach § 109 SGB VI von späteren Rentenansprüchen zeigt sich auch daran, dass ein Anspruch auf erstere auch dann bestehen kann, wenn noch nicht einmal die Voraussetzungen für eine ge- sicherte Anwartschaft auf Rentenzahlungen erfüllt sind und damit auch keine 16 17 18 - 8 - - wenn auch rechtlich unverlässliche - Prognose irgendeiner Rentenhöhe mög- lich ist. Der Zweck der Vorschrift erhellt ebenfalls, dass sie kein Begleitrecht von Rentenzahlungsansprüchen schafft. Der Versicherte soll durch den Anspruch auf Erteilung einer Auskunft gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI so rechtzeitig über seine finanzielle Situation im Alter informiert werden, dass er aufgrund die- ses Erkenntnisstandes gegebenenfalls weitere Vorsorge für sein Alter treffen kann (BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R, juris Rn. 39). Die Renteninformation soll die Transparenz der aus der gesetzlichen Rentenversi- cherung zu erwartenden Leistungen erhöhen und den Versicherten frühzeitig informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, Notwendigkeit und Umfang einer ergänzenden Altersvorsorge besser einschätzen zu können (Polster in: Kasse- ler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 71. Ergänzungslieferung 2011, § 109 SGB VI Rn. 3 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/4595 S. 50). Die Vorschrift dient der Information des Versicherten, der in der Regel nicht in der Lage ist, die Rente oder die zum Ausgleich einer Rentenmin- derung erforderliche Beitragszahlung selbst zu berechnen (Fichte in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VI, Lieferung 3/11, VI/11 K § 109 Rn. 2, 10). Alle diese Erwägungen treffen ausschließlich auf die Zeit vor dem Rentenbezug und un- abhängig davon zu, ob Rentenansprüche tatsächlich entstehen werden; mit deren Geltendmachung haben sie nichts zu tun. (c) Die Rechtsbeschwerde irrt, wenn sie aus der Tatsache, dass der An- spruch auf Erteilung der Rentenauskunft gemäß § 109 SGB VI einen Rechtsan- spruch im Sinne von § 38 SGB I darstellt, der durch Klage bei den Sozialgerich- ten durchgesetzt werden kann (§§ 51, 54 SGG), folgern möchte, dass dieser Anspruch kein Nebenrecht des sozialrechtlichen Versicherungsverhältnisses, sondern ein Nebenrecht des Rentenanspruchs selbst sei. Das Gegenteil ist der 19 20 - 9 - Fall. Die Klagemöglichkeit besteht unabhängig von der Existenz eines Renten- anspruchs. Sie gründet sich vielmehr in dem Versicherungsverhältnis. Subjekti- ve Rechte aus dem Versicherungsverhältnis können durch Klage durchgesetzt werden. bb) Die danach selbständigen Ansprüche können auch nicht gesondert gepfändet werden. (1) Die Ansprüche aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformati- onen und Rentenauskünften sind schon keine Vermögensrechte im Sinne von § 857 ZPO. Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 857 Rn. 2). Eine solche Verwertung dieser Ansprüche ist nicht denkbar. Sie haben selbstständig überhaupt keinen Vermögenswert. Sie können - wie darge- legt - auch nicht im Zusammenwirken mit der Pfändung von Rentenzahlungs- ansprüchen deren Wert erhöhen, weil die Durchsetzung dieser Ansprüche nicht erleichtert wird. (2) Darüber hinaus unterlägen die Ansprüche entweder nach § 54 Abs. 1 SGB I oder aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nach § 851 ZPO ebenfalls nicht der Pfändung. § 109 SGB VI konkretisiert und ergänzt die Beratungs- und Auskunfts- pflichten nach den §§ 14 und 15 SGB I (Kreikebohm/Schmidt, SGB VI, 3. Aufl., § 109 Rn. 7; Polster in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 71. Ergänzungslieferung 2011, § 109 SGB VI Rn. 2). Wie diese ist die Erteilung 21 22 23 24 25 - 10 - einer Renteninformation oder Rentenauskunft damit eine soziale Dienstleistung im Sinne des § 11 SGB I (Fichte in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VI, Liefe- rung 3/11, VI/11 K § 109 Rn. 7), die nach § 54 Abs. 1 SGB I nicht gepfändet werden kann. Selbst sofern man sie hiervon differenzierend als eine Form des leistungsbegleitenden Verhaltens zur optimalen Sicherstellung von Leistungs- ansprüchen charakterisieren würde (so Kreikebohm/Hoyer in: Schulin, Hand- buch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 3, § 20 Rn. 94), könnte sie im Hinblick auf ihren Zweck (vgl. oben aa) (2) (b)) als ein höchstpersönliches Recht nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht gepfändet werden (so Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., Anh. zu § 829 Rn. 28). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2009 - 583 M 8622/09 - LG Dresden, Entscheidung vom 05.11.2009 - 2 T 816/09 - 26